Eine Person hält eine Wasserprobe in den Händen.
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In der derzeit gültigen Fassung verpflichtet die Trinkwasserverordnung die Eigentümer*innen von Häusern, Hotels, Vereinen und Sportanlagen im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Nutzung, das Warmwassersystem zu untersuchen.

Hierbei gelten folgende Regeln

  • Untersuchungspflicht gilt bei einer Warmwasserspeichergröße von über 400 Litern und/oder einem Leitungsvolumen von mehr als drei Litern.
  • Mehrfamilienhäuser ab drei Wohneinheiten alle drei Jahre, Meldepflicht nur bei positivem Befund.
  • Vereine, Hotels und Sportanlagen jährlich, Meldepflicht bei negativem oder positivem Befund.
  • Der sogenannte technische Maßnahmenwert gilt dann als überschritten, wenn mehr als 100 KBE (koloniebildende Einheiten) pro 100 Milliliter Wasser gefunden werden.

Die Probennahmestellen schließen den Vorlauf, die Zirkulation und pro Wohneinheit die endständige Entnahmestelle mit ein. Gerne beraten wir Sie vor Ort bei der Bestimmung geeigneter Probennahmestellen.

Für Rückfragen steht Ihnen das Team des Gesundheitsamtes gerne zur Verfügung.

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