
Die Aufgabe der Behindertenbeauftragten ergibt sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention und den daraus resultierenden Gesetzen wie das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) oder dem Bundesteilhabegesetz (BTHG). Ziel ist die Stärkung der gleichberechtigten Teilhabe und Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderung.
Aufklärung und Unterstützung bei der Gestaltung einer barrierefreien Umwelt, die Menschen mit Behinderungen - unabhängig von ihrer Behinderungsart und ihrem Alter - die Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben in ihrer Stadt ermöglichen soll, gehören zu den Aufgaben.
Durch Vernetzung und Kooperation mit den örtlichen Selbsthilfegruppen, Behindertenvereine, Fachleuten und Institutionen werden die Bedingungen für Menschen mit Behinderungen zur selbstständigen Teilhabe ständig verbessert und bedarfsgerecht weiterentwickelt.
Information und kompetente Hilfestellung für öffentliche und private Gebäude und den öffentlichen Verkehrs- und Freiraum schaffen auf lange Sicht Bedingungen, in der eine selbstständige Lebensführung ermöglicht wird. Dazu werden unter anderem Bauherr*innen, Architekt*innen sowie andere Interessierte bei der Planung und Realisierung von barrierefreien Bauvorhaben unterstützt.
Beratungs- und Informationsgespräche werden für Betroffene und Ihre Angehörigen angeboten. Die Behindertenbeauftragten unterliegen der Schweigepflicht.
Des Weiteren obliegt der Behindertenbeauftragten die Geschäftsstelle und -führung der „Arbeitsgemeinschaft der Behinderten-Selbsthilfe und chronisch Kranker“ (kurz AGB).