Die Einrichtung einer Beistandschaft nach § 1712 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Anspruch für alleinerziehende Elternteile - auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge -, wenn sich das Kind in ihrer Obhut befindet.

Die Einrichtung einer Beistandschaft ist für diesen Personenkreis freiwillig und nicht mit Kosten verbunden.

Eine Beistandschaft kann für folgende Bereiche eingerichtet werden und tritt auf schriftlichen Antrag ein:

  • Feststellung der Vaterschaft und/oder
  • Regelung der Unterhaltsansprüche des Kindes

Die Beistandschaft umfasst auch die Prozessführung für das Kind vor dem Familiengericht. Die Staatsangehörigkeit des Kindes ist nicht von Bedeutung, es ist jedoch Voraussetzung, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Neben dem schriftlichen Antrag, der auch zu Protokoll erklärt werden kann, werden die Geburtsurkunde des Kindes, der Pass oder Personalausweis, eventuell das Scheidungsurteil und gegebenenfalls vorhandene Unterhaltstitel (Urteil, Urkunde oder Beschluss) benötigt.

 

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