Am 14. September 2025 finden neben den Kommunalwahlen (Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, Wahl des Rates der Stadt, Wahl der Bezirksvertretung) und der Wahl der RVR-Verbandsversammlung auch die Wahl des Integrationsrates (Link) statt.
Insgesamt werden am Sonntag, 14. September 2025 in Nordrhein-Westfalen fünf Wahlen durchgeführt:
- Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters (Link)
- Wahl des Rates der Stadt (Link)
- Wahl der Bezirksvertretungen (Link)
- Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr (RVR) (Link)
- Wahl des Integrationsrates (Link)
In den nachfolgenden Beiträgen finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Wahlen in Mülheim an der Ruhr auf einen Blick!
Alle fünf Jahre entscheiden die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Mülheim an der Ruhr über die Zusammensetzung des Rates der Stadt und der Bezirksvertretungen in ihrem Stadtgebiet.
Wer darf bei den Kommunalwahlen wählen?
Wahlberechtigt ist für die Gemeindewahlen (§ 7 Kommunalwahlgesetz - KWahlG) wer am Wahltag
- Deutscher oder Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder Unionsbürgerin beziehungsweise Unionsbürger ist (das heißt die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besitzt),
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet (das ist das Stadtgebiet) seine oder ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine oder ihre Hauptwohnung, hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat.
Aufteilung des Mülheimer Wahlgebietes
Wahl der Bezirksvertretung
Bei der Wahl der Bezirksvertretungen ist das Wahlgebiet der jeweilige Stadtbezirk. Das Stadtgebiet in Mülheim an der Ruhr ist in drei Stadtbezirke unterteilt, für die jeweils eine Bezirksvertretung gewählt wird.
Die drei Stadtbezirke sind:
- Rechtsruhr - Süd
- Rechtsruhr - Nord
- Linksruhr
Hier finden Sie weitere Informationen zur Arbeit der Bezirksvertretungen.
Wahl des Rates der Stadt
Das Wahlgebiet umfasst bei der Wahl des Rates der Stadt zunächst das gesamte Stadtgebiet. Der für die Kommunalwahlen gebildete Wahlausschuss ist für die näheren Einteilung des Wahlgebietes zuständig.
Das Kommunalwahlgesetz gibt vor, dass die Hälfte der Vertreter und Vertreterinnen im Rat der Stadt direkt aus den Kommunalwahlbezirken gewählt werden. Die übrige Besetzung des Rates ergibt sich aus den Reservelisten der Parteien beziehungsweise Wählergruppen. Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt deshalb das Wahlgebiet in so viele Kommunalwahlbezirke ein, wie Vertreterinnen und Vertreter direkt in den Wahlbezirken zu wählen sind. In Mülheim sind dies 27 Kommunalwahlbezirke, da der Rat der Stadt mit 54 Mitgliedern besetzt ist.
Die 27 Kommunalwahlbezirke sind in Mülheim in insgesamt 108 Stimmbezirke eingeteilt in denen jeweils ein Wahllokal zur Stimmabgabe eingerichtet wird. Diese haben im Gegensatz zu den Wahlbezirken nur eine wahltechnische organisatorische Bedeutung. Die Stimmbezirke sind nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Dabei ist zu beachten, dass kein Stimmbezirk mehr als 2.500 Einwohner und Einwohnerinnen umfasst und die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirkes nicht so gering ist, dass erkennbar ist, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
Hier finden Sie nähere Informationen zum Rat der Stadt.
Wahlvorschläge zu den Kommunalwahlen
Wahlvorschläge für die 27 Wahlbezirke können von Parteien und Wählergruppen als auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Reservelisten für die Wahl des Rates der Stadt und Listenwahlvorschläge für die Wahl der Bezirksvertretungen können dahingegen nur von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Die Wahlvorschläge müssen den Anlagen der Kommunalwahlordnung entsprechen. Die erforderlichen Formblätter werden auf Anfrage vom Rats- und Rechtsamt kostenlos zur Verfügung gestellt.
Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Wahlausschuss der Gemeinde.
Informationen zur Wahlgebietseinteilung
Der Wahlausschuss für die Kommunalwahlen 2025 im Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 10.10.2024 das Wahlgebiet in 27 (Kommunal)Wahlbezirke eingeteilt.
