Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 20.07.2026
Gemäß der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618), sowie der §§ 1 bis 3 und § 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 155, hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 16.07.2026 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer vorübergehenden entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Hostel, Gasthof, Pension, Privatzimmer oder -wohnung, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff oder eine ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Keine Beherbergungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, stationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und ähnliche Einrichtungen.
(2) Der Beherbergung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.
(3) Personen, die unter der Anschrift des Beherbergungsbetriebes mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind, sind von der Besteuerung ausgenommen.
(4) Aufenthalte im Rahmen eines schulischen Bildungsgangs wie z. B. Klassenfahrten, Schul- und Berufskollegfahrten oder Aufenthalte zu nachweisbarem außerschulischem, jugendförderndem Zweck von Personen bis 27 Jahre sind von der Besteuerung ausgenommen. Dies gilt auch für deren Begleitpersonen.
(5) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Besteuerung ausgenommen.
§ 2 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast.
(2) Zur Einziehung und Abführung der Beherbergungssteuer sowie der damit verbundenen erforderlichen Steuererklärungen gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr sind die Betreiber von Beherbergungsbetriebes als Steuerentrichtungspflichtige heranzuziehen, welche die Beherbergungsleistung zur Verfügung stellen
(3) Für Steuerentrichtungspflichtige besteht neben dem Steuerschuldner im Sinne des § 2 Absatz 1 dieser Satzung eine Haftung gemäß § 3 Absatz 4 KAG NRW für die Beherbergungssteuer.
(4) Steuerentrichtungspflichtige sind als Haftungsschuldner neben dem Steuerschuldner im Sinne des § 2 Absatz 1 dieser Satzung Gesamtschuldner.
(5) Alle zum 01.08.2026 bestehenden Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 dieser Satzung sind bis spätestens zum 01.10.2026 bei der Stadt Mülheim an der Ruhr – Fachbereich Finanzen- durch die Betreiber in elektronischer Form anzuzeigen.
(6) Wer innerhalb des Stadtgebietes Mülheim an der Ruhr einen Beherbergungsbetrieb betreibt, ist verpflichtet, den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit, den Betreiberwechsel des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes der Stadt Mülheim an der Ruhr - Fachbereich Finanzen – mittels eines amtlich vorgeschriebenen elektronischen Vordruckes anzuzeigen.
Die Anzeige ist vor Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten.
§ 3 Steuerschuldverhältnis
Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.
§ 4 Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage ist der vom Beherbergungsgast für die Beherbergung aufgewendete Betrag einschließlich der Umsatzsteuer (Bruttoübernachtungspreis).
(2) Aufzuwendende Beträge für Nebenleistungen in Beherbergungsstätten, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen (z. B. Verpflegungsleistungen wie Frühstück oder Halbpension bzw. Getränke aus der Minibar etc.), sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage.
§ 5 Steuersatz
Die Beherbergungssteuer beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
§ 6 Steuererklärung und Steuerfestsetzung
(1) Für die innerhalb eines Kalendervierteljahres vom Steuerschuldner im Sinne des gemäß § 2 Absatz 1 eingezogene Beherbergungssteuer, ist vom Steuerentrichtungspflichtigen eine amtlich vorgeschriebene elektronische Steuererklärung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (10.04. / 10.07. / 10.10. / 10.01.) auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck elektronisch zu übermitteln.
(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
(3) Die Beherbergungssteuer wird durch schriftlichen Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe oder Zustellung fällig.
(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 sind Steueranmeldungen gemäß § 149 Absatz 1 i.V. m. § 150 Absatz 1 bis 5 AO.
§ 7 Mitwirkungspflichten
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Stadt Mülheim an der Ruhr die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden.
(2) Hat der Steuerentrichtungspflichtige gemäß § 6 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in § 7 Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Stadt Mülheim an der Ruhr zur Mitteilung über die Person des Steuerentrichtungspflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG NRW i. V. m. § 93 Abs. 1a AO). Voraussetzung ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Unter die Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren.
(3) Erklärt der Beherbergungsgast, dass die Beherbergung nicht steuerpflichtig im Sinne des § 1 Absätze 3 und 4 ist, ist diese Erklärung nebst den Anlagen als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren, wenn der Steuerentrichtungspflichtige sich der Vollständigkeit der Erklärung vergewissert hat und deshalb die Beherbergungssteuer nicht einzieht. Auf Verlangen sind für die steuerbefreiten Übernachtungen die Auszüge aus dem Buchungssystem, die Erklärungen nebst begründenden Nachweisen für den jeweiligen Befreiungstatbestand vorzulegen.
§ 8 Prüfungsrecht
(1) Die Stadt Mülheim an der Ruhr als Steuergläubigerin behält sich vor, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens eigene Datenerhebungen zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Besteuerung vorzunehmen.
Auf Verlangen haben der Steuerentrichtungspflichtige und die von ihm betrauten Personen den Beschäftigten oder Beauftragten der Steuergläubigerin Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Mülheim an der Ruhr vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Beherbergungsleistung stehen und von Bedeutung sind. Die Unterlagen und Auskünfte sind der Steuergläubigerin auf Verlangen unverzüglich und vollständig vorzulegen.
(2) Der Steuerentrichtungspflichtige ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretungen der Stadt Mülheim an der Ruhr zur Nachprüfung der Steuererklärungen, zur Feststellung von Steuertatbeständen, sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen, während der geschäftsüblichen Öffnungszeiten Einlass zu gewähren.
§ 9 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 bis 22a KAG und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 10 Steuerschätzung
Verstößt der Steuerentrichtungspflichtige gegen eine der Bestimmungen dieser Satzung oder kann die zur Berechnung der Steuer notwendigen Belege nicht einreichen und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gem. § 12 Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. § 162 AO geschätzt.
§ 11 Verspätungszuschlag
Wenn der Steuerentrichtungspflichtige die Fristen für die Steuererklärung gemäß § 6 dieser Satzung nicht wahrt, kann gem. § 12 KAG i. V. m. § 152 AO ein Verspätungszuschlag für jeden einzelnen Abrechnungsmonat erhoben werden.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) Ordnungswidrig nach § 20 Absatz 2 KAG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Steuerentrichtungspflichtiger (§ 2) vorsätzlich oder leichtfertig gegen Regelungen dieser Satzung verstößt.
(2) Die Vorschriften der §§ 17 und 20 KAG in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
(3) Jede Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld von mindestens 50,00 Euro und höchstens 5.000,00 Euro zu belegen. Abweichend kann in Fällen einer leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 20 Absatz 1 KAG i. V. m. § 20 Absatz 3 KAG ein Bußgeld von bis zu 10.000,00 Euro festgesetzt werden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Beherbergungssteuersatzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft.
Kontakt
Stadt Mülheim an der Ruhr
24-5 / FB Finanzen / Beherbergungssteuer
Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr
Telefon: 0208 / 455-2026
E-Mail: beherbergungssteuer@muelheim-ruhr.de
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