Auf dem Bild sieht man ein Kreide-Hüpf-Spiel. In den Kästchen steht § 75 SGB VIII.
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§ 75 SGB VIII

Wer als Träger (Verein) auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, hat die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt zu werden.

Gemäß § 75 SGB VIII sind für eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe als Voraussetzung erforderlich, dass der Träger:

  • eine juristische Person oder Personenvereinigung ist, die auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, also die Entwicklung und Erziehung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördert,
  • gemeinnützige Ziele verfolgt sowie
  • aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist und
  • die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

 

Was geht mit der Anerkennung einher?

Durch die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erhält dieser einen bevorzugten Status im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit der öffentlichen Jugendhilfe. Mit der Anerkennung verbunden ist die Erwartung an eine maßgebliche Beteiligung des Trägers an der Jugendhilfeplanung oder anderen Formen der Zusammenarbeit. Unter anderem kann ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe Mitglieder für den Jugendhilfeausschuss vorschlagen. Darüber hinaus ist bei der Durchführung mancher Projekte und Maßnahmen die Anerkennung Voraussetzung, um Fördermittel erhalten zu können.

Aber: Mit der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist nicht automatisch eine materielle oder finanzielle Förderung seitens des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe verbunden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

 

Wo können Sie den Antrag stellen?

Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich beim örtlichen Jugendamt in dessen Bereich der Träger vorwiegend tätig ist zu stellen.

Antragsstellung für die Stadt Mülheim an der Ruhr:

Per E-Mail an: 

Lydia.schallwig@muelheim-ruhr.de 


Per Post an: 

Amt für Kinder, Jugend, Schule und Integration 

Z. Hd. Lydia Schallwig

Am Rathaus 1

45468 Mülheim an der Ruhr
 

Sollte ein Träger in verschiedenen Kommunen tätig sein, so ist der Antrag überregional beim Landschaftsverband Rheinland / Landesjugendamt zu stellen.

 

Was ist für den Antrag erforderlich?

In einem formlosen Antrag sollte der Träger (Verein) die Anerkennung gemäß § 75 SGB VIII beantragen und darlegen:

  • seit wann und in welchem Umfang er auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist (die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe muss als ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt erscheinen)
  • welche Tätigkeiten er ausführt (was wird durch den Träger an Leistungen erbracht, die zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen)
  • an welchen Standorten die Projekte mit welcher Teilnehmerzahl durchgeführt werden
  • mit welcher Personalstruktur (z.B. Hauptamtliche, Ehrenamtliche, Honorarkräfte inklusive Qualifikationsübersicht) er seine Maßnahmen oder Projekte gestaltet


Eine Auflistung der Unterlagen, die mit der Antragsstellung für die Vorprüfung einzureichen sind, finden Sie unten auf dieser Seite im Downloadbereich. 

Das Merkblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr sieht hinsichtlich der fachlichen Beurteilung eines Antragsstellers dessen Zugehörigkeit zu einem Dach- oder Spitzenverband der freien Jugendhilfe vor. So kann vor allem bei Personalverantwortung eine arbeitsrechtliche Beratung bzw. eine Beratung bei fachrelevanten Fragen sichergestellt werden. 

 

Wie läuft das Antragsverfahren in Mülheim an der Ruhr ab? 

  1. Sie sollten als erstes für sich prüfen, ob eine Anerkennung für Sie zielführend ist und ob die Voraussetzungen für die Antragsstellung erfüllt sein könnten. Hierzu dienen vor allem die Übersicht der Rechtsgrundlagen, die Anerkennungsgrundsätze des LVR und das Mülheimer Merkblatt als Orientierung.
  2. Sie stellen einen formlosen Antrag und reichen die notwendigen Unterlagen ein.
  3. Das Amt für Kinder, Jugend, Schule und Integration prüft den Antrag vor und bespricht mit Ihnen den weiteren Ablauf.
  4. Sie stellen die Arbeit des Trägers (Vereins) in einer Sitzung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Mülheim an der Ruhr vor.
  5. In der darauffolgenden Sitzung entscheidet der Jugendhilfeausschuss über die Anerkennung. Dafür erstellt das Amt für Kinder, Jugend, Schule und Integration einen Beschlussvorschlag.
  6. Bei positiver Entscheidung des Jugendhilfeausschusses erhalten Sie danach den Bescheid über die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe. 

Downloads

Rechtsgrundlagen Anerkennung gem. § 75 SGB VIII
Anerkennungsgrundsätze LVR
Ansprechpartner
Minka Gerent
Position
Leiterin Stab Steuerung und Jugendhilfeplanung
Address
Am Rathaus 1
45468
Mülheim an der Ruhr
Raum
B 149
Ansprechpartner
Maximilian Fritzsche
Position
Stab Steuerung und Jugendhilfeplanung
Address
Am Rathaus 1
45468
Mülheim an der Ruhr
Raum
B 147