Die wichtigsten Informationen zur Beherbergungssteuer auf einen Blick: Unsere FAQs beantworten häufig gestellte Fragen verständlich und kompakt.
Hier finden Gäste Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen:
1. Was ist die Beherbergungssteuer?
Die Beherbergungssteuer ist eine kommunale Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Hotels, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften in Mülheim an der Ruhr.
Sie wird ab dem 1. August 2026 zusätzlich zum Übernachtungspreis erhoben.
2. Wie hoch ist die Steuer?
Die Steuer beträgt 5 % des Übernachtungspreises. Sie wird auf den Preis berechnet, den Sie für die Übernachtung zahlen (inklusive Umsatzsteuer). Zusatzleistungen wie Frühstück, Parkplatz oder andere Extras zählen nicht dazu, wenn sie separat ausgewiesen sind.
3. Wer zahlt die Steuer?
Alle Gäste, die eine entgeltliche Unterkunft eines Beherbergungsbetriebs in Mülheim an der Ruhr buchen, zahlen die Beherbergungssteuer. Dies gilt auch, wenn die Buchung kostenpflichtig storniert wird und hierfür ein Entgelt anfällt. Ob der Aufenthalt privat oder beruflich geplant war oder tatsächlich stattfindet, ist dabei unerheblich.
4. Welche Unterkünfte sind betroffen?
Die Steuer gilt für:
- Hotels und Pensionen sowie Gasthöfe
- Ferienwohnungen und Ferienhäuser
- Privatzimmer und Privatwohnungen
- Campingplätze
- vergleichbare Übernachtungsmöglichkeiten wie Schiffe und sonstige
5. Wird die Steuer direkt an die Stadt bezahlt?
Die Steuer wird nicht direkt an die Stadt gezahlt. Sie wird von Ihrer Unterkunft zusammen mit dem Übernachtungspreis einbehalten und anschließend an die Stadt weitergeleitet.
6. Gibt es Ausnahmen?
Ja, in bestimmten Fällen muss keine Beherbergungssteuer gezahlt werden, zum Beispiel:
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
- Schul- und Klassenfahrten sowie ähnliche Bildungsreisen bis 27 Jahre
- Begleitpersonen dieser Gruppen
- Personen, die im Beherbergungsbetrieb ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben
7. Muss ich die Steuer auch bei einer Geschäftsreise zahlen?
Ja. Die Steuer gilt unabhängig davon, aus welchem Grund Sie reisen.
8. Was gilt bei medizinisch notwendigen Aufenthalten?
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, stationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und ähnliche Einrichtungen fallen nicht unter die Besteuerung.
Kontakt
Stadt Mülheim an der Ruhr
24-5 / FB Finanzen / Beherbergungssteuer
Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr
Telefon: 0208 / 455-2026
E-Mail: beherbergungssteuer@muelheim-ruhr.de
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