Bestattungspflicht von Angehörigen
Nach dem Tod eines Menschen sind die Angehörigen gesetzlich verpflichtet, die Bestattung zu veranlassen. Das Ordnungsamt übernimmt diese Aufgabe nur dann, wenn keine bestattungspflichtigen Angehörigen vorhanden oder ermittelbar sind.
Wer ist bestattungspflichtig?
Nach § 8 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) sind in folgender Reihenfolge zur Bestattung verpflichtet:
- Ehegattinnen und Ehegatten
- eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
- volljährige Kinder
- Eltern
- volljährige Geschwister / Halbgeschwister
- Großeltern
- volljährige Enkelkinder
Die Bestattungspflicht ergibt sich allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen Person. Ob ein enger Kontakt bestand, familiäre Konflikte vorlagen oder eine Erbschaft ausgeschlagen wurde, hat auf die Bestattungspflicht keinen Einfluss.
Was müssen Angehörige beachten?
Die Bestattung muss innerhalb der gesetzlichen Fristen veranlasst werden. Erdbestattungen und Einäscherungen sind grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen nach dem Tod durchzuführen. Die Beisetzung einer Totenasche muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
Bestattungspflichtige Angehörige müssen sich daher zeitnah um die Organisation der Bestattung kümmern und ein Bestattungsunternehmen beauftragen.
Wenn die Kosten nicht getragen werden können
Die gesetzliche Bestattungspflicht besteht unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Angehörigen.
Wer die Kosten einer Bestattung nicht aufbringen kann, sollte sich frühzeitig an das zuständige Sozialamt wenden. Dort kann geprüft werden, ob die Kosten im Rahmen einer sogenannten Sozialbestattung ganz oder teilweise übernommen werden können.
Wann wird das Ordnungsamt tätig?
Das Ordnungsamt veranlasst eine Bestattung nur dann, wenn keine bestattungspflichtigen Angehörigen vorhanden sind oder keine verantwortliche Person ermittelt werden kann.
In diesen Fällen erfolgt die Bestattung im Rahmen der gesetzlichen Gefahrenabwehr. Sofern keine anderslautenden Verfügungen der verstorbenen Person bekannt sind, wird in der Regel eine Einäscherung mit anschließender anonymer Beisetzung auf einem städtischen Friedhof veranlasst.
Kosten und rechtliche Folgen
Die Kosten einer durch das Ordnungsamt veranlassten Bestattung werden den bestattungspflichtigen Personen – einschließlich der anfallenden Verwaltungsgebühren – in Rechnung gestellt.
Darüber hinaus sind nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Erbinnen und Erben verpflichtet, die Kosten der Bestattung zu tragen.
Vorsorge treffen
Mit einem Bestattungsvorsorgevertrag können bereits zu Lebzeiten Wünsche zur Bestattung festgelegt und die Finanzierung geregelt werden. Dies entlastet die Angehörigen und erleichtert die Organisation im Trauerfall.
Wer seiner gesetzlichen Bestattungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro geahndet werden.