Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Vergnügungssteuersatzung) für Vergnügen besonderer Art vom 16.09.2020
Gemäß der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Art. 4 COVID-19-LandesrechtanpassungsG vom 14.4.2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a), sowie der §§ 1 bis 3 und § 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029, hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 03.09.2020 die folgende Satzung beschlossen:
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art:
- gewerbliche Tanzveranstaltungen,
- Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art (z.B. erotische Tänze, Strip-Shows),
- Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen -,
- Ausspielung von Geld und / oder Sachpreisen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen oder Veranstaltungen (bspw. Pokerturniere).
Steuerfrei sind
- Familienfeiern, Betriebsfeiern, nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, nicht öffentliche Jahrgangsabschlussfeiern,
- Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe,
- Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht.
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer (Veranstalter) der Veranstaltung.
(2) Steuerschuldner ist auch derjenige, der Räume oder andere Freiflächen für die Veranstaltung zur Verfügung stellt.
(3) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des § 44 der Abgabenordnung (AO).
(1) Die Steuer wird für Veranstaltungen gemäß § 1 Nummern 1 bis 3 erhoben als 1. Besteuerung nach Eintrittsgeld nach §§ 5 und 6, oder 2. Flächensteuer nach § 8.
(2) Ist die Flächensteuer höher als die Besteuerung nach Eintrittsgeld oder wird kein Eintrittsgeld erhoben, ist die Flächensteuer maßgeblich.
(3) Die Steuer wird für Veranstaltungen gemäß § 1 Nummer 4 als Pauschsteuer (§ 7) erhoben.
(4) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf das Eintrittsgeld sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugabe (z.B. ein Freigetränk) nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an einer für die Besucher leicht sichtbaren Stelle hinzuweisen. Der Veranstalter ist verpflichtet eine Zugangsberechtigung auszugeben. Dies kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.
(2) Über die Zugangsberechtigungen hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Mülheim an der Ruhr – Fachbereich Finanzen, Team Gemeindesteuern (Steuergläubigerin) – auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die vom Steuerberater abgezeichneten Originalkassenbücher sind der Steuergläubigerin auf Verlangen halbjährlich vorzulegen.
(1) Die Besteuerung nach Eintrittsgeld wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Zugangsberechtigungen (§ 5) berechnet. Bei Eintrittsgeldern mit unterschiedlicher Höhe (z.B. Abendkasse, Vorverkauf) wird von der Steuergläubigerin ein durchschnittliches Eintrittsgeld aller verkauften Zugangsberechtigten ermittelt.
(2) Unentgeltlich ausgegebene Zugangsberechtigungen bleiben bei der Berechnung des durchschnittlichen Eintrittsgeldes unberücksichtigt, sofern der Veranstalter Art und Weise der unentgeltlichen Zugangsberechtigungen nachweist.
(3) Sind in dem Eintrittsgeld Beträge für Zugaben wie Speisen, Getränke und Sonstiges enthalten, können sie bei der Steuerberechnung außer Ansatz bleiben, soweit sie üblich und angemessen sind. Dies ist durch geeignete Nachweise (z.B. Speise-/ Getränkekarten) zu belegen. Der Wert der Zugabe wird geschätzt, wenn er nicht feststellbar ist. Bei Freigetränken muss mindestens ein nichtalkoholisches Getränk zur Wahl stehen. Spenden sind nur dann abzugsfähig, wenn Sie mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken innerhalb des Stadtgebietes zugutekommen. Darüber ist ein Nachweis (z.B. Spendenquittung) zu erbringen. Der Spendenbetrag wird auf den Durchschnittskartenpreis umgerechnet.
(4) Der Steuersatz beträgt 1. 20 v. H. des Eintrittsgeldes. 2. 10 v.H. des Eintrittsgeldes für Veranstaltungen im Zeitraum 01.09.2020 bis zum 31.03.2021.
Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen oder Veranstaltungen beträgt die Pauschsteuer 10 v. H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.
(1) Die Größe des Raumes berechnet sich nach der Fläche der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2)
- Die Flächensteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 2,00 Euro.
- Für Veranstaltungen zwischen dem 01.09.2020 bis einschließlich 31.03.2021 beträgt die Flächensteuer je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstal- tungsfläche 1,00 EUR.
(3) Für Veranstaltungen, die über 1.00 Uhr nachts hinausgehen, erhöht sich der Vergnügungssteuersatz nach Abs. 2 für jede weitere Stunde um 25 v. H. Bei Veranstaltungen, die mehr als zwei Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag gesondert berechnet.
(1) Steuererklärungen müssen grundsätzlich für alle Veranstaltungen nach § 1 bis zum siebten Kalendertag des auf die Veranstaltung folgenden Monats bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Fachbereich Finanzen – Team Gemeindesteuern-, vorliegen. Die fristgerechte Vorlage der Steuererklärungen liegt in der Verantwortung des Steuerpflichtigen.
(2) Steuererklärungen haben grundsätzlich auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen. Nicht vollständig ausgefüllte, nicht eigenhändig unterschriebene oder auf nicht amtlichem Vordruck übersandte Steuererklärungen werden als nicht eingereicht gewertet.
(3) Steuererklärungen können auch auf elektronischem Weg als Fax oder gescanntes Dokument eingereicht werden.
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Beginn der Veranstaltung.
Die Vergnügungssteuer für Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 4 wird durch Vergnügungssteuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe des Bescheides vom Steuerpflichtigen zu entrichten.
Verstößt der Veranstalter gegen eine der Bestimmungen dieser Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gem. § 12 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 162 AO geschätzt.
Wenn der Steuerschuldner (§ 3) die Frist für die Erklärung (§ 9) Abrechnung der Veranstaltung nicht wahrt, kann gem. § 12 KAG i. V. m. § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden.
(1) Die Steuerschuldner nach § 3 haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erklärungen zu geben. Sind sie oder die von ihnen benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhaltes unzureichend oder versprechen Auskünfte des Veranstalters keinen Erfolg, so kann die Steuergläubigerin auch andere Personen, z.B. Betriebsangehörige, um Auskunft ersuchen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerschuldner beim Fachbereich Finanzen -Team Gemeindesteuern- vorzulegen.
(3) Die Veranstaltungsorte sowie die Grundstücke und Betriebsräume der Steuerpflichtigen unterliegen der Steueraufsicht der Steuergläubigerin.
(4) Die Beschäftigten oder Beauftragten der Steuergläubigerin sind berechtigt, Veranstaltungsorte, Grundstücke, Räume und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten. Auf die §§ 98 und 99 der AO wird verwiesen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) KAG für das Land NordrheinWestfalen vom 21.Oktober 1969, in der jeweils gelten Fassung, handelt, wer als Steuerschuldner (§ 3) vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwider handelt:
- § 5 (Besteuerung nach Eintrittsgeld),
- § 9 Absatz 1 und 2 (Steuererklärung),
- § 14 (Mitwirkungspflichten).
(2) Die Vorschriften der §§ 17 und 20 KAG in der jeweils gelten Fassung sind anzuwenden.
(3) Jede Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld von mindestens 50,00 Euro und höchstens 5.000,00 Euro belegt.
Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01.10.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 01.12.2010 außer Kraft.