
Unselbstständige Stiftungen
Bei unselbstständigen Stiftungen handelt es sich um Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie können sich weder selber verwalten noch eigene Rechtsgeschäfte abschließen. Sie unterliegen lediglich der Finanzaufsicht.
Der*Die Stiftende übergibt per Schenkung dem*der Treuhänder*in das Vermögen. Per Vertrag, Testament etc. wird der*die Treuhänder*in beauftragt die Stiftung zu verwalten. Darin werden unter anderem der Stiftungszweck und die Zusammensetzung des Gremiums geregelt.
Die zur Stiftungsgründung erstellte Satzung ist bindend. Wenn zum Beispiel der Stiftungszweck aufgrund kultureller und sozialer Veränderungen in der Gesellschaft nicht mehr erfüllt werden kann, muss geprüft werden, ob der Stiftungszweck im Rahmen einer Satzungsänderung gemäß den neuen Gesellschaftsnormen angepasst werden muss. Bei Änderungen ist der Stifterwille an die aktuelle gesellschaftliche Norm anzupassen.
Neben den von der Stadt Mülheim an der Ruhr verwalteten unselbstständigen Stiftungen, sind auch selbstständige Stiftungen in unserer Stadt aktiv. Diese gehören jedoch nicht zum Betreuungsbereich der Stiftungsverwaltung.
Selbstständige Stiftungen
Selbstständige Stiftungen haben einen eigenen Rechtscharakter. Sie sind eigenständige juristische Personen mit eigenem Vermögen und Trägerinnen von Rechten und Pflichten. Die rechtlich selbstständige Stiftung unterliegt der Überprüfung durch die Finanzbehörde und der jeweiligen Landesstiftungsaufsicht.
Die Stiftungsverwaltung der Stadt Mülheim erhält keine Informationen über aktive Stiftungen und neue Stiftungen.
Beispielhaft kann man hier jedoch die Sparkassenstiftung Mülheim an der Ruhr, die Bürgerstiftung Mülheim an der Ruhr, die Stiftung Kloster Saarn, die Theodor Wüllenkemper und Inge Bachmann Stiftung und die Stiftung „Jugend mit Zukunft“ nennen.
Eine Übersicht über die Stiftungen aus NRW kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://www.im.nrw/stiftungsverzeichnis/stiftungen-suchen
Das Stiftungsverzeichnis des Landes Nordrhein-Westfalen ist nicht bindend und nicht vollständig. Ab 2026 wird es ein verpflichtendes Stiftungsregister geben, welches jedoch nicht frei zugänglich sein wird. Auch Stiftungsverwaltungen werden voraussichtlich keinen Zugang erhalten.