Ein Türanhänger mit Bett-Symbol steht im Vordergrund eines Hotelzimmers. Das Bild symbolisiert Beherbergung und Übernachtungen.
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Ein Türanhänger mit Bett-Symbol steht im Vordergrund eines Hotelzimmers. Das Bild symbolisiert Beherbergung und Übernachtungen.

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 16. Juli 2026 die Einführung einer Beherbergungssteuer beschlossen. Die neue Steuer gilt ab dem 1. August 2026 für entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Stadtgebiet. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen.

Gegenstand der Steuer

Die Beherbergungssteuer betrifft unter anderem Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Hostels, Campingplätze und vergleichbare Unterkünfte. Die Beherbergungssteuer beträgt 5 Prozent des Bruttoübernachtungspreises. Sie wird von den Beherbergungsbetrieben gemeinsam mit dem Übernachtungspreis von den Gästen einbehalten und an die Stadt abgeführt.

Von der Steuer ausgenommen sind unter anderem Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren sowie Aufenthalte im Rahmen schulischer Bildungsmaßnahmen und bestimmter nachweisbarer jugendfördernder Zwecke. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken sowie vergleichbare Einrichtungen fallen ebenfalls nicht unter die neue Regelung.

Steuererklärung

Die Steuer wird durch schriftlichen Steuerbescheid festgesetzt und erfolgt vierteljährlich. Die erste Steuererklärung für das dritte Quartal 2026 ist bis zum 10. Oktober 2026 einzureichen.

Kontakt

Stadt Mülheim an der Ruhr
24-5 / FB Finanzen / Beherbergungssteuer
Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Telefon: 0208 / 455-2026

E-Mail: beherbergungssteuer@muelheim-ruhr.de

Öffnungszeiten

Montags bis freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr sowie nach Terminvereinbarung.

Datenschutzhinweise des Fachbereiches Finanzen

Hier finden Sie Informationen nach Artikel 13, 14 und 21 EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO).