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Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank eröffnen will, benötigt vor der Eröffnung eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz. Diese ist bei der Gewerbeabteilung zu beantragen. Bitte nutzen Sie dazu unser Antragsformular „Gaststättenantrag“ unter dem Punkt „Formulare". 
 

Im Rahmen der Erlaubniserteilung sind insbesondere die Zuverlässigkeit des*der Antragstellenden sowie das Vorliegen von geordneten Vermögensverhältnissen zu prüfen. 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Merkblatt:

 

Unterlagen

Bei Personengesellschaften sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:

  • Gewerbezentralregisterauskunft (Belegart 9) für die juristische Person
  • Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für die jurisitsche Person
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzbereiches der zuständigen Stadtverwaltung für die juristische Person
  • Gesellschaftsvertrag
  • Handelsregisterauszug
     

Anzeige eines Wechsels des*der Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen oder Vereinen gemäß § 4 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG):

Gemäß § 4 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG) sind Sie dazu verpflichtet den Wechsel der vertretungsberechtigten Person unverzüglich anzuzeigen, damit die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit überprüft werden kann.

Unverzüglich ist eine Anzeige dann, wenn diese gemäß § 121 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

Bitte nutzen Sie dazu unser Antragsformular „Anzeige des Wechsels einer gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person“ unter dem Punkt „Formulare“.
 

Sie möchten einen Stellvertreter*in für ihren Betrieb einstellen?

Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch eine*n Stellvertreter*in betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem*der Erlaubnisinhaber*in für eine*n bestimmten Stellvertreter*in erteilt und kann befristet werden.

Hierzu ist ein Antrag zu stellen. Bitte nutzen Sie dazu unser Antragsformular „Antrag Stellvertretungserlaubnis“ unter dem Punkt „Formulare“.

 

Formulare

 

 

Gebühren

Für die Erteilung der Erlaubnis fällt eine Verwaltungsgebühr zwischen 100,- und 3.500,- Euro an. Die Höhe der Gebühr hängt vom jeweiligen Verwaltungsaufwand ab. Der Betrag ist fällig und zahlbar vor der Erlaubniserteilung. Vorläufige Erlaubnisse können nur bei änderungsfreier Übernahme bereits bestehender Betriebe, die nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, erteilt werden.
 

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Personen die gewerbsmäßig (oder für ein Schüler*innenpraktikum) eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausüben möchten, benötigen zuvor eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nach § 42 und § 43.

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Hinweise des Mülheimer Bürgeramtes zur Ausstellung eines Führungszeugnisses für bestimmte Zwecke

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Informationen des Bürgeramtes Mülheim zur Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beziehungsweise dem sogenannten gewerblichen Führungszeugnis