Im Bereich "Weiteres" der Feuerwehr Mülheim an der Ruhr finden Sie eine Vielzahl nützlicher Informationen, Satzungen und Downloads. Wir möchten Ihnen hier einen umfassenden Überblick über wichtige Dokumente und Publikationen geben, die für Bürgerinnen und Bürger sowie Interessierte relevant sind.
Downloads
Hier finden Sie interessante Downloads aus verschiedenen Bereichen der Feuerwehr Mülheim an der Ruhr. Wir stellen Ihnen hier Informationsmaterial, Ratgeber und weitere nützliche Dokumente zur Verfügung.
Warn-App NINA (Notfall-Informations- und Nachrichten-App des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe - BBK)
NINA ist für die Betriebssysteme Android (ab Version 4.0) sowie iOS (ab Version 8.0) in den offiziellen Stores der Betriebssysteme erhältlich.
Hier finden Sie weitere Informationen zu NINA und dem modularen Warnsystem.
Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen (Informationsmaterial vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe)
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) stellt umfassende Ratgeber zur Notfallvorsorge in verschiedenen Sprachen zur Verfügung. Diese finden Sie stets aktuell auf der Webseite des BBK:
- Ratgeber für Notfallvorsorge (mehrsprachig) auf der BBK-Webseite
- Meine persönliche Checkliste (Deutsch)
Im Stadtgebiet von Mülheim an der Ruhr ist das Einrichten von Baustellen ein alltägliches Ereignis. Dennoch muss insbesondere bei mehrgeschossigen Gebäuden auch aus den oberen Etagen eines Objektes eine Rettung von Menschen stets gewährleistet sein.
Der unten stehende Link verweist auf die Baustelleninformationen, in der die aus Feuerwehrtechnischen Gesichtspunkten notwendigen Anforderungen für die Einrichtung von Baustellen genau beschrieben sind.
- Broschüre zum Hochwassereinsatz 2021
- Imagebroschüre der Berufsfeuerwehr Mülheim an der Ruhr / Fire Department Mülheim an der Ruhr (2006)
- Festschrift der Firma Züblin zur Einweihung der neuen Hauptfeuer- und Rettungswache / Inauguration of the new fire department
- Broschüre zur Grundsteinlegung mit Zahlen, Daten und Fakten zum Umzug in die neue Hauptfeuer- und Rettungswache
- Fahrzeuge der Berufsfeuerwehr Mülheim an der Ruhr... im Wandel der Zeit
- Imagebroschüre der Feuerwehr Mülheim an der Ruhr / Fire Department Mülheim an der Ruhr (2016)
- Bastelanleitung für ein Feuerwehrauto
Malvorlagen zum Download:
Die Fahrzeuge der Feuerwehr Mülheim von 1950 bis 2018 mit Fotos von Professor Dr. Harald Karutz zum Herunterladen als PDF-Datei.
- Einsatzfahrzeuge im Jahr 1950
- Einsatzfahrzeuge im Jahr 1960
- Einsatzfahrzeuge im Jahr 1970
- Einsatzfahrzeuge im Jahr 1980
- Einsatzfahrzeuge im Jahr 1990
- Einsatzfahrzeuge im Jahr 2000
- Einsatzfahrzeuge im Jahr 2009
- Einsatzfahrzeuge im Jahr 2011
- Einsatzfahrzeuge im Jahr 2012
- Einsatzfahrzeuge im Jahr 2013
- Einsatzfahrzeuge im Jahr 2014
- Einsatzfahrzeuge im Jahr 2015
- Einsatzfahrzeuge im Jahr 2016
- Einsatzfahrzeuge im Jahr 2017
- Einsatzfahrzeuge im Jahr 2018
Satzungen der Feuerwehr
Die Satzungen der Feuerwehr Mülheim an der Ruhr regeln wichtige Bereiche wie Gebühren für Rettungsdienstleistungen, Brandschauen und weitere Einsätze. Hier finden Sie alle relevanten und aktuell gültigen Satzungen transparent aufgeführt, um Ihnen einen umfassenden Einblick in unsere rechtlichen Grundlagen zu geben.
Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr durch fehlerhafte Auslösung von Brandmeldeanlagen (BMA)
BMA-Fehlalarmierungssatzung vom 15. Juli 2016
Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2016 aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. Seite 496) und der §§ 3 Absatz 2 sowie 52 Absatz 2 und Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. Seite 886) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Aufgaben der Feuerwehr im Zusammenhang mit Brandmeldeanlagen (BMA)
- Die Stadt Mülheim an der Ruhr unterhält gemäß § 28 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) eine ständig besetzte Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst. Die Leitstelle ist unter anderem mit einer öffentlichen Empfangszentrale für Brandmeldungen ausgestattet. Brandmeldungen aus bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Brandmeldeanlagen (BMA) müssen unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet werden.
- Bei Eingang eines Brandalarms aus einer Brandmeldeanlage rückt die Feuerwehr unverzüglich zur Brandbekämpfung aus.
- Die im Alarmfall ausrückende Löschzugkombination wird von der Feuerwehr vor der ersten Aufschaltung eines Objektes auf die Empfangszentrale für Brandmeldungen festgelegt. Sie richtet sich nach den brandschutztechnischen und einsatztaktischen Erfordernissen. Nutzungsänderungen, Erweiterungen, Umbauten und ähnliche Veränderungen zu einem späteren Zeitpunkt können zu einer brandschutztechnischen und einsatztaktischen Neubewertung des Objekts und einer Veränderung der Löschzugkombination durch die Feuerwehr führen.
§ 2 Kostenersatz
- Die Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nicht in § 2 Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
- Die Stadt Mülheim an der Ruhr verlangt gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 7 BHKG den Ersatz der Kosten, welche ihr durch den Einsatz ihrer Feuerwehr entstanden sind, von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung der Brandmeldeanlage war (Fehlalarmierung).
- Die Höhe des Kostenersatzes nach § 2 Absatz 2 richtet sich nach dem Umfang des eingesetzten Personals und der Fahrzeuge in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential des Objekts und bemisst sich nach § 3 der Satzung.
- Vom Ersatz der Kosten nach § 2 Absatz 2 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 3 Kostenersatz-Tarife
- Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif (Anlage 1) in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil der Satzung ist.
- Erbringt die Feuerwehr Leistungen im Zusammenhang mit Brandmeldeanlagen, die über die in § 1 genannten Leistungen hinausgehen, beispielsweise die Mitwirkung bei der Abnahme/Aufschaltung einer BMA, die vorgeschriebene Wartung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) oder die Mitwirkung bei Schlüsseltausch im FSD, werden diese nach Aufwand (Einsatzzeit, eingesetztes Personal, Fahrzeuge und Material) über die ”Satzung über die Erhebung von Entgelten für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen der Berufsfeuerwehr” in der jeweils gültigen Fassung in Rechnung gestellt.
