Die wichtigsten Informationen zur Beherbergungssteuer auf einen Blick: Unsere FAQs beantworten häufig gestellte Fragen verständlich und kompakt.
Hier finden Beherbergungsbetriebe Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen:
1. Was muss ich als Beherbergungsbetrieb beachten?
Die Betreiberinnen oder Betreiber von Beherbergungsbetrieben sind verpflichtet, die Beherbergungssteuer von ihren Gästen einzuziehen und an die Stadt Mülheim an der Ruhr abzuführen. Dies gilt für alle Betriebe, die entgeltliche Beherbergungsleistungen in Mülheim an der Ruhr anbieten, beispielsweise Hotels, Hostels, Pensionen, Ferienwohnungen, Privatzimmer, Campingplätze, Schiffe oder vergleichbare Einrichtungen.
2. Muss ich meinen Beherbergungsbetrieb bei der Stadt anmelden?
Ja, Sie müssen Ihren Beherbergungsbetrieb bei der Stadt Mülheim an der Ruhr anzeigen. Nutzen Sie hierfür gerne das bereitgestellte Online-Anmeldeformular im städtischen Service-Portal. Alle bereits zum 1. August 2026 bestehenden Beherbergungsbetriebe sind bis spätestens zum 1. Oktober 2026 anzuzeigen.
Wichtiger Hinweis:
Haben Sie Ihren Beherbergungsbetrieb bereits per E-Mail angemeldet, ist keine erneute Anmeldung über das Online-Formular erforderlich. Haben Sie noch keine Anmeldung vorgenommen, nutzen Sie bitte ab sofort das Online-Anmeldeformular zur erstmaligen Registrierung.
3. Wie gebe ich die Steuererklärung ab?
Ab sofort steht für die Erklärungen das Online-Formular bereit. Für die Steuererklärung ist die Gesamtsumme der Übernachtungsbeträge und die zugrunde liegende Gesamtzahl der Übernachtungen aus dem jeweiligen Steuerzeitraum anzugeben und in geeigneter Form zu dokumentieren. Die erste Steuererklärung für das 3. Quartal 2026 ist zum 10. Oktober 2026 einzureichen.
4. Wann muss ich die Steuererklärung abgeben?
Die Steuererklärung ist elektronisch für jedes Kalendervierteljahr einzureichen.
Die Fristen sind:
- für das 1. Quartal: 10. April
- für das 2. Quartal: 10. Juli
- für das 3. Quartal: 10. Oktober
- für das 4. Quartal: 10. Januar
Die Erklärung ist über den von der Stadt bereitgestellten elektronischen Vordruck einzureichen.
5. Welche Aufzeichnungen müssen geführt werden?
Sie müssen alle Unterlagen aufbewahren, die für die Erhebung und Prüfung der Beherbergungssteuer erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Buchungsunterlagen, Aufzeichnungen aus dem Buchungssystem, Rechnungen sowie Erklärungen und Nachweise zu Steuerbefreiungen. Die Unterlagen sind nach den geltenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten aufzubewahren und der Stadt Mülheim an der Ruhr auf Verlangen vorzulegen.
6. Was gilt bei Stornierungen oder "No-Shows"?
Die Beherbergungssteuer kann auch bei Stornierungen oder "No-Shows" (Nichtanreisen) anfallen. Entscheidend ist nicht, ob der Gast die Unterkunft tatsächlich nutzt, sondern ob für die gebuchte Leistung weiterhin ein Betrag gezahlt werden muss. Wird eine Buchung beispielsweise kostenpflichtig storniert und fallen hierfür Stornokosten an, kann auch hierfür die Beherbergungssteuer erhoben werden.
7. Ab wann und für welche Buchungen gilt die Beherbergungssteuer?
Die Beherbergungssteuer gilt seit dem 01.08.2026. Zu berücksichtigen sind alle Beherbergungen ab diesem Datum, unabhängig davon, wann diese (auch im Voraus) gebucht worden sind. Entscheidend ist also nicht das Buchungsdatum, sondern der Zeitpunkt der Beherbergungsleistung.
8. Muss auch eine Steuererklärung abgegeben werden, wenn im Quartal keine Übernachtungen stattgefunden haben?
Ja. Die Steuererklärung muss für jeden Steuerzeitraum (Kalendervierteljahr) abgegeben werden, auch wenn im betreffenden Quartal keine Übernachtungen stattgefunden haben. In diesem Fall ist eine sogenannte Nullmeldung (Nullerklärung) abzugeben.
9. Eine Buchung beginnt im September und endet im Oktober. In welches Quartal ist die Buchung einzuordnen?
Für die Zuordnung einer Buchung zum Steuerzeitraum ist der Beginn des Buchungszeitraums entscheidend. Beginnt eine Buchung beispielsweise am 29. September und endet am 2. Oktober, ist die Buchung dem 3. Quartal (August bis September) zuzuordnen. Entscheidend ist dabei, dass die entgeltpflichtige Beherbergungsleistung im September beginnt.
10. Wie wird die Beherbergungssteuer berechnet, wenn eine Buchungsplattform eine Gebühr von der Vermieterin bzw. dem Vermieter einbehält?
Für die Beherbergungssteuer wird der vom Gast gezahlte Betrag zugrunde gelegt. Eine Gebühr, die die Vermieterin bzw. der Vermieter an die Buchungsplattform zahlt, wird dabei nicht abgezogen.
Beispiel: Der Gast zahlt 100,00 Euro für die Übernachtung. Die Buchungsplattform behält 2,50 Euro (Service-)Gebühr ein und zahlt 97,50 Euro an die Vermieterin beziehungsweise den Vermieter aus.
Für die Beherbergungssteuer sind 100,00 Euro Übernachtungsentgelt anzusetzen. Die einbehaltene Gebühr von 2,50 Euro wird nicht abgezogen.
Kontakt
Stadt Mülheim an der Ruhr
24-5 / FB Finanzen / Beherbergungssteuer
Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr
Telefon: 0208 / 455-2026