Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen:
Folgende Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art, welche im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr veranstaltet werden:
- Gewerbliche Tanzveranstaltungen
- Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art
(zum Beispiel erotische Tänze, Strip-Shows) - Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen
- Ausspielung von Geld und / oder Sachpreisen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen oder Veranstaltungen (zum Beispiel Pokerturniere).
- Familienfeiern, Betriebsfeiern, nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, nicht öffentliche Jahrgangsabschlussfeiern
- Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe
- Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Vergnügungssteuersatzung) für Vergnügen besonderer Art vom 16.09.2020 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht.
Die Steuer wird erhoben als:
- Besteuerung als Eintrittsgeld
- Flächensteuer
- Besteuerung nach Spielumsatz (zum Beispiel Poker)
Ist die Flächensteuer höher als die Besteuerung nach Eintrittsgeld oder wird kein Eintrittsgeld erhoben, ist die Flächensteuer maßgeblich. Es besteht seitens des Veranstalters kein Wahlrecht, wie die Steuer erhoben wird.
- Die Steuer nach Preis und Anzahl der ausgegebenen Zugangsberechtigungen (zum Beispiel Eintrittskarten) berechnet. Bei Eintrittsgeldern in unterschiedlicher Höhe (zum Beispiel Abendkasse, Vorverkauf) wird vom Fachbereich Finanzen ein durchschnittliches Eintrittsgeld ermittelt.
- Im Eintrittsgeld enthaltene Beträge für Zugaben wie Speisen, Getränke und Sonstiges (zum Beispiel Freigetränke), können bei der Besteuerung außer Ansatz bleiben, soweit sie üblich und angemessen sind. Der Wert der Zugabe ist durch entsprechende Nachweise (zum Beispiel Speise-/ Getränkekarten) zu belegen. Bei Freigetränken muss mindestens ein alkoholfreies Getränk zur Wahl stehen.
- Der Steuersatz beträgt 20 Prozent des Eintrittsgeldes.
- Die Größe des Raumes berechnet sich nach der Fläche der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume, einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Dies gilt auch für Veranstaltungen im Freien.
- Die Flächensteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche: 2,00 Euro.
- Für Veranstaltungen, die über 1:00 Uhr nachts hinausgehen, erhöht sich der Vergnügungssteuersatz für jede weitere Stunde um 25 Prozent. Bei Veranstaltungen, die mehr als zwei Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag einzeln berechnet.
Die Steuererklärung muss jeden Monat muss bis zum siebten Kalendertag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Fachbereich Finanzen –Abteilung Gemeindesteuern, vorliegen.
Beispiel: Die Vergnügungssteuererklärung für den Monat Januar 2024 muss spätestens am 7. Februar 2024 vorliegen.
- Die vollständig ausgefüllte und unterschrieben Steuererklärung.
- Nachweise über den Wert der Zugabe (zum Beispiel Speise- und Getränkekarten) einzureichen.
- Die Vergnügungssteuererklärung ist ausschließlich auf dem vorgeschriebenen Formular (Download am Ende der Seite möglich) zulässig.
- Steuererklärung und weitere Nachweise sind bevorzugt auf elektronischem Wege per E-Mail: vergnuegungssteuer@muelheim-ruhr.de oder per Fax an 0208/455 582035 einzureichen. Bei Einreichung auf dem Postweg sind die Postlaufzeiten zu berücksichtigen, damit die Erklärung pünktlich am siebten Kalendertag vorliegt.
- Bei verspäteter Abgabe wird ein Verspätungszuschlag ab dem 8. Kalendertag erhoben.
- Bei Nichtabgabe wird die Steuer geschätzt und ein Verspätungszuschlag erhoben.
- Das nicht (pünktliche) Einreichen ist eine Ordnungswidrigkeit. Jede Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 50,00 Euro und höchstens 5.000,00 Euro zu belegen.
- Wird die Erklärung unvollständig eingereicht (zum Beispiel fehlende Nachweise, unvollständig ausgefülltes Formular et cetera), so werden die fehlenden Unterlagen nachgefordert.
- Werden die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht, wird die Steuer geschätzt.
- Das unvollständige Einreichen ist grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit. Jede Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 50,00 Euro und höchstens 5.000,00 Euro zu belegen.
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Kontakt
Frau Puschmann / Telefon: 0208 / 455 - 2035
Frau Hellmich / Telefon: 0208 / 455 - 2032
E-Mail: vergnuegungssteuer@muelheim-ruhr.de