- Für Fahrzeuge, die im Kostentarif nicht aufgeführt sind, werden vergleichbare Leistungen angesetzt.
§ 4 Kostenersatzschuldner
Zur Zahlung des Kostenersatzes für einen Einsatz der Feuerwehr, der Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung einer Brandmeldeanlage war, ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte der Brandmeldeanlage verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. Wohnungseigentümergemeinschaften sind gleichzeitig neben den einzelnen Wohnungseigentümern kostenersatzpflichtig.
§ 5 Entstehung des Kostenersatzanspruchs
Der Kostenersatzanspruch entsteht mit dem Ausrücken des alarmierten Personals und der Fahrzeuge vom jeweiligen Standort zum Objekt und zwar auch dann, wenn nicht alle Fahrzeuge in der idealtypischen Zusammensetzung ausrücken. Die Kosten werden durch Bescheid festgesetzt.
§ 6 Fälligkeit des Kostenersatzanspruchs
Die festgesetzten Kosten sind einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig.
§ 7 Inkrafttreten
- Die Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr durch fehlerhafte Auslösung von Brandmeldeanlagen (BMA-Fehlalarmierungssatzung) tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft.
- Mit gleichem Tage tritt die Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr durch fehlerhafte Auslösung von Brandmeldeanlagen (BMA-Fehlalarmierungssatzung) vom 19.Oktober 2011 außer Kraft.
Download (PDF):
- Brandmeldeanlagen-Fehlalarmierungssatzung
- Anlage - Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr durch fehlerhafte Auslösung von Brandmeldeanlagen (BMA)
- Erste Änderungssatzung vom 11.07.2019 zur Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr durch fehlerhafte Auslösung von Brandmeldeanlagen (BMA)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau vom 15. Juli 2016
Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2016 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. Seite 496) und des § 52 Absatz 5 in Verbindung mit § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2016 (GV. NRW. Seite 886), folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Zweck der Brandverhütungsschau
- Die Brandverhütungsschau wird im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes in Gebäuden, Betrieben und Einrichtungen durchgeführt, die in erhöhtem Maße brand-und explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können.
- Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
- Regelungen anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
- Die Brandverhütungsschau ist beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen.
- Die Liste der potentiell brandverhütungsschaupflichtigen Objekte im Stadtgebiet Mülheim an der Ruhr ist in der Anlage 2 in der jeweils gültigen Fassung zusammengestellt und ist Bestandteil der Satzung.
§ 2 Gebührenpflichtige Leistungen
- Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung sowie Gebühren für die An- und Abfahrt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt,
b) für Nachbesichtigungen im Rahmen der Mängelbeseitigung,
c) für die Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachbesichtigung im Rahmen der Mängelbeseitigung auf Antrag. - Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind.
§ 3 Gebührenmaßstab und Tarif
- Die Gebühren werden nach der zeitlichen Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von Pauschalbeträgen festgelegt und für jede angefangene viertel Stunde berechnet.
- Die Gebühren bemessen sich nach der Dauer des Einsatzes und der Zahl des notwendig eingesetzten Personals. Die Stärke des einzusetzenden Personals und der Fahrzeuge liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr. Die Abrechnung erfolgt für die tatsächlich eingesetzten Mittel. Für die An- und Abfahrt wird pauschal ein Zeitfenster von einer halben Stunde zugrunde gelegt.
- Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Anlage 1 (Tarife), in der jeweils gültigen Fassung, die Bestandteil der Satzung ist.
§ 4 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objekts sowie derjenige, der eine Leistung gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe c) beantragt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner, Wohnungseigentümergemeinschaften haften gleichzeitig neben den einzelnen Wohnungseigentümern.
§ 5 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr
- Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Leistung und wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
- Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau vom 14. April 2000 außer Kraft.
Download (PDF):
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau
- Erste Änderungssatzung vom 11.07.2019 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau
- Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau
- Anlage 2 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau
Entgeltordnung für die Nutzung von Räumlichkeiten und Einrichtungen der Feuerwehr durch Dritte vom 3. Mai 2012
Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 3. Mai 2012 aufgrund des § 41 Absatz 1 i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. Seite 271) und des § 41 Absatz 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. 1998 Seite 122), zuletzt geändert am 8. Februar 2009 (GV. NRW. Seiten 765, 793) folgende Entgeltordnung beschlossen:
§ 1 - Allgemeines
1.1
Die Räumlichkeiten / Einrichtungen der Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehr) der Stadt Mülheim an der Ruhr dienen vorrangig der Aufgabenerfüllung in Brandschutz, Rettungsdienst und Zivilschutz.
1.2
Sofern die Belange der Feuerwehr, insbesondere die jederzeitige Einsatzfähigkeit und der geordnete Dienstbetrieb, nicht beeinträchtigt werden, können im Einzelfall Räumlichkeiten / Einrichtungen in Zeiten, in denen sie für eigene Zwecke nicht benötigt werden, durch Dritte genutzt werden. Die Möglichkeiten einer solchen Nutzung liegen schwerpunktmäßig bei den Schulungsräumen der Hauptfeuerwache.
1.3
Verwaltende Stelle in der Angelegenheit "Nutzung von Räumlichkeiten / Einrichtungen der Feuerwehr durch Dritte" ist die
Berufsfeuerwehr Mülheim an der Ruhr,
Geschäftszimmer,
Zur Alten Dreherei 11,
45479 Mülheim an der Ruhr
1.4
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Nutzung. Die Nutzung ist nachrangig gegenüber der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr in Brandschutz, Rettungsdienst und Zivilschutz und abhängig von der Zustimmung der Berufsfeuerwehr.
1.5
Die Räumlichkeiten / Einrichtungen der Feuerwehr werden nicht für Veranstaltungen radikaler politischer Parteien und Organisationen sowie ihnen nahestehende Gruppen sowie nicht für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt, die gegen das allgemeine ethische Empfinden oder die guten Sitten verstoßen. Sofern entsprechende Bedenken nicht vom jeweiligen Antragsteller ausgeräumt werden können, wird die Genehmigung zur Nutzung verweigert.
1.6
Soweit andere städtische Ämter oder Eigenbetriebe der Stadt die Räumlichkeiten / Einrichtungen der Feuerwehr nutzen möchten, finden die Regelungen dieser Entgeltordnung entsprechend Anwendung.
§ 2 - Antragstellung
2.1
Die Nutzung ist in der Regel sechs Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin schriftlich bei der Berufsfeuerwehr Mülheim an der Ruhr zu beantragen. Im Antrag sind insbesondere anzugeben: Name und Anschrift des Veranstalters/Antragstellers/Nutzers - im folgenden Nutzer genannt -
- Gegebenenfalls abweichende Rechnungsanschrift des Nutzers
- Gegebenenfalls Namen und Anschriften weiterer Genehmigungsnehmer (vergleiche Ziffer 2.3)
- Name und Anschrift einer verantwortlichen Person, die während der Nutzungszeit
vor Ort ist (Seminar-, Übungsleiter, Betreuer oder ähnlich) - Räumlichkeit/Einrichtung, für die die Nutzung beantragt wird
- Datum und Dauer der Nutzung. Vor- und Nachbereitungszeiten gehören zur Nutzungszeit
- Art/Zweck/Anlass der Nutzung
- Voraussichtliche maximale Zahl der Teilnehmer
- Angabe, ob Eintrittsgelder oder Teilnehmergebühren erhoben werden
2.2
Wenn der Antrag von der Berufsfeuerwehr genehmigt wird, wird mit dem Nutzer ein schriftlicher privatrechtlicher Nutzungsvertrag geschlossen. Ein Anspruch auf Nutzung ergibt sich nur aus diesem Vertrag heraus. Die Regelungen der vorliegenden Entgeltordnung werden Bestandteil des Nutzungsvertrages.
2.3
Wenn mehrere Nutzergruppen gemeinsam eine Räumlichkeit/Einrichtung der Feuerwehr nutzen wollen (Nutzergemeinschaft), muss eine der beteiligten Gruppen in Absprache die Funktion des Antragstellers für die Nutzergemeinschaft wahrnehmen. Die weiteren beteiligten Nutzergruppen sind als weitere Genehmigungsnehmer mit Namen und Anschrift zu benennen.
2.4
Dem Nutzer ist es untersagt, die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten/Einrichtungen Dritten zu überlassen.
§ 3 - Entgelte
Für die Nutzung im Sinne des § 1 der Entgeltordnung wird ein Entgelt wie folgt erhoben:
3.1
Schulungsräume
Das Entgelt setzt sich aus einem Grundbetrag und einer Gebühr je angefangener Zeitstunde zusammen.
3.1.1
Schulungsräume B 1.10, B 1.11 und E 1.08
Je Schulungsraum: Grundbetrag: 50,- Euro
zuzüglich
- Gemeinnützige Nutzer: 1,- Euro je angefangener Zeitstunde
- Private Nutzer sowie andere Ämter und Eigenbetriebe: 18,- Euro je angefangener Zeitstunde
- Gewerbliche Nutzer: 31,- Euro je angefangener Zeitstunde
3.1.2
großer Schulungsraum (B 1.10 + B 1.11)
Die Schulungsräume B 1.10 und B 1.11 sind durch eine mobile Wand getrennt. Bei
Öffnung ergibt sich ein großer Schulungsraum.
Grundbetrag: 100,- Euro
zuzüglich
- Gemeinnützige Nutzer: 15,- Euro je angefangener Zeitstunde
- Private Nutzer sowie andere Ämter und Eigenbetriebe: 23,- Euro je angefangener Zeitstunde
- Gewerbliche Nutzer: 41,- Euro je angefangener Zeitstunde
3.1.3
Nutzung zusätzlicher Einrichtungsgegenstände / technischer Geräte Overheadprojektor oder Beamer: 26,- Euro je Nutzungstag (Nutzung nur durch Personen, die entsprechend sachkundig sind!)
3.1.4
Wenn Schulungsräume regelmäßig mindestens einmal monatlich über die Dauer von sechs Monaten oder länger genutzt werden, gilt dies als Dauernutzung. Alle anderen Nutzungen gelten als Einzelnutzungen. Eine Dauernutzung wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt.
3.1.5
Bei Dauernutzungen wird der Grundbetrag einmal monatlich berechnet. Zusätzlich wird eine Ermäßigung in Höhe von 50 % auf das jeweils zu entrichtende Entgelt gewährt. Bei Einzelnutzungen wird der Grundbetrag pro Veranstaltung berechnet.
3.1.6
Soweit bei Nutzungen Eintrittsgelder oder Teilnehmergebühren erhoben werden, erhöht sich das jeweils ermittelte Entgelt um 25 %.
3.1.7
In den Entgelten sind die während der Nutzung entstehenden Betriebskosten enthalten.
3.1.8
Wenn die tatsächliche Nutzungszeit den im Nutzungsvertrag festgelegten zeitlichen Rahmen überschreitet, erfolgt eine entsprechende Nachberechnung des Entgeltes.
3.2
Bei der Nutzung von Räumlichkeiten / Einrichtungen, die im oben genannten Entgelttarif noch nicht aufgeführt sind, werden Entgelte entsprechend vergleichbarer Räumlichkeiten / Einrichtungen oder entsprechend der im Einzelfall tatsächlich entstehenden Kosten erhoben.
3.3
In begründeten Einzelfällen können Pauschalbeträge vereinbart werden. Des weiteren kann von der Erhebung von Entgelten abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen und der Verzicht auf die Erhebung von Entgelten bedürfen der Genehmigung durch den Leiter der Berufsfeuerwehr oder seinen Vertreter.
§ 4 - Entgeltschuldner
Entgeltschuldner ist der jeweilige Nutzer beziehungsweise gesamtschuldnerisch die jeweiligen Mitglieder der Nutzergemeinschaft.
§ 5 - Rechnungsstellung und Fälligkeit
Die gemäß § 3 dieser Entgeltordnung zu erhebenden Entgelte werden nach erfolgter Nutzung in Rechnung gestellt. Entgelte sind innerhalb von vier Wochen nach Rechnungszugang zu zahlen.
§ 6 - Sicherheitsleistung
Die Berufsfeuerwehr kann bei Abschluss des Nutzungsvertrags die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung in Form einer Mietsicherheit (Mietkaution) verlangen. Bei vertragsgemäßem Verhalten des Nutzers wird diese Sicherheitsleistung nach
Beendigung der Veranstaltung unverzüglich zurückgezahlt. Im Schadensfall wird die Sicherheitsleistung bis zur Regulierung des Schadens zurückbehalten beziehungsweise für die Schadensregulierung verwendet.
§ 7 - Rücktritt vom Nutzungsvertrag
7.1
Will der Nutzer - gleich aus welchen Gründen – vom Nutzungsvertrag zurücktreten, ist die Berufsfeuerwehr hiervon unverzüglich, spätestens aber sieben Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermin, schriftlich in Kenntnis zu setzen, um unter anderem unnötige Vorbereitungsarbeiten und Personalkosten zu vermeiden. Andernfalls bleibt der Anspruch der Berufsfeuerwehr auf Zahlung des Entgelts bestehen.
7.2
Die Berufsfeuerwehr ist jederzeit berechtigt, - auch kurzfristig - vom Nutzungsvertrag zurückzutreten, wenn vorher nicht absehbare dienstliche Belange (zum Beispiel Großschadenlagen oder ähnliches) der geplanten Nutzung von Räumlichkeiten / Einrichtungen der Feuerwehr durch Dritte entgegenstehen.
