Die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure der Stadt Mülheim an der Ruhr überprüfen durch unangemeldete Betriebskontrollen in der Gastronomie, auf Volksfesten, dem Einzelhandel und der Gemeinschaftsverpflegung die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher. Während ihrer Kontrollen werden unter anderem mittels Probenahmen Untersuchungen getätigt, welche in Kooperation mit den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern auf ihre Beschaffenheit hin untersucht werden.

Zuständigkeiten
Der Zuständigkeitsbereich der Lebensmittelüberwachung umfasst folgende Warengruppen:

  • Lebensmittel (lose Backwaren, verpackte Süßwaren, Getränke, Speisen wie Fastfood etc.)
  • Kosmetische Mittel (Parfums, Shampoos und Nagellacke etc.)
  • Tabak und Tabakerzeugnisse (Shisha Tabak und Schnupftabak etc.)
  • Bedarfsgegenstände: (Bekleidung, Spielzeug, Geschirr und Verpackungen für Lebensmittel etc.)

Rechtsgrundlagen
Zentrales Rahmengesetz für die Überwachungstätigkeit ist hierbei das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie die rechtlich übergeordneten EU-Verordnungen. Zusätzlich enthalten diverse Leitlinien und Leitsätze wie beispielsweise die für Fleisch und Fleischerzeugnisse wichtige Vorgaben, die dem Verbraucher unter anderem eine gleichbleibende Qualität der auf dem Markt bereitgestellten Produkte ermöglichen sollen.

Merkblätter

Nachfolgend erhalten Sie eine umfassende Handreichung zu verschiedenen Themenbereichen. Die bereitgestellten Vorlagen sind gegebenenfalls an den jeweiligen Betrieb anzupassen, da nicht alle Betriebsformen vollständig abgebildet werden können.

Kennzeichnung

Jegliche Waren obliegen einer Kennzeichnungspflicht, welche je nach Produkt und Angebotsform unterschiedlich ausgestaltet werden muss. Eine Nennung der grundlegendsten und wichtigsten Informationen finden sie in den aufgeführten Merkblättern. Jeder Lebensmittelunternehmer ist dabei selbst für die Einhaltung der für seine Waren geltenden Kennzeichnungsvorschriften verantwortlich.

Personalschulungen

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, sein Personal sowie auch sich selbst regelmäßig in den Bereichen der Lebensmittelhygiene zu schulen. Nachfolgend erhalten Sie alle wichtigen Informationen hinsichtlich der notwendigen Personalschulungen im Bereich "Lebensmittelrecht" sowie "Infektionsschutzgesetz".

Schriftliche Eigenkontrollen

Die Dokumentation der Eigenkontrollen dient der Sicherstellung von gleichbleibenden Hygiene- und Qualitätsstandards. Sie sorgen für eine klare Übersicht aller durchzuführenden Maßnahmen und deren Umsetzung. Insbesondere die tägliche Dokumentation der Temperaturen ist ein wichtiges Mittel eine ausreichende Produktsicherheit zu gewährleisten.

 

Mikrobiologische Eigenkontrollen

Als Lebensmittelunternehmer, der Hackfleisch und/oder Fleischzubereitungen im Einzelhandel herstellt, sowie als Hersteller von Speiseeis und aufgeschlagener Sahne, sind Sie verpflichtet, eigenverantwortlich in regelmäßigen Abständen mikrobiologische Eigenkontrollen durchzuführen. Weitere Informationen sowie eine Liste der hierfür zuständigen Labore finden Sie in den zur Verfügung gestellten Downloads.

Registrierungspflicht als Lebensmittelunternehmer

Alle Lebensmittelunternehmer und Lebensmittelunternehmerinnen haben ihre gewerbliche Tätigkeit der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde anzuzeigen. Betreiber die Ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen sind, werden proaktiv aufgesucht, sodass letztendlich alle Betriebe in der für sie definierten Risikoklasse in einem bestimmten Zeitraum kontrolliert werden.

Selbstauskünfte

Die Lebensmittelüberwachung der Stadt Mülheim an der Ruhr ist die zuständige Behörde für die Überwachung von gewerblichen Tätigkeiten mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen sowie Tabak- und verwandten Erzeugnissen. Die Auskünfte dienen zur Einstufung der jeweiligen Tätigkeit im Rahmen der zukünftigen Überwachung. Das ausgefüllte Formular kann ausgefüllt per E-Mail oder postalisch übermittelt werden. 

Verbraucherbeschwerden

Wenn Sie Produkte gekauft haben, die offensichtlich eine negative abweichende Beschaffenheit aufweisen, schwere hygienische Mängel in einem Betrieb beobachtet haben oder der Verdacht besteht, ein Produkt sei mit einer falschen Preisangabe ausgezeichnet, können Sie sich bei der Lebensmittelüberwachung telefonisch, schriftlich, per Fax, per E-Mail oder zur Niederschrift beschweren. Zu beanstandende Produkte können unter Umständen als Beschwerdeprobe bei der Lebensmittelüberwachung zur Veranlassung weiterer Untersuchung abgeben werden. Sollten Sie Ihre Beschwerde schriftlich per E-Mail oder Post/ Fax abgeben wollen, bitten wie Sie uns folgende Informationen bereitzustellen:

  • Den Name des Beschwerdeführers/ der Beschwerdeführerin
  • Den Namen und die Anschrift des Betriebs, welcher der Beschwerde zu Grunde liegt
  • Die Angabe des Datums und der Uhrzeit zum Zeitpunkt der Feststellung
  • Das Erläutern des zur Beschwerde führenden Sachverhaltes
  • Liegt eine Erkrankung vor? Wenn ja, wurde ein Arzt aufgrund der Erkrankung aufgesucht? Sollten Labor Tests durchgeführt worden sein, nennen Sie uns bitte die Erreger, die bei der Untersuchung festgestellt worden sind

Senden Sie ihre E-Mail für eine schnelle Bearbeitung  bitte an das allgemeine E-Mail Postfach der Lebensmittelüberwachung welches sie unter: Lebensmittelueberwachung@muelheim-ruhr.de. erreichen.

Bitte beachten Sie, dass anonymen Beschwerden nicht nachgegangen wird.