Die wichtigsten Informationen zur Beherbergungssteuer auf einen Blick: Unsere FAQs beantworten häufig gestellte Fragen verständlich und kompakt.
Hier finden Beherbergungsbetriebe Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen:
1. Was muss ich als Beherbergungsbetrieb beachten?
Die Betreiberinnen oder Betreiber von Beherbergungsbetrieben sind verpflichtet, die Beherbergungssteuer von ihren Gästen einzuziehen und an die Stadt Mülheim an der Ruhr abzuführen. Dies gilt für alle Betriebe, die entgeltliche Beherbergungsleistungen in Mülheim an der Ruhr anbieten, beispielsweise Hotels, Hostels, Pensionen, Ferienwohnungen, Privatzimmer, Campingplätze, Schiffe oder vergleichbare Einrichtungen.
2. Muss ich meinen Beherbergungsbetrieb bei der Stadt anmelden?
Ja, Sie müssen Ihren Beherbergungsbetrieb bei der Stadt Mülheim an der Ruhr anzeigen. Alle bereits zum 1. August 2026 bestehenden Beherbergungsbetriebe sind bis spätestens zum 1. Oktober 2026 anzuzeigen.
3. Wie gebe ich die Steuererklärung ab?
Die Erklärungen sind vorerst per E-Mail an folgende E-Mailadresse zu richten. An einem zusätzlichen Angebot eines Online-Formulars wird gearbeitet.
4. Wann muss ich die Steuererklärung abgeben?
Die Steuererklärung ist elektronisch für jedes Kalendervierteljahr einzureichen.
Die Fristen sind:
- für das 1. Quartal: 10. April
- für das 2. Quartal: 10. Juli
- für das 3. Quartal: 10. Oktober
- für das 4. Quartal: 10. Januar
Die Erklärung ist über den von der Stadt bereitgestellten elektronischen Vordruck einzureichen.
5. Welche Aufzeichnungen müssen geführt werden?
Sie müssen alle Unterlagen aufbewahren, die für die Erhebung und Prüfung der Beherbergungssteuer erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Buchungsunterlagen, Aufzeichnungen aus dem Buchungssystem, Rechnungen sowie Erklärungen und Nachweise zu Steuerbefreiungen. Die Unterlagen sind nach den geltenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten aufzubewahren und der Stadt Mülheim an der Ruhr auf Verlangen vorzulegen.
6. Was gilt bei Stornierungen oder "No-Shows"?
Die Beherbergungssteuer kann auch bei Stornierungen oder "No-Shows" (Nichtanreisen) anfallen. Entscheidend ist nicht, ob der Gast die Unterkunft tatsächlich nutzt, sondern ob für die gebuchte Leistung weiterhin ein Betrag gezahlt werden muss. Wird eine Buchung beispielsweise kostenpflichtig storniert und fallen hierfür Stornokosten an, kann auch hierfür die Beherbergungssteuer erhoben werden.
Kontakt
Stadt Mülheim an der Ruhr
24-5 / FB Finanzen / Beherbergungssteuer
Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr
Telefon: 0208 / 455-2026
E-Mail: beherbergungssteuer@muelheim-ruhr.de
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