7.3
Die Berufsfeuerwehr ist des weiteren berechtigt, vom Nutzungsvertrag zurückzutreten, wenn
- ein nach § 10 Absatz 2 dieser Entgeltordnung von der Berufsfeuerwehr geforderter Nachweis über den Abschluss einer Versicherung in ausreichender Höhe nicht vorliegt,
- eine nach § 6 diese Entgeltordnung verlangte Mietkaution nicht termingerecht hinterlegt wird,
- durch die beabsichtigte Nutzung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Mülheim an der Ruhr zu befürchten ist oder
- der Berufsfeuerwehr Tatsachen bekannt werden, wonach die geplante Veranstaltung gegen geltende Gesetze verstößt.
7.4
Für den Fall, dass die Berufsfeuerwehr von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, bestehen gegen sie keine Schadensersatzansprüche.
§ 8 - Ordnungsvorschriften
8.1
Die Berufsfeuerwehr übergibt dem Nutzer die Räumlichkeiten / Einrichtungen am Veranstaltungstag und führt die notwendigen Einweisungen durch. Zugleich wird ein Übergabe- und Abnahmeprotokoll gefertigt, in dem auch eventuelle Beanstandungen seitens des Nutzers protokolliert werden. Nachträgliche Beanstandungen werden nicht anerkannt.
8.2
Die im Sinne des § 2 Absatz 1 dieser Entgeltordnung verantwortliche und während der Nutzungszeit vor Ort befindliche Person hat dafür Sorge zu tragen, dass Ruhe und Ordnung gewahrt bleiben.
8.3
Die Wachgebäude und Wachgelände dürfen erst mit Beginn der vereinbarten Nutzungszeit betreten und müssen zum Ende der vereinbarten Nutzungszeit wieder verlassen werden. Nutzungen müssen um 22 Uhr (einschließlich der Abbauzeiten) beendet sein.
Kraftfahrzeuge, motorbetriebene Zweiräder und Fahrräder dürfen nicht auf dem Wachgelände abgestellt werden. Aus hygienischen Gründen und im Interesse der Sicherheit der Bediensteten der Feuerwehr und der externen Nutzer ist es nicht gestattet, Tiere mit auf das Wachgelände zu bringen. In den Gebäuden sind Rauchen und Alkoholkonsum nicht gestattet.
8.4
Veränderungen der Räumlichkeiten / Einrichtungen durch den Nutzer bedürfen der vorherigen Zustimmung der Berufsfeuerwehr. Kosten, die der Berufsfeuerwehr durch die Veränderungen und / oder für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entstehen, gehen zu Lasten des Nutzers.
8.5
Elektrische Anlagen und Geräte des Nutzers dürfen benutzt werden, wenn sie den allgemein anerkannten technischen Vorschriften entsprechen.
8.6
Der Verkauf oder die Ausgabe von Speisen und Getränken sowie sonstigen Gegenständen und das Mitbringen eigener Speisen und Getränke bedürfen der vorherigen Zustimmung der Berufsfeuerwehr.
8.7
Nach der Nutzung sind die Räumlichkeiten / Einrichtungen der Feuerwehr wieder in gesäubertem und ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Zur Übergabe an die Berufsfeuerwehr wird ein Übergabe- und Abnahmeprotokoll gefertigt. Kosten, die der Berufsfeuerwehr dadurch entstehen, dass Räumlichkeiten / Einrichtungen zum Beispiel durch eine Sonderreinigung wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden müssen, gehen zu Lasten des Nutzers.
8.8
Der Nutzer ist verpflichtet, eigene oder von Veranstaltungsteilnehmern mitgebrachte Gegenstände nach der Nutzung unverzüglich aus den Räumlichkeiten / Einrichtungen zu entfernen. Die Berufsfeuerwehr behält sich vor, dem Nutzer zurückgebliebene Gegenstände auf Kosten und Risiko des Nutzers zuzustellen.
§ 9 - Haftung
9.1
Der Nutzer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder die Veranstaltungsteilnehmer im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen. Die Berufsfeuerwehr ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Nutzers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
9.2
Der Nutzer stellt die Berufsfeuerwehr von allen Ansprüchen Dritter (dazu gehören auch die Veranstaltungsteilnehmer) frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen können.
9.3
Die Berufsfeuerwehr übernimmt dem Nutzer gegenüber keine Haftung, insbesondere nicht für die vom Nutzer und den Veranstaltungsteilnehmern eingebrachten Gegenstände einschließlich der Garderoben sowie für das Versagen von Einrichtungen, für Betriebsstörungen und für sonstige die Nutzung beeinträchtigende oder ihre Durchführung verhindernde Ereignisse.
§ 10 - Sonstige Regelungen
10.1
Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass im Zusammenhang mit der Nutzung alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften beachtet werden. Soweit der Berufsfeuerwehr oder der Stadt Mülheim an der Ruhr aus einem Verstoß gegen zu beachtende Gesetze und Vorschriften ein Schaden entsteht, ist der Nutzer zum Schadenersatz verpflichtet.
10.2
Der Nutzer hat für einen ausreichenden Versicherungsschutz Sorge zu tragen. Auf Verlangen ist der Berufsfeuerwehr der Abschluss einer Versicherung in ausreichender Höhe nachzuweisen. Einzelheiten hierzu werden im abzuschließenden Nutzungsvertrag geregelt.
10.3
Der Leiter der Berufsfeuerwehr und sein Vertreter sind jederzeit berechtigt, die Räumlichkeiten / Einrichtungen während der Nutzung zu betreten. Gleiches gilt für die Feuerwehrangehörigen, die für die jeweiligen Räumlichkeiten / Einrichtungen zuständig sind sowie für die jeweils diensthabenden Einsatzleiter und Wachabteilungsleiter und ihre Vertreter. Dieser Personenkreis übt auf dem Gelände der Feuerwehr das Hausrecht aus. Anordnungen, die von diesem Personenkreis im Interesse des Dienstbetriebes der Berufsfeuerwehr getroffen werden, sind vom Nutzer und den Veranstaltungsteilnehmern zu befolgen.
§ 11 - Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 4. Mai 2012 in Kraft.
Mülheim an der Ruhr, 10. April 2012
Dagmar Mühlenfeld
Oberbürgermeisterin
Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung -
der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 16. Juni 2023
Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2023 aufgrund der §§ 2 und 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NRW S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW S. 886), des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW S. 490), sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2023 (GV. NRW S. 233) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Trägerin des Rettungsdienstes
(1) Die Stadt Mülheim an der Ruhr ist nach § 6 Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) Trägerin des Rettungsdienstes.
(2) Die Aufgaben des Rettungsdienstes nach dem RettG NRW nimmt das Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz (Berufsfeuerwehr) wahr.
