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Sie können Widersprüche (Übermittlungssperren) gegen die Weitergabe von Daten durch die Meldebehörde eingetragen oder löschen lassen. 

So können Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, an Parteien und Wählergemeinschaften, an Adressbuchverlage und an Stellen zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen unterbunden werden. Die Rechtsgrundlage hierfür kann in den §§ 42 und 50 Bundesmeldegesetz nachgelesen werden.