Eine illegale Müllentsorgung, wie das Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfall, kann zu Bußgeldern führen und in bestimmten Fällen sogar als Straftat geahndet werden. Die Höhe des Bußgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Menge und Art des Mülls sowie den spezifischen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes.

Grundsätzlich bedeutet illegale Müllentsorgung auch, dass Müll nicht an den Orten entsorgt wird, die dafür offiziell vorgesehen sind. So ist es beispielsweise untersagt, Glasflaschen, Altkleider und Altpapier neben überfüllten Containern abzustellen. Eine zusätzliche Verschmutzung der Wertstoffsammelstellen kann bereits dadurch entstehen, dass weitere Personen ihren Abfall dort ebenfalls illegal deponieren, wenn bereits an den Sammelstellen Abfall unsachgemäß deponiert wurde. Kleinere Abfallmengen können somit einen Nachahmungseffekt auslösen und das Problem weiter verschärfen. Innerhalb kürzester Zeit kommt bereits bei kleineren Abfallablagerungen immer mehr Unrat dazu, sodass aus ursprünglich kleineren Ablagerungen schnell große Ablagerungen entstehen.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen, den sogenannten Abfallbeseitigungsanlagen, behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Aufgrund der zunehmenden Verschmutzung der Umwelt sind auch die Kommunen verpflichtet, illegale Abfallentsorgungen verstärkt zu überwachen und entsprechende Sanktionen, wie beispielsweise Geldbußen, zu verhängen.

Ordnungswidrigkeiten, die durch die Mobile Stadtsauberkeits- und Beratungsgruppe (MSB) der MEG im Rahmen der Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr festgestellt werden, werden an das Ordnungsamt zur weiteren Bearbeitung übergeben.

Müllansammlung an einer Straße vor einem Tor.
© vasiliki von Getty - Canva | Stadt Mülheim an der Ruhr

Sie haben eine Anhörung als Betroffener bzw. eine Zeugenanhörung erhalten?

Mit der (Zeugen-) Anhörung werden Sie über den festgestellten Verstoß informiert und es wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, sich zu dem Verstoß zu äußern. Sofern Sie nicht selbst der Verursacher der Ablagerung sind, können Sie dies im (Zeugen-) Anhörungsbogen angeben. Ist Ihnen die Person bekannt, die für die Ablagerung der Abfälle verantwortlich ist, können Sie dies ebenfalls im Anhörungsbogen (unter Ziffer 2 der „Äußerung zum Sachverhalt“) beziehungsweise im Zeugenanhörungsbogen (unter Ziffer 1 der „Äußerung zum Sachverhalt“) angeben. 

Ein Anhörungsbogen ist kein Bußgeldbescheid, sondern dient lediglich der Informationsbeschaffung und der Möglichkeit zur Stellungnahme. Eine Anhörung zur Ordnungswidrigkeit ermöglicht es Ihnen, sich zu dem Vorwurf zu äußern, Missverständnisse aufzuklären oder eigene Sichtweisen darzulegen – und das bevor möglicherweise ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Für Ihre Ausführungen zum Verstoß können Sie gerne die Rückseite des (Zeugen-) Anhörungsbogens oder ein zusätzliches Blatt verwenden.

Eine Rücksendung des ausgefüllten Anhörungsbogens kann per Post (Adressat: Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt/Bußgeldstelle, Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr), per E-Mail (bussgeldstelle.aowi@muelheim-ruhr.de) oder per Einwurf in den Hausbriefkasten (der Briefkasten des Rathauses befindet sich neben dem ebenerdigen Zugang – Am Rathaus 1 -) erfolgen.


Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und sind mit diesem nicht einverstanden?

Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden (Hinweise dazu sind auch im Bußgeldbescheid in der Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden). Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides. Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er frist- und formgerecht bei der Behörde eingeht. Die Einlegung eines Einspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zulässig.

Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig und die Geldbuße fällig.
 

Kann die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße (inklusive Gebühren und Auslagen) in Raten gezahlt werden?

Eine Ratenzahlung kann nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Voraussetzung ist, dass Sie den im Bußgeldbescheid festgesetzten Betrag nicht fristgerecht in einer Summe zahlen können. Der Antrag auf Ratenzahlung muss schriftlich unter Beifügung von Nachweisen über Ihre finanziellen Verhältnisse sowie eines geeigneten Zahlungsvorschlages bei der Bußgeldstelle eingehen.


Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Aktenzeichen des Bußgeldbescheides
  • Nachweise über die derzeitige Einkommenssituation (möglich durch Vorlage von Kopien von Lohnabrechnungen, Bescheid über Arbeitslosengeld, Kontoauszüge etc.)
  • Unterbreitung eines Vorschlags, zu welchem Zeitpunkt beziehungsweise in wie vielen Raten der zu zahlende Betrag beglichen werden kann.

Eine Übersendung des Antrages ist formlos per Post, E-Mail, Fax sowie Einwurf in den Hausbriefkasten des Rathauses möglich.

Sofern eine Ratenzahlung gewährt werden kann, wird Ihnen ein entsprechender Ratenbescheid postalisch zugesandt.

Kontaktmöglichkeiten zur Bußgeldstelle (Allgemeine Ordnungs-widrigkeiten und Illegale Müllablagerungen):

Telefonisch: Montag bis Freitag: 8.00 - 13.00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Per E-Mail: bussgeldstelle.aowi@muelheim-ruhr.de

* Per Post:

Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt/Bußgeldstelle, Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr

Für persönliche Vorsprachen ist die Bußgeldstelle nur nach vorheriger Terminvereinbarung erreichbar. Die Telefonnummer des für Sie zuständigen Sachbearbeiters entnehmen Sie bitte Ihrem (Anhörungs-) Schreiben oder dem Bußgeldbescheid. 


Sie haben eine Müllablagerung an den Depotstandplätzen oder im übrigen Stadtgebiet entdeckt?

Illegale Müll-/Abfallablagerungen können per E-Mail, Telefon oder per MEG-Melder in der MEG-App (abfallApp MEG) bei der Mülheimer Entsorgungsgesellschaft (MEG) gemeldet werden.

Telefonisch: 0208 - 99 66 00
Per E-Mail: kontrolle@mheg.de
 

Sie möchten mehr über die ordnungsgemäße Müllablagerung und -trennung wissen?
Informieren Sie sich auf der Homepage der MEG unter https://www.mheg.de/

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Bußgeldkatalog Illegale Müllentsorgung