(3) Der Rettungsdienst wird als öffentliche Einrichtung betrieben.
§ 2 Aufgaben des Rettungsdienstes
(1) Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 2 RettG NRW
Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatient*innen lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Hierzu zählt auch die Beförderung von erstversorgten Notfallpatient*innen zu Diagnose- und geeigneten Behandlungseinrichtungen. Notfallpatient*innen sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.
Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die nicht unter § 2 Absatz 1 Nr. 1 fallen, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben des Rettungsdienstes werden Krankenkraftwagen bereitgehalten und ein Notarztdienst unterhalten. Krankenkraftwagen im Sinne dieser Satzung sind Krankentransportwagen (KTW) und Rettungswagen (RTW). Der Notarztdienst wird mit Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF) versehen.
(3) Der Rettungsdienst übernimmt außerdem im Bedarfsfall den Transport von Medikamenten, Blutkonserven und medizinischen Geräten.
(4) Darüber hinaus können Krankenkraftwagen auch für sonstige Fahrten zur Verfügung gestellt werden, wenn die dienstlichen Belange dies zulassen. In diesem Fall kann vor Durchführung der Fahrt eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden.
(5) Die Beförderung von Notfallpatient*innen hat Vorrang gegenüber allen anderen Beförderungen. Die Beförderung von Patient*innen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 2 hat Vorrang gegenüber der Durchführung sonstiger Fahrten.
(6) Fahrten außerhalb des Stadtgebietes werden nur übernommen, wenn der Dienstbetrieb es zulässt oder medizinische Gründe vorliegen.
§ 3 Gebühren
(1) Für die Leistungen des Rettungsdienstes werden Gebühren gemäß Anlage 1 dieser Satzung - Gebührentarife - erhoben. Die Gebührentarife sind Bestandteil dieser Satzung.
(2) Krankentransportwagen (KTW) werden rund-um-die-Uhr vorgehalten; steht für einen nicht aufschiebbaren Krankentransport – insbesondere zu den Nachtzeiten - kein Krankentransportwagen der Regelvorhaltung zur Verfügung, so kann der Krankentransport durch einen Krankentransportwagen der Spitzenlastabdeckung oder einen Rettungswagen (RTW) durchgeführt werden.
(3) Ein Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) erfolgt grundsätzlich nur in Verbindung mit dem Einsatz eines Rettungswagens (RTW). Die Gebühren für den RTW - Einsatz werden zusätzlich zu den Gebühren für den Einsatz des Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) erhoben.
(4) Für Leistungen, die in den Gebührentarifen nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach den Sätzen erhoben, die für vergleichbare Leistungen vorgesehen sind.
(5) Begleitpersonen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze mitbefördert werden. Die Beförderung von Begleitpersonen ist gebührenfrei. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht.
(6) Ärztliches Personal, Pflegepersonal sowie Angehörige der Polizei, die den Transport aus dienstlichen Gründen begleiten, werden gebührenfrei befördert.
(7) Die Erstattung der Kosten für den Einsatz eines Rettungshubschraubers bleibt von dieser Satzung unberührt.
§ 4 Gebührenschuldner*in
(1) Gebührenschuldner ist die Person,
die die Leistung des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt
oder
die Leistung des Rettungsdienstes bestellt oder beantragt beziehungsweise bestellen oder beantragen lässt
oder
in deren Interesse der Rettungsdienst tätig wird
oder
die vorsätzlich grundlos den Rettungsdienst alarmiert.
Im Falle eines Rettungsdiensteinsatzes ohne durchgeführten Transport ist die Person gebührenpflichtig, die den Einsatz verursacht hat, wenn der Einsatz auf deren missbräuchlichem Verhalten beruht.
(2) Bei minderjährigen Gebührenschuldner*innen haften die gesetzlichen Vertreter*innen nach den §§ 69, 70 Abgabenordnung (AO) vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner*innen.
(4) Bei missbräuchlicher Alarmierung eines Krankenkraftwagens beziehungsweise Notarzteinsatzfahrzeuges durch Minderjährige haftet der*die Minderjährige nach den Vorschriften des Deliktrechts. Der*Die Aufsichtspflichtige haftet neben ihm als Gesamtschuldner*in nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Als Gebührenschuldner*in wird nicht herangezogen, wer in berechtigter Wahrnehmung der Interessen eines Dritten handelt.
(6) Benennt ein*e bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherte*r einen Sozialversicherungsträger, einen Krankenhausträger oder einen ähnlichen Träger als Kostenträger für Leistungen des Rettungsdienstes, können diese Leistungen unmittelbar mit dem benannten Kostenträger abgerechnet werden, wenn die*der Versicherte eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung für den Einsatz vorlegt. Gleiches gilt, wenn die*der Versicherte eine schriftliche Kostenübernahmezusicherung der Krankenkasse vorlegt. Ein Anspruch auf Direktabrechnung mit dem Kostenträger besteht jedoch nicht. Leistet der Kostenträger nicht oder nicht in voller Höhe, so wird der*die Gebührenschuldner*in unmittelbar in Anspruch genommen.
Die Gebührenpflicht des Gebührenschuldners*der Gebührenschuldnerin nach den Absätzen 1 bis 4 bleibt unberührt.
§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht grundsätzlich, sobald Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch genommen werden, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes geregelt ist. Die Hauptleistungen des Rettungsdienstes umfassen den durchgeführten Transport einer Patientin*eines Patienten, die Nutzung eines Fahrzeuges/des Personals oder der Gerätschaften ohne anschließenden Transport sowie die Anfahrt/Bereitstellung.
(2) Als Inanspruchnahme eines Krankenkraftwagens zählen der Transport einer Patientin*eines Patienten sowie die Anfahrt mit Hilfeleistung/Versorgung ohne anschließenden Transport, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin*des Verursachers beruht.
In den Gebühren ist die Benutzung der technischen Ausstattung der Krankenkraftwagen und der Notarzteinsatzfahrzeuge einschließlich des Verbrauchs von Medikamenten und sonstigen Materialien enthalten.
Die Gebührenschuld für den Einsatz eines Krankenkraftwagens entsteht mit dem Abrücken des Fahrzeuges und Personals vom jeweiligen Standort.
(3) Für den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges entsteht die Gebührenschuld mit der tatsächlichen Tätigkeit der Notärztin*des Notarztes an der Patientin*am Patienten.
(4) Im Falle einer vorsätzlichen grundlosen Alarmierung entsteht die Gebührenschuld mit dem Abrücken des Fahrzeuges vom jeweiligen Standort in Höhe der gemäß Anlage 1 dieser Satzung - Gebührentarife - festgelegten Gebühr.
(5) Hat die Leitstelle einen Rettungswagen eingesetzt und ergibt sich während des Einsatzes, dass ein Krankentransportwagen ausreichend gewesen wäre, oder umgekehrt, werden nur die Gebühren für den Einsatz des der Sachlage angemessenen Fahrzeuges berechnet.
