Die Hygiene in kosmetischen Einrichtungen ist ein wesentlicher Bestandteil des Infektionsschutzes. Insbesondere bei Tätigkeiten, bei denen die Haut oder Schleimhaut verletzt wird oder werden könnte und Krankheitserreger übertragen werden können/ könnten, müssen geeignete Hygienemaßnahmen getroffen werden.

Auf dieser Seite finden Betreiber*innen kosmetischer Einrichtungen Informationen zu grundlegenden Hygienemaßnahmen sowie praktische Hinweise zur Reinigung, Desinfektion und sofern erforderlich zur Sterilisation von Instrumenten.

Die Anforderungen richten sich insbesondere nach der Hygiene Verordnung NRW. Diese gilt für berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten außerhalb der Heilkunde, bei denen Krankheitserreger im Sinne § 2 IfSG auf den Menschen übertragen werden können. 

Basishygiene

Eine sorgfältige Händehygiene ist eine wichtige Maßnahme, um die Übertragung von Krankheitserregern zu verhindern. Vor Behandlungen sind die Hände sorgfältig zu waschen und zu desinfizieren. Außerdem sind bei Tätigkeiten, die mit einer Verletzung der Haut oder Schleimhaut einhergehen, Einmalhandschuhe zu tragen. Für jede neue Kundin/Kunde sind neue Einmalhandschuhe zu verwenden. 

Neben der Händehygiene sollten insbesondere die Aufbereitung von Instrumenten sowie die Reinigung und ggf. Desinfektion von Arbeitsflächen berücksichtigt werden.

Hygieneplan und Reinigungs- und Desinfektionsplan

Für jede Einrichtung, die Tätigkeiten am Menschen ausübt, ist ein Hygieneplan zu erstellen. Darin werden alle wichtigen Hygienemaßnahmen festgelegt, die bei den jeweiligen Tätigkeiten und Behandlungen zu beachten sind. Für die Einhaltung der hygienischen Anforderungen trägt die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber die Verantwortung. Der Hygieneplan muss allen Mitarbeitenden bekannt und jederzeit zugänglich sein.

Ergänzend sollte ein Reinigungs- und Desinfektionsplan übersichtlich festlegen, was, wann, wie und womit gereinigt oder desinfiziert werden muss. Dazu gehören zum Beispiel Arbeitsflächen, Räume, Gegenstände und Instrumente.

Die Pläne sollten individuell an die jeweiligen Tätigkeiten und Gegebenheiten der kosmetischen Einrichtung angepasst werden.  Die Pläne sollten regelmäßig überprüft und bei Änderung der Arbeitsabläufe, verwendete Produkte oder Instrumente entsprechend angepasst werden.

Der zur Verfügung gestellte Musterplan dient als Orientierung und muss an die individuellen Gegebenheiten und Tätigkeiten der jeweiligen Einrichtung angepasst werden.

 

Welche Instrumente müssen aufbereiten werden?

 

Vor der Aufbereitung muss betrachtet werden, wie ein Instrument verwendet wird und welches Infektionsrisiko mit seiner Anwendung verbunden ist. Daraus ergibt sich, welche Maßnahmen zur Aufbereitung erforderlich sind:

  • Alltagsrisiko (Unkritisch): Instrumente kommen lediglich mit Intakter Haut in Kontakt ohne Verletzungen (zum Beispiel: Haarbürste, Schminkpinsel, Spatel) 
  • Gründliche Reinigung
  • Desinfektion durch zum Beispiel Eintunken in 70%igen Alkohol

     

  • Gelegentliches Risiko (Unkritisch): Instrumente berühren intakte und gesunde Haut, mit Verletzungsrisiko (zum Beispiel: Nagelknipser)
  • Gründliche Reinigung
  • Achtung! Instrumente die sichtbar mit Körperflüssigkeiten verschmutzt sind müssen im 1. Schritt gründlich gereinigt werden und im 2. Schritt in eine  Wanne mit geeignetem Instrumentendesinfektionsmittel eingelegt werden (Tauchdesinfektion).

     

  • Mäßiges Risiko (Semikritisch): Instrumente kommen mit sichtbar veränderter Haut oder mit Schleimhaut in Kontakt oder ruft aufgrund seines Designs und seiner Funktion regelhaft kleinere und kleinste Verletzungen hervor (zum Beispiel: Kürette, Pinzetten, Nagelfräser, Hornhauthobel, Komedonenheber, Spatel, Nagelhautschieber)

 

1.Schritt: Gründliche Reinigung

2.Schritt: Tauchdesinfektion

 

  • Hohes Risiko (Kritisch): Das Instrument ist für die Durchtrennung von Haut oder Schleimhaut vorgesehen (zum Beispiel: Nagelhautschere, Nadeln)

    Einmalmaterial verwenden oder 

    1. Gründliche Reinigung 

    2. chemische oder thermische Desinfektion 

    3. Sterilisation

Die genannten Instrumente sind Beispiele. Die Zuordnung zu einer Risikostufe richtet sich stets nach der Art der Anwendung und der daraus resultierenden Risikobewertung.

Was muss bei der Reinigung, Desinfektion und Sterilisation beachtet werden?

Abbildung 1: Schema für die verschiedenen Risikostufen und deren Anforderungen der Aufbereitung

Eine Übersicht von Rosikostufen
© Gesundheitsamt | Stadt Mülheim an der Ruhr

Schritt 1 – Reinigung

Die Reinigung ist in jeder der Risikostufe vor dem nächsten Kundenkontakt erforderlich. Sie erfolgt grundsätzlich vor einer Desinfektion oder Sterilisation. Sichtbare Rückstände wie Hautschuppen, Blut, Gewebe- oder Produktrückstände können die Wirksamkeit der Desinfektion erheblich beeinträchtigen und müssen deshalb vorher entfernt werden.

 

Bei der Reinigung sind die Herstellerangaben des jeweiligen Instruments zu beachten. Es dürfen nur Reinigungsmittel und Verfahren eingesetzt werden, die für das Material des Instruments geeignet sind.

 

Schritt 2 – Desinfektion

Soweit entsprechend der Risikobewertung erforderlich, müssen Instrumente nach der Reinigung unmittelbar desinfiziert werden. Hierbei sind folgende Punkte zu beachten:

  • ausschