Verwarnungsgeldverfahren
Das Verwarnungsgeldverfahren ist ein Verfahren zur schnellen und zügigen Erledigung von nicht schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten. Es kommt insbesondere bei Halt- und Parkverstößen sowie bei kleineren Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Anwendung.
Ziel ist es, die Durchführung eines Bußgeldverfahrens mit "förmlichem" Bescheid und damit die Erhebung zusätzlicher Kosten zu vermeiden.
Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn Sie mit ihr einverstanden sind und das Verwarnungsgeld formgerecht, das heißt unter Angabe des richtigen Verwendungszwecks (z.B. Kassenzeichen) und fristgerecht, das heißt innerhalb der im Bescheid genannten Frist, bei der zuständigen Behörde eingezahlt haben.
Bußgeldverfahren
Ist der begangene Verstoß nicht mehr geringfügig, wird dieser mit einer Geldbuße ab 60 Euro geahndet. In diesem Fall wird sofort ein Bußgeldverfahren eingeleitet, die Möglichkeit das Verfahren durch die Zahlung der reinen Geldbuße abzuschließen ist nicht möglich.
Zu Beginn des Verfahrens erhalten Sie zunächst eine Anhörung, mit der Ihnen die Möglichkeit gegeben wird sich zu dem Tatvorwurf zu äußern.
Es steht Ihnen frei, Angaben zur Sache mitzuteilen. In jedem Fall besteht jedoch die Pflicht, Ihre Personalien wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.
Fragen und Antworten rund um das Thema Zahlungen
Sind zu dem Kennzeichen noch offene Forderungen vorhanden, wird eine mögliche Verrechnung geprüft. Sie erhalten darüber keine Mitteilung. Ist keine Verrechnung möglich, wird der zu viel bezahlte Betrag automatisch auf das Einzahlungskonto zurücküberwiesen.
Wird das Verwarnungsgeld nicht vollständig eingezahlt, müssen Sie mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides rechnen. Sofern Sie Ihren Fehler rechtzeitig bemerken, überweisen Sie bitte den noch offenen Restbetrag.
Ist in dem Verfahren zwischenzeitlich bereits ein Bußgeldbescheid erlassen worden, kommt eine Rücknahme des Bescheides nicht in Betracht.
Der bereits eingezahlte Betrag wird auf den noch offenen Betrag angerechnet.
Wird das Aktenzeichen nicht oder nicht korrekt angegeben, kann Ihre Zahlung nicht verbucht werden. Kann der Betrag nicht zugeordnet werden, wird dieser auf das Einzahlungskonto erstattet. Sollten Sie im Nachhinein feststellen, dass der Verwendungszweck nicht/ nicht korrekt angegeben wurde, senden Sie uns bitte einen Zahlungsnachweis (z.B. Kontoauszug mit der entsprechenden Abbuchung oder einen Überweisungsbeleg) per E-Mail zu, damit der Verbleib Ihrer Zahlung geprüft werden kann.
Bitte beachten Sie:
die erfolgreiche Annahme eines Verwarngeldes setzt voraus, dass Ihre Zahlung nicht nur fristgerecht, sondern auch formgerecht eingeht. Das ist nur der Fall, wenn Sie neben dem korrekten Empfänger der Zahlung auch das angegebene Kassenzeichen im Verwendungszweck angeben. Kann Ihre Zahlung hier nicht verbucht werden, müssen Sie mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides rechnen.
Die Einzahlung konnte höchstwahrscheinlich wegen fehlender oder unzureichender Angabe des Verwendungszwecks nicht verbucht werden.

Eine Ratenzahlung ist im Verwarnungsverfahren (Beträge bis einschließlich 55 Euro) nicht möglich; die Verwarnungen sind jeweils in einer Summe zu zahlen.
Ratenzahlung kann nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Voraussetzung ist, dass Sie den im Bußgeldbescheid festgesetzten Betrag nicht fristgerecht in einer Summe zahlen können.
Der Antrag auf Ratenzahlung muss schriftlich unter Beifügung von Nachweisen über Ihre finanziellen Verhältnisse sowie eines geeigneten Zahlungsvorschlages bei der Bußgeldstelle eingehen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Aktenzeichen des Bußgeldbescheides
- Nachweise über die derzeitige Einkommenssituation (Kopien der letzten Gehaltsabrechnung, Bescheid über Arbeitslosengeld, Kontoauszüge, etc.)
- Unterbreitung eines Vorschlags, zu welchem Zeitpunkt bzw. in wie vielen Raten der offene Betrag beglichen werden kann.
Eine Übersendung des Antrages ist formlos per Post, E-Mail oder Fax möglich.
Sofern eine Ratenzahlung gewährt werden kann, wird Ihnen der Ratenbescheid postalisch zugeschickt.
Das Bußgeldverfahren ist grundsätzlich gebührenpflichtig (§§ 105 bis 107 OWiG). Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist daher immer mit der Erhebung von Gebühren und Auslagen verbunden, die der Betroffene zu tragen hat.
Die Gebühr richtet sich nach der Höhe der Geldbuße. Sie beträgt 5 % der Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro.
Auslagen sind Kosten, die durch das Bußgeldverfahren entstehen und gesondert ausgewiesen werden. Dazu gehören unter anderem die Kosten für die nachweispflichtige Zustellung eines Bußgeldbescheides.
Die Höhe der Gebühren und Auslagen ist in § 107 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geregelt und kann nicht verändert werden.
Die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße (einschließlich Gebühren und Auslagen) wird mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides fällig.
Die Rechtskraft tritt grundsätzlich 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides ein. Wenn Sie innerhalb dieser 2 Wochen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen oder eingelegt haben, wird der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig. In diesem Fall müssen Sie zunächst keine Zahlung leisten.
Bei nicht fristgerechter Zahlung wird der Betrag durch den Fachbereich Finanzen beigetrieben.
Maßnahmen sind z.B.:
- Mahnungen: Es entstehen weitere Gebühren
- Vollstreckung: z. B. Lohnpfändung, Kontopfändung, weitere Pfändungsmaßnahmen.
Darüber hinaus kann beim Amtsgericht die kostenpflichtige Anordnung der Erzwingungshaft erfolgen. Das bedeutet, dass der Adressat des Bußgeldbescheides bei Erlass eines Erzwingungshaftbeschlusses durch das Amtsgericht bis zu sechs Wochen inhaftiert werden kann. Die Inhaftierung befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der offenen Forderung, sondern soll lediglich der Zahlungspflicht den notwendigen Nachdruck verleihen.
Zur Vermeidung weiterer Kosten wird daher dringend empfohlen, den offenen Betrag rechtzeitig zu überweisen bzw. bei bestehender Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig einen schriftlichen Antrag auf Zahlungserleichterung zu stellen.
Ab einer Geldbuße von 60 Euro erhalten Sie im Bußgeldverfahren zunächst eine Anhörung bzw. Zeugenanhörung. Bitte senden Sie diese ausgefüllt zurück. Anschließend wird der Bußgeldbescheid erlassen, der die erforderlichen Angaben zur Zahlung enthält.