(6) Als Transport gilt die Beförderung der Patientin*des Patienten von einer Abholstelle zum Ziel. Sich anschließende Weitertransporte und Rücktransporte zählen als neuer Transport.
(7) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides zu zahlen.
(8) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2003 (GV. NRW S. 156, 818) in der jeweils gültigen Fassung beigetrieben.
§ 6 Gebührenermäßigung / Gebührenerlass
(1) Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Stadt Mülheim an der Ruhr in Einzelfällen auf Antrag die festgesetzte Gebühr ermäßigen oder erlassen.
Hierfür gelten die Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen nach der Abgabenordnung.
(2) Entsprechende Anträge sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides bei der Berufsfeuerwehr der Stadt Mülheim an der Ruhr zu stellen.
§ 7 Haftung
Die Haftung der Stadt Mülheim an der Ruhr für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 8 Mitwirkung freiwilliger Hilfsorganisationen
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Leistungen Dritter, die gemäß § 13 RettG NRW im Rettungsdienst der Stadt Mülheim an der Ruhr mitwirken.
§ 9 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 19. Februar 2019 außer Kraft.
Anlage 1 - Gebührentarife
1) | Einsatz eines Krankenwagens (KTW) | |
1.1 | Benutzung durch eine Person | 210 Euro |
1.2 | bei Auswärtstransporten außerhalb des Stadtgebietes gefahrene Kilometer (Hin- und Rückfahrt) je Kilometer | 2,50 Euro |
1.3 | Krankentransport im Stadtgebiet im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes | 210 Euro |
2) | Einsatz eines Rettungswagens (RTW) | |
2.1 | Benutzung durch eine Person | 683 Euro |
2.2 | bei Auswärtstransporten außerhalb des Stadtgebietes gefahrene km je Kilometer | 2,50 Euro |
2.3 | Notfalltransport im Stadtgebiet im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes | 683 Euro |
3) | Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) | |
Gebühr für das Tätigwerden des Notarztes*der Notärztin an der Patientin*am Patienten am Notfallort und/oder während der Beförderung sowie für die Bereitstellung der Leistungen des Notarztes | 968 Euro | |
4) | Sonstige Gebührenregelungen | |
4.1 | Werden mehrere Personen in einem Krankenkraftwagen gleichzeitig transportiert, so erhöhen sich die in Ziffer 1 und 2 der Gebührentarife festgelegten Gebühren für die zweite und jede weitere Person um 50 %. Die Kosten der gemeinsamen Nutzung werden von allen Benutzer*innen zu gleichen Teilen getragen. | |
4.2 | Werden mehrere Personen an einer Einsatzstelle notärztlich untersucht oder bei ihrem Transport von einer Notärztin*einem Notarzt begleitet, so erhöht sich die Gebühr gemäß Ziffer 3 des Gebührentarifs für die zweite und jede weitere Person um 50 %. Die erhöhte Gebühr wird von den untersuchten beziehungsweise beförderten Personen anteilig erhoben. | |
4.2 | Bei Auswärtstransporten wird das Tage-/Übernachtungsgeld für das Krankentransportpersonal nach dem Landesreisekostengesetz NRW (LRKG) vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 783) in der jeweils geltenden Fassung in Rechnung gestellt. | |
4.3 | Beförderung von Blutkonserven, Medikamenten, medizinischen Geräten und ähnliches | |
4.3.1 | innerhalb des Stadtgebietes | 210 Euro |
4.3.2 | zusätzlich bei Auswärtstransporten außerhalb des Stadtgebietes gefahrene Kilometer je Kilometer | 2,50 Euro |
4.4 | Zuschlag für einsatzbedingt notwendige besondere Desinfektion und Reinigung von Krankenkraftwagen | |
4.4.1 | Desinfektion oder besondere Reinigung Krankentransportwagen je | 108 Euro |
4.4.2 | Desinfektion oder besondere Reinigung Rettungswagen je | 108 Euro |
4.5 | Gestellung von Zusatzkräften und/oder zusätzlichem Gerät durch die Berufsfeuerwehr. Das Entgelt für zusätzlich eingesetztes Personal und Material wird entsprechend dem Entgelttarif gemäß der „Satzung über die Erhebung von Entgelten für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen“ in der jeweils gültigen Fassung erhoben. |
Mülheim an der Ruhr, 16. Juni 2023
Marc Buchholz
(Oberbürgermeister)
Satzung über die Erhebung von Entgelten für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen der Berufsfeuerwehr vom 15. Juli 2016
Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2016 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW S. 496) und der §§ 52 Absatz 5 und 27 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. Seite 886) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Entgeltpflichtige Leistungen
Die Stadt Mülheim an der Ruhr erhebt Entgelte für
- die Gestellung von Brandsicherheitswachen und
- für Leistungen ihrer Berufsfeuerwehr, die über den im BHKG genannten Aufgabenbereich hinausgehen (freiwillige Leistungen).
Leistungen im Sinne von Ziffer 2 stellen ein freiwilliges Tätigwerden der Berufsfeuerwehr auf Antrag dar. Ob und in welchem Umfang eine Dienstleistung übernommen wird, entscheidet der Leiter der Berufsfeuerwehr oder sein Vertreter im Amt nach flichtgemäßem Ermessen.
§ 2 Entgeltschuldner
- Entgeltschuldner bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen ist der jeweilige Veranstalter, ferner der Grundstückseigentümer, Verpächter oder Vermieter, der das Grundstück für die Veranstaltung zur Verfügung stellt.
- Entgeltschuldner bei freiwilligen Leistungen ist der Antragsteller oder im Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) derjenige, in dessen objektivem oder mutmaßlichem Interesse die Leistung erbracht wird.
- Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner. Wohnungseigentümergemeinschaften haften gleichzeitig neben den einzelnen Wohnungseigentümern.
§ 3 Entgeltmaßstab
- Der Entgeltmaßstab richtet sich nach Art und Umfang des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und der Geräte, der Dauer der Inanspruchnahme und der Art und Menge der verbrauchten Materialien.
- Die Stärke des einzusetzenden Personals, der Fahrzeuge und der Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr. Die Abrechnung erfolgt für die tatsächlich eingesetzten Mittel.
- Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Die durch eine Beauftragung entstandenen Kosten werden in der tatsächlich angefallenen Höhe mit dem Entgelt erhoben. Gleiches gilt für sonstige in Anspruch genommene Fremdleistungen.
- Von der Erhebung des Entgelts kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
- Entgelte werden auch dann erhoben, wenn die Berufsfeuerwehr zu einer Leistung nach § 1 Ziffer 2. ausgerückt ist und es danach aus Gründen, die die Berufsfeuerwehr nicht zu vertreten hat, zu dieser Leistung nicht mehr kommt.
