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Bestattungspflicht von Angehörigen

Nach dem Tod eines Menschen sind die Angehörigen gesetzlich verpflichtet, die Bestattung zu veranlassen. Das Ordnungsamt übernimmt diese Aufgabe nur dann, wenn keine bestattungspflichtigen Angehörigen vorhanden oder ermittelbar sind.

Wer ist bestattungspflichtig?

Nach § 8 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) sind in folgender Reihenfolge zur Bestattung verpflichtet:

  • Ehegattinnen und Ehegatten
  • eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
  • volljährige Kinder
  • Eltern
  • volljährige Geschwister / Halbgeschwister
  • Großeltern
  • volljährige Enkelkinder

Die Bestattungspflicht ergibt sich allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen Person. Ob ein enger Kontakt bestand, familiäre Konflikte vorlagen oder eine Erbschaft ausgeschlagen wurde, hat auf die Bestattungspflicht keinen Einfluss.

Was müssen Angehörige beachten?

Die Bestattung muss innerhalb der gesetzlichen Fristen veranlasst werden. Erdbestattungen und Einäscherungen sind grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen nach dem Tod durchzuführen. Die Beisetzung einer Totenasche muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen.

Bestattungspflichtige Angehörige müssen sich daher zeitnah um die Organisation der Bestattung kümmern und ein Bestattungsunternehmen beauftragen.

Wer seiner gesetzlichen Bestattungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro geahndet werden.