Diese Einteilung mit einer genauen Abgrenzung der Wahlbezirke sowie einem Straßen- und Wahlbezirksverzeichnis kann in diesen Dokumenten eingesehen werden:
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Informationen zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, Wahl des Rates der Stadt und Wahl der Bezirksvertretungen) endete am 7. Juli 2025, 18.00 Uhr. Sämtliche Wahlvorschläge mit den dazugehörigen Anlagen der Kommunalwahlordnung sollten frühzeitig vor Fristablauf zur Prüfung beim Wahlleiter (Rats- und Rechtsamt, Zimmer B.111, Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr) eingereicht werden.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge und der vorgeschriebenen Anlagen sind im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung genau bezeichnet (§§ 15 bis 20, 46 a KWahlG, §§ 24 bis 31, 71, 72, 75 b KWahlO). Weitere Informationen zum Wahlvorschlagsverfahren sind dem beigefügten Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr zu entnehmen.
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Auch zu den Kommunalwahlen am 14. September 2025 wird von der Softwarefirma votegroup GmbH wieder der Service der Parteienkomponente des Votemanagers angeboten.
Dieses Portal soll es den Parteien und Wählergruppen erleichtern, die notwendigen Formulare der Kommunalwahlordnung (Anlagen der KWahlO) auszufüllen. Nach Eingabe der entsprechenden Daten der Kandidatinnen und Kandidaten aus den jeweiligen Aufstellungsversammlungen werden die Formulare auf Anforderung getrennt nach den Wahlen systemseitig zusammengestellt.
Eine vom Wahlamt der Stadt Essen erstellte und freundlicherweise zur Verfügung gestellte ausführliche Anleitung für das Portal ist nachstehend abrufbar. Sie erreichen die Parteienkomponente unter folgendem Link: https://www.votemanager.de/parteienkomponente/Login
Sofern für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach den Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes (§§ 15, 16, 46a und 46d) Formblätter für Unterstützungsunterschriften erforderlich sind, erhalten Parteien und Wählergruppen diese als PDF-Formulare auf schriftliche (auch elektronische) Erklärung eines Vorstandsmitglieds Ihrer Partei/Wählergruppe, zu welchem Datum die Kandidatenaufstellung abgeschlossen wurde.
Das Rats- und Rechtsamt übersendet die Formblätter auf Wunsch auch in ausreichender Anzahl als Papiervordruck.
Nach den wahlrechtlichen Bestimmungen sind die Wahlvorschläge nur gültig, wenn alle erforderlichen Unterlagen ausgefüllt, ausgedruckt, von den Verantwortlichen persönlich und handschriftlich unterzeichnet und im Original eingegangen sind.
Eine elektronische Bereitstellung der Unterlagen ausschließlich über die „Parteienkomponente“ ist nicht ausreichend!
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Wahlsystem bei den Kommunalwahlen
Das Wahlsystem ist ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl. Bei der Wahl des Rates der Stadt werden die jeweiligen Bewerber und Bewerberinnen in den einzelnen Kommunalwahlbezirken und gleichzeitig die Reservelisten der Parteien beziehungsweise Wählergruppen der Wahlbezirksbewerber und Wahlbezirksbewerberinnen gewählt. Dies verdeutlicht beispielsweise die Darstellung der Wahlvorschlagsträger und Wahlvorschlagsträgerinnen auf dem Stimmzettel. Neben den Angaben zu den jeweiligen Bewerbenden für den Kommunalwahlbezirk werden auch die ersten drei Namen der Personen auf der Reserveliste eingedruckt.
Abweichend hiervon werden die Bezirksvertretungen durch eine reine Verhältniswahl auf der Grundlage von Listenwahlvorschlägen der Parteien oder Wählergruppen gewählt. Hierbei erfolgt lediglich ein Eindruck der ersten drei Kandidaten des Listenwahlvorschlags.
Durch die zwei differenziert zu betrachtenden Wahlen haben die Wählerinnen und Wähler jeweils eine Stimme für die Wahl des Rates der Stadt sowie eine Stimme für die Wahl der Bezirksvertretung in dem entsprechenden Stadtbezirk.
Nächste Wahlen
Die nächsten Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen finden im Jahre 2025 statt. Die Wahlperiode der kommunalen Vertretungen beträgt fünf Jahre; sie endet am 31. Oktober 2030.