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Masernschutz in

Gemeinschaftseinrichtungen

Informationen zum Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes in Gemeinschaftseinrichtungen

Auf einen Blick:

Für Personen, die nach 1970 geboren wurden und in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder tätig sind, muss ein Nachweis über

  • einen ausreichenden Masernimpfschutz,
  • eine Masernimmunität oder
  • eine medizinische Kontraindikation

vorgelegt werden. Der Nachweis muss bei Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. Wird kein Nachweis vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises wird dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet.

Was ist die rechtliche Grundlage?

Die rechtliche Grundlage für die Vorlage eines Nachweises zur Masernimmunität ist das Masernschutzgesetz. Dieses gilt seit dem 01. März 2020. Bis zum 31. Juli 2022 galten Übergangsfristen. Nach Ablauf dieser müssen alle Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder dort arbeiten, nachweisen, dass sie über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung verfügen. 

 (§ 20 Abs. 8 ff. Infektionsschutzgesetz)

 

Wer muss den Impfschutz oder die Immunität nachweisen?

Alle Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder dort arbeiten und nach 1970 geboren sind. 

Zu den Gemeinschaftseinrichtungen gehören: 

  • Kitas, 
  • bestimmte Formen der Kindertagespflege
  • Horte (auch die OGS-Betreuung)
  • Schulen und 
  • sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden (§ 33 Nummer 1 bis 3 IfSG).

 

Folgende Personen müssen somit einen Nachweis vorlegen

  • Kita-Kinder
  • Schulkinder
  • Erzieher*innen
  • Lehrer*innen
  • Alltagshelfer*innen
  • Integrationshelfer*innen
  • Ehrenamtlich Tätige
  • Praktikant*innen
  • Reinigungspersonal 
  • Hausmeister*innen
  • Küchenpersonal

 

Wie weise ich den Impfschutz nach?

  1. Masernschutzimpfung:
  • Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres: mindestens eine Masernschutzimpfung 
  • Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres sowie Erwachsene, die nach 1970 geboren wurden: mindestens zwei Masernschutzimpfungen

Die Informationen befinden sich in dem Impfausweis. 

 

Leitfaden zur Impfpassüberprüfung

 

  1. Ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern

 

  • Ein ärztliches Zeugnis über eine bestehende Immunität gegen Masern kann auf Grundlage einer serologischen Untersuchung („Bluttest“ Antikörpernachweis) ausgestellt werden.
  • Eine Antikörperbestimmung kann beispielsweise durchgeführt werden:
    • nach einer durchgemachten Masernerkrankung,
    • nach einer Masernschutzimpfung,
    • bei fehlender Impf­dokumentation.

Die Bestimmung von Masernantikörpern ist nach den Empfehlungen der STIKO grundsätzlich nicht das bevorzugte Vorgehen zum Nachweis eines Masernschutzes. Bei fehlendem oder unklarem Impfstatus wird vielmehr empfohlen, fehlende Impfungen nachzuholen.

3. ein ärztliches Attest, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. 

 

Medizinische Kontraindikationen gegen eine Masernschutzimpfung stellen eine seltene Ausnahme dar; zudem liegen sie vielfach nur vorübergehend vor. Daher sind Art und Dauer der Kontraindikation in der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung nachvollziehbar darzulegen, damit eine Plausibilitätsprüfung möglich ist.

Hier finden Sie eine Zusammenfassung.

Weiterführende Informationen:

Masern – Kurzsteckbrief:

  • Masern sind hochansteckend.
  • Typische Symptome sind Fieber, Bindehautentzündung, Schnupfen, Husten sowie ein charakteristischer Hautausschlag, der sich über den gesamten Körper ausbreitet.
  • Häufige Komplikationen sind Durchfall, Mittelohrentzündungen und Lungenentzündungen.
  • Seltene, aber schwerwiegende Komplikationen sind Gehirnentzündungen sowie die subakute sklerosierende Panenzephalitis (SSPE), eine seltene, schwerwiegende und in der Regel tödlich verlaufende Erkrankung des Gehirns, die erst Jahre nach einer Masernerkrankung auftreten kann. Nach einer Masernerkrankung kann das Immunsystem über längere Zeit geschwächt sein, wodurch das Risiko für weitere Infektionskrankheiten steigt.
  • Es gibt eine wirksame Schutzimpfung. Zwei Masernschutzimpfungen bieten einen sehr guten Schutz vor einer Erkrankung und ihren Komplikationen 

 

Der Erregersteckbrief Masern ist hier in verschiedenen Sprachen zu finden.

Zwei gelbe Impfpässe
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Der Impfausweis

Im Impfausweis werden alle durchgeführten Impfungen dokumentiert. Hier steht das Datum der Impfung, Handelsname und Chargennummer des verwendeten Impfstoffes, ein Kreuz unter der durchgeführten Impfung sowie Stempel und Name der durchführenden Ärztin / des durchführenden Arztes.

Impfpass - das steht drin.

Impfausweis verloren? 

Haben Sie den Impfausweis von sich oder Ihren Kindern verloren, kann die impfende Arztpraxis häufig einen neuen Impfausweis ausstellen. Ist es nicht mehr möglich einen neuen Impfausweis zu erhalten, ist der Impfstatus unbekannt. Kann ein Impfstatus nicht dokumentiert werden, wird empfohlen, fehlende Impfungen nach den aktuellen STIKO-Empfehlungen nachzuholen. 

Von zusätzlich verabreichten Impfstoffdosen geht in der Regel kein erhöhtes Risiko aus. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin.

Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Im Einzelfall entscheidet die zuständige Gemeinschaftseinrichtung beziehungsweise das Gesundheitsamt auf Grundlage der vorgelegten Nachweise und der gesetzlichen Vorgaben.

Bei Rückfragen erreichen Sie uns per E-Mail unter: masernschutz@muelheim-ruhr.de.

Tabellen aus STIKO-Empfehlung 2026 finden Sie hier.

  • Tabelle 11A (Seite 64): Nachhol- und Auffrischimpfungen für Kinder im Alter von < 12 Monaten
  • Tabelle 11B (Seite 65): Nachhol- und Auffrischimpfungen für Kinder im Alter von ≥ 12 Monate bis < 5 Jahre
  • Tabelle 11C (Seite 66): Nachhol- und Auffrischimpfungen für Kinder im Alter von ≥ 5 bis < 11 Jahre
  • Tabelle 11D (Seite 67): Nachhol- und Auffrischimpfungen für Kinder bzw. Jugendliche im Alter von ≥ 11 bis < 18 Jahre
  • Tabelle 11E (Seite 68): Nachhol- und Auffrischimpfungen für Erwachsene ≥ 18 Jahre
Ansprechpartner
Kira Limbeck
Abteilung
Position
Sachbearbeitung Ordnungswidrigkeiten und Personal
Address
Heinrich-Melzer-Straße 3
45468
Mülheim an der Ruhr
Raum
1.13
Ansprechpartner
Dr. Susanne Härtig
Position
Ärztin / Abteilungsleitung
Address
Heinrich-Melzer-Straße 3
45468
Mülheim an der Ruhr
Raum
2.08