© Stadtratte|Getty Images|Canva | Stadt Mülheim an der Ruhr

Seit dem 19. März 2019 hat die Gesetzgebung die Verpflichtung zum Umtausch der bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten Papierführerscheine (grau und rosa) und der bis zum 18. Januar 2013 ausgestellten unbefristeten Kartenführerscheine nunmehr in einem Stufenplan gesetzlich festgeschrieben.
So soll sichergestellt werden, dass zum 19. Januar 2033, dem von der europäischen Gemeinschaft festgelegten Datum, alle Führerscheine dem gültigen EU-Muster entsprechen.
Der Stufenplan zum Umtausch der Führerscheine ist in Anlage 8e zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zu finden. Dabei werden die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten Papierführerscheine nach dem Geburtsjahr der Inhaber*innen getauscht:

Geburtsjahr der FahrerlaubnisinhabendenTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 195319. Januar 2033
1953 bis 195819. Januar 2022
1959 bis 196419. Januar 2023
1965 bis 197019. Januar 2024
1971 oder später19. Januar 2025

Die zwischen dem 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013 ausgestellten unbefristeten Kartenführerscheine werden gestaffelt nach ihrem Ausstellungsdatum ebenfalls getauscht. Das Ausstellungsdatum eines solchen Führerscheins ist auf der Vorderseite unter Ziffer 4a aufgeführt und nicht zu verwechseln mit dem Erteilungsdatum auf der Rückseite des Führerscheins.

AusstellungsjahrTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 200119. Januar 2026
2002 bis 200419. Januar 2027
2005 bis 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 201319. Januar 2033

Fahrerlaubnisinhabende, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, also unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Fragen und Antworten

Sollten Sie darüber hinaus noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Führerscheinstelle.

Unterlagen

  • Personalausweis oder anderes gültiges Ausweisdokument
  • Vorlage Ihres aktuellen Führerscheines
  • Ein aktuelles, biometrietaugliches Passfoto: Für die Beantragung von Führerscheinen können nur Lichtbilder in Papierform oder digitale Lichtbilder verwendet werden, wenn diese an einem der im Bürgeramt aufgestellten Fotoautomaten aufgenommen wurden. Digitale Fotos von privaten Fotodienstleistern können aus technischen Gründen nicht für die Beantragung von Führerscheinen verwendet werden.

Gebühren

  • 32,80 Euro, inklusive 6,30 Euro Direktversand der Bundesdruckerei

Auf Wunsch zuzüglich:

  • 31,60 Euro Expresslieferung bei persönlicher Abholung (Direktversand entfällt)