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einfache Auskunft

> online beantragen <

  • einfache Melderegisterauskunft über Namen und Anschrift
  • Bund-ID als Identitätsnachweis
  • die angefragte Person muss eindeutig im Melderegister durch die Meldebehörde identifiziert werden
  • kein Adresshandel oder zu Werbezwecken
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erweiterte Auskunft

> online beantragen <

  • erweiterte Melderegisterauskunft auch über weitere Daten gem. §45 BMG
  • bei berechtigtem Interesse
  • Bund-ID als Identitätsnachweis
  • die angefragte Person muss eindeutig im Melderegister durch die Meldebehörde identifiziert werden

Grundsätzlich werden zwei Arten von Anschriften- und Namensauskünften unterschieden. Die einfache und die erweiterte Melderegisterauskunft.

Anschriften- oder Namensauskunft (einfache Melderegisterauskunft)

Auf schriftliche Anfrage gibt das Bürgeramt als Meldebehörde über die nachfolgenden Daten aus dem Melderegister Auskünfte:

  • Vor- und Familienname
  • Gegebenenfalls Doktor*innengrad
  • derzeitige Anschriften 
  • sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

Die Auskünfte beziehen sich stets auf die dem Bürgeramt gemeldeten bekannten aktuellen Namen oder Anschriften.

Daten werden nur herausgegeben, wenn mit den in der Anfrage gemachten Angaben eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Daher sollten alle bekannten Daten der Meldebehörde mitgeteilt werden, wie zum Beispiel Angabe des Namens oder von Namensteilen, frühere Namen, Anschrift oder frühere Anschriften sowie Geburtsdatum.

Die Daten dürfen jedoch nicht zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels genutzt werden, es sei denn, Sie haben dem ausdrücklich gegenüber der Meldebehörde oder den Anfragenden zugestimmt.

Sofern eine solche Zustimmung bei einer Anfrage behauptet wird, erfolgt durch die Meldebehörde eine Überprüfung, ob dieses zutrifft.

Darüber hinaus müssen Gewerbetreibende zukünftig den Zweck ihrer Anfrage mitteilen und dürfen die Auskunft dann auch nur für diesen Zweck nutzen.

Ihre Daten sind somit generell noch stärker geschützt als bisher.

Auskünfte über weitere Daten (erweiterte Melderegisterauskunft)

Auf schriftliche Anfrage gibt das Bürgeramt als Meldebehörde über die nachfolgenden weiteren Daten aus dem Melderegister Auskünfte, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird:

  • Tag und Ort der Geburt
  • Frühere Vor- und Familiennamen
  • Familienstand (nur die Angabe, ob verheiratet oder nicht)
  • Staatsangehörigkeiten
  • Frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszuges
  • ggf. Gesetzliche Vertretungen
  • ggf. Sterbetag und -ort

Die Notwendigkeit eines derartigen Auskunftsbegehrens ist eingehend für jede einzelne gewünschte Art der Auskunft zu begründen, da es sich hier um besonders schutzwürdige Daten handelt. Daher sind geeignete Unterlagen dem Antrag beizufügen, aus denen das berechtigte oder rechtliche Interesse (zum Beispiel bei Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen) hervorgeht. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel nicht vor, wenn die Daten in zumutbarer Weise von den Betroffenen selbst erhalten werden können.

Anhand des Sachvortrages und/oder der vorgelegten Unterlagen prüft das Bürgeramt den angegebenen Grund der Anfrage und entscheidet über eine Auskunftserteilung.

Über die Erteilung einer Auskunft werden betroffene Bürger*innen vom Bürgeramt unter Angabe der Datenempfänger*innen unterrichtet. Dies gilt nicht bei der Geltendmachung eines rechtlichen Interesses.

Neben dem Onlineantrag können diese Auskünfte sonst nur schriftlich per Post (Stadt Mülheim an der Ruhr, Bürgeramt, Löhstraße 22 - 26, 45468 Mülheim an der Ruhr) beantragt werden. Die Gebühr ist dann vorab zu überweisen an: 
IBAN: DE78 3625 0000 0300 0001 00, BIC: SPMH DE 3EXXX, unter Angabe des Kassenzeichens: 9900000005410

Unterlagen

  • Formloser Antrag mit folgender Erklärung: "Die Daten werden nicht zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels genutzt."
  • Beidseitige Kopie des Personalausweises oder Passes
  • Überweisungskopie (Näheres siehe Abschnitt "Gebühren")
  • Im Falle der erweiterten Melderegisterauskunft eine ausführliche Begründung des berechtigten Interesses.

Gebühren

  • 11,- Euro einfache Auskunft                        
  • 15,- Euro erweiterte Auskunft
  • 30,- Euro Auskunft mit erhöhtem Aufwand
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