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Für die Anmeldung einer Wohnung ist die Mitwirkung des Wohnungsgebers nach § 19 Bundesmeldegesetz zwingend vorgeschrieben. Der Wohnungsgeber hat gegenüber der meldepflichtigen Person den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen.

Soweit die Anmeldung bei der Meldebehörde auch ohne Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung bereits vorgenommen wurde, so muss die Wohnungsgeberbestätigung dennoch nachgereicht werden.

Kosten

keine