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> im Serviceportal <

Sie können Widersprüche (Übermittlungssperren) gegen die Weitergabe von Daten durch die Meldebehörde eingetragen oder löschen lassen. 

So können Datenübermittlungen an 

  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,  
  • Parteien und Wählergemeinschaften, 
  • Adressbuchverlage und  
  • Stellen zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen 

unterbunden werden. Die Rechtsgrundlage hierfür kann in den §§ 42 und 50 Bundesmeldegesetz nachgelesen werden.