persönlich beantragen
> nur mit Termin <
Vor Ort im Bürgeramt mit persönlichem Termin.
Details und weiterführende Informationen zur Feinstaubplakette folgen hier unten im Text
Seit 2005 gilt in der Europäischen Union eine Luftqualitätsrichtlinie, die Grenzwerte für die Belastung der Luft mit Feinstaub und anderen Schadstoffen festlegt. Um die Belastung der Luft durch Abgase dauerhaft zu senken, wurden und werden in ganz Deutschland Umweltzonen eingerichtet.
Fahrzeuge dürfen nur noch dann in die entsprechend gekennzeichneten Umweltzonen einfahren, wenn sie eine der am Einfahrtsschild ausgewiesenen Feinstaubplaketten an der Windschutzscheibe tragen oder per Gesetz eine gültige Ausnahmegenehmigung für die Umweltzonen besitzen.
Ausnahmegenehmigung für die Umweltzonen per Gesetz
Folgende Kraftfahrzeuge sind von den Fahrverboten in "Umweltzonen" auch dann ausgenommen, wenn sie nicht mit einer Plakette gekennzeichnet sind (gem. 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV), speziell § 2 Abs. 3 in Verbindung mit dem Anhang 3):
- Mobile Maschinen und Geräte.
- Arbeitsmaschinen.
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen.
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge.
- Kranken- und Arztwagen mit Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" gemäß § 52 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung.
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen.
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung in Anspruch genommen werden können.
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden.
- Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt.
- Oldtimer (gemäß § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Wenn Sie eine der oben genannten Ausnahmen von der Feinstaub-Plakettenpflicht beantragen möchten, sprechen Sie bitte die Behörde an, die die "Umweltzone" eingerichtet hat, die Sie befahren möchten.
Alle anderen Kraftfahrzeuge benötigen innerhalb der Umweltzonen eine Feinstaubplakette.
Eine Plakette bekommen Sie persönlich im Bürgeramt und bei den technischen Prüfstellen (zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ), aber auch in autorisierten Autowerkstätten.
Die Plakette gilt bundesweit in allen deutschen Städten mit einer Umweltzone. Sie muss immer mit dem aktuellen Kennzeichen übereinstimmen. Eine beschädigte beziehungsweise unleserliche Plakette muss durch eine neue ersetzt werden.
Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (beziehungsweise Fahrzeugschein)
Gebühren
- 5,- Euro