§ 4 Berechnung und Höhe
- Die Berechnung richtet sich nach der Dauer des Einsatzes. Maßgeblich hierfür ist grundsätzlich die Einsatzzeit, die mit der Alarmierung auf der Wache beginnt und mit dem Wiedereintreffen auf der Wache endet. Für jede angefangene Viertelstunde der Einsatzzeit wird der im Entgelttarif aufgeführte Betrag berechnet.
- Bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen wird der Zeit der eigentlichen Wachgestellung vor Ort zusätzlich ein Zeitaufwand von pauschal 30 Minuten für die An - und Abfahrt je Fahrzeug und eingesetztes Personal hinzugerechnet. In den Fällen, in denen aus einsatztaktischen Gründen das Fahrzeug für die Dauer der Veranstaltung vor Ort verbleibt, werden die Fahrzeugkosten zusätzlich zur Anfahrtpauschale und den die Personalkosten mit dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnet.
- Erbringt die Feuerwehr freiwillige Leistungen im Zusammenhang mit Brandmeldeanlagen beispielsweise die Mitwirkung bei der Abnahme/Aufschaltung einer BMA, die vorgeschriebene Wartung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) oder die Mitwirkung bei Schlüsseltausch im FSD, werden diese nach den Tarifen gemäß Anlage 1 der vorliegenden Satzung abgerechnet. Maßgeblich ist die Zeit der eigentlichen Leistungserbringung vor Ort, die Zeiten für Vor-und Nachbereitung sowie ein zusätzlicher Zeitaufwand von pauschal 30 Minuten für die An - und Abfahrt je Fahrzeug und eingesetztes Personal.
- Für jeden Einsatz wird eine Pauschale für Nacharbeitungsaufwand in Höhe der Personalkosten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes für jeweils eine viertel Stunde erhoben. Mit der Pauschale werden Nacharbeiten erfasst, die nach Abschluss des Einsatzes zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Personal und Material erbracht werden, unter anderem die Kontrolle der Fahrzeuge und der Geräte, die Betankung, das Auffüllen von Verbrauchsmaterial sowie Zeiten für die Dokumentation und die Abrechnungsabwicklung.
- Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigungs- und Aufrüstzeit der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird der dafür benötigte Zeitaufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Für jede angefangene Viertelstunde wird der im Entgelttarif aufgeführte Betrag der Personalkosten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes berechnet.
- Für jedes abzurechnende Fahrzeug wird eine Pauschale für Kraftstoff dem Fahrzeugtarif hinzugerechnet.
- Darüber hinaus werden die aufgewendeten Sachkosten gemäß § 5 dieser Satzung erhoben.
- Die Höhe des Entgeltes bestimmt sich nach dem anliegenden Tarif (Anlage 1) in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil der Satzung ist:
§ 5 Sachkosten
- Kosten für Verbrauchsmaterial wie Schaummittel, Ölbindemittel, Löschpulver, und ähnliches sowie anfallende Entsorgungskosten werden zusätzlich zu den Fahrzeug- und Personalkosten zum Selbstkostenpreis abgerechnet.
- Kosten für den Ersatz beziehungsweise die Wiederherstellung von Einsatzgeräten, persönlicher Ausrüstung und Sonderbekleidung, und anderes, wenn diese durch die in dem Einsatz liegenden Besonderheiten nicht mehr nutzbar sind, werden ebenfalls abgerechnet. Notwendige Fremdleistungen werden in der gegenüber der Feuerwehr Mülheim an der Ruhr in Rechnung gestellten Höhe berechnet.
- Die entstandenen Sachkosten sowie die entgeltpflichtigen Fremdleistungen werden mit einem Verwaltungskostenaufschlag von 20 % belegt.
§ 6 Fälligkeit
Das Entgelt wird einen Monat nach Erhalt der Rechnung fällig.
§ 7 Haftung
- Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Bei Schäden Dritter hat der Entgeltpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- Eine Mängel- oder Garantiehaftung ist ausgeschlossen.
§ 8 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen der Berufsfeuerwehr vom 24. Juli 2000 außer Kraft.
Anlage 1
zur Satzung über die Erhebung von Entgelten für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen der Berufsfeuerwehr
Tarife
1. Gestellung von Personal für den allgemeinen Einsatz
Tarif/Viertelstunde gerundet 0,10 Euro | ||
1.1 | mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst | 11,40 Euro |
1.2 | gehobener feuerwehrtechnischer Dienst | 17,70 Euro |
1.3 | höherer feuerwehrtechnischer Dienst | 22,90 Euro |
2. Gestellung von Fahrzeugen, Abrollbehältern und Feuerwehranhänger
Kraftstoffpauschale Je Einsatz | Tarif/Viertelstunde gerundet 0,10 Euro | ||
1 | Einsatzleitfahrzeug ELW 1 | 1,50 Euro | 1,00 Euro |
2 | Einsatzleitfahrzeug ELW 2 | 1,50 Euro | 1,40 Euro |
3 | Kommandowagen KdoW | 1,00 Euro | 0,60 Euro |
4 | PKW, | 1,00 Euro | 0,60 Euro |
5 | Mannschaftstransportfahrzeuge MTF | 1,00 Euro | 0,60 Euro |
6 | Kleineinsatzfahrzeuge KEF | 1,00 Euro | 0,50 Euro |
7 | Löschgruppenfahrzeug LF/24 | 2,00 Euro | 2,50 Euro |
8 | Löschgruppenfahrzeug HLF/20 | 2,00 Euro | 1,30 Euro |
9 | Tanklöschfahrzeug TLF/24 | 2,50 Euro | 1,50 Euro |
10 | Tanklöschfahrzeug TLF 16 | 2,50 Euro | 0,60 Euro |
11 | Drehleitern mit Korb DLK | 2,00 Euro | 2,30 Euro |
12 | Wechselladerfahrzeuge WLF | 2,50 Euro | 1,10 Euro |
13 | Gerätewagen GWW | 1,50 Euro | 0,50 Euro |
14 | LKW | 1,50 Euro | 0,60 Euro |
15 | Rüstwagen RW | 1,50 Euro | 1,70 Euro |
16 | Abrollbehälter | / | 0,50 Euro |
17 | Feuerwehranhänger | / | 0,50 Euro |
18 | Rettungswagen RTW | 1,50 Euro | 1,00 Euro |
19 | Notarzteinsatzfahrzeug NEF | 1,50 Euro | 1,00 Euro |
In den Kosten für die Gestellung von Fahrzeugen sind die Kosten für den Einsatz der auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte enthalten. Die Berufsfeuerwehr und ihre Einrichtungen werden regelmäßig dem technischen Fortschritt angepasst. Aus diesem Grund kann auch für Fahrzeuge ein Entgelt erhoben werden, die im Entgelttarif noch nicht aufgeführt sind. Für diese wird das Entgelt mit vergleichbaren Leistungen angesetzt.
