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Sie können Widersprüche (Übermittlungssperren) gegen die Weitergabe von Daten durch die Meldebehörde eingetragen oder löschen lassen.
So können Datenübermittlungen an
- öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
- Parteien und Wählergemeinschaften,
- Adressbuchverlage und
- Stellen zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen
unterbunden werden. Die Rechtsgrundlage hierfür kann in den §§ 42 und 50 Bundesmeldegesetz nachgelesen werden.