3. Brandsicherheitswachen
Bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen wird der Zeit der eigentlichen Wachgestellung vor Ort zusätzlich ein Zeitaufwand von pauschal 30 Minuten für die An- und Abfahrt je Fahrzeug und eingesetztes Personal hinzugerechnet. In den Fällen, in denen aus einsatztaktischen Gründen das Fahrzeug für die Dauer der Veranstaltung vor Ort verbleibt, werden die Fahrzeugkosten zusätzlich zur Anfahrtpauschale sowie die Personalkosten mit dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnet.
4. Leistungen im Zusammenhang mit Brandmeldeanlagen
Erbringt die Feuerwehr freiwillige Leistungen im Zusammenhang mit Brandmeldeanlagen, beispielsweise die Mitwirkung bei der Abnahme/Aufschaltung einer BMA, die vorgeschriebene Wartung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) oder die Mitwirkung bei Schlüsseltausch im FSD, werden diese nach den Regelungen und Tarifen der vorliegenden Satzung abgerechnet. Abgerechnet wird die Zeit der eigentlichen Leistungserbringung vor Ort, die Zeiten für Vor-und Nachbereitung sowie ein zusätzlicher Zeitaufwand von pauschal 30 Minuten für die An- und Abfahrt je Fahrzeug und eingesetztes Personal. In den Fällen, in denen aus einsatztaktischen Gründen das Fahrzeug vor Ort verbleibt, werden die Fahrzeugkosten zusätzlich zur Anfahrtpauschale sowie die Personalkosten mit dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnet.
5. Sonstige Kosten
5.1 Entsprechend der Regelungen in § 5 der Satzung werden Kosten für unter anderem Verbrauchsmaterial, Entsorgung, notwendige Fremdleistungen sowie zu ersetzende Ausrüstung verlangt, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlag von 20 %
5.2 Entsprechend der Regelungen in § 4 Absatz 4 der Satzung wird jedem Einsatz eine Pauschale für Nacharbeitungszeiten von jeweils einer viertel Stunde der Personalkosten (feuerwehrtechnischen mittlerer Dienst) hinzugerechnet.
5.3 Entsprechend der Regelungen in § 4 Absatz 5 der Satzung ist der Zeitaufwand für eine einsatzbedingte Reinigung mit besonderem Aufwand von Fahrzeugen und Geräten entgeltpflichtig.
5.4 Für jedes eingesetzte Fahrzeug wird in Abhängigkeit des Fahrzeugtyps eine Pauschale für Kraftstoff gemäß Ziffer 2 dieser Anlage dem Tarif für Fahrzeuge hinzugerechnet.
Download (PDF):
- Satzung über die Erhebung von Entgelten für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen der Berufsfeuerwehr vom 15.07.2016
- Erste Änderungssatzung vom 11.07.2019 zur Satzung über die Erhebung von Entgelten für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen der Berufsfeuerwehr
- Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Entgelten für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen der Berufsfeuerwehr
Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalls für beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr Verdienstausfallsatzung Freiwillige Feuerwehr vom 15. Juli 2016
Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2016 aufgrund des § 21 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. Seite 886), und der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. Seite 496) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Anspruchsgrundlage
Beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr gemäß § 20 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht.
Ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall besteht nicht, wenn ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.
§ 2 Regelstundensatz
Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz entsprechend der Entschädigungsregelungen zum Verdienstausfall für Stadtverordnete, Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter, sachkundige Bürgerinnen und Bürger und sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in der Hauptsatzung für die Stadt Mülheim an der Ruhr in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.
§ 3 Verdienstausfallpauschale
Auf Antrag kann anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gezahlt werden. Diese wird im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt. Diese Pauschale darf jedoch den in Entschädigungsregelung der Hauptsatzung geregelten einheitlichen Höchstbetrag nicht übersteigen.
§ 4 Regelmäßige Arbeitszeit
Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen individuellen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll gerechnet wird, sofern nicht lediglich der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt wird. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu begründen. In der Regel beginnt sie um 8.00 Uhr, endet um 18.00 Uhr und beinhaltet nicht den Sonntag. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalls für beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr - Verdienstausfallsatzung Freiwillige Feuerwehr - tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalls für beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr - Verdienstausfallsatzung Freiwillige Feuerwehr vom 24. Mai 2012 außer Kraft.
Download (PDF):
Qualitäts- und Beschwerdemanagement
Ihre Zufriedenheit ist uns wichtig! Im Rahmen unseres Qualitäts- und Beschwerdemanagements möchten wir sicherstellen, dass Ihre Rückmeldungen – ob Lob oder Kritik – Gehör finden. Erfahren Sie hier, wie Sie uns kontaktieren können, um uns bei der kontinuierlichen Verbesserung unserer Dienste zu unterstützen.
Die Kolleginnen und Kollegen der Mülheimer Feuerwehr und des Rettungsdienstes setzen sich täglich für Ihre Sicherheit ein. Waren Sie mit unserer Arbeit zufrieden oder gab es Anlass zur Beschwerde?
Ihre Rückmeldung ist uns sehr wichtig, um die tägliche Arbeit zu verbessern. Wenn Sie mit einer Maßnahme der Feuerwehr/Rettungsdienst oder dem Verhalten von Kolleginnen und Kollegen zufrieden sind, so können Sie dies gerne formlos, schriftlich (Brief, E-Mail) mitteilen. Wir freuen uns auch über Anerkennung.
Wenn Sie mit einer Maßnahme der Feuerwehr/Rettungsdienst oder dem Verhalten von Kolleginnen und Kollegen nicht einverstanden sind, so können Sie sich mit Ihrer Beschwerde formlos, schriftlich an uns wenden. Im Rahmen eines qualifizierten Beschwerdemanagements wird Ihrer Beschwerde nachgegangen und Sie erhalten in jedem Fall eine Rückmeldung.
Rückmeldungen können Sie uns gerne über folgende Kanäle geben:
Per E-Mail:
qm.feuerwehr@muelheim-ruhr.de
Per Post:
Stadt Mülheim an der Ruhr
Amt für Brandschutz, Rettungsdienst,
Zivil- und Katastrophenschutz
Zur Alten Dreherei 11
45479 Mülheim an der Ruhr
Telefon für Rückfragen:
0208 / 455 - 3740, in besonders dringenden Fällen: 0208 / 455 - 92
Kontakt:
Jens Ohligschläger
Die Stadt Mülheim an der Ruhr informiert Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen von Einsätzen des Rettungsdienstes und der freiwilligen Patientenbefragung. Erfahren Sie hier, welche Daten wir zur Sicherung und Verbesserung unserer Servicequalität erheben, wie wir sie schützen und welche Rechte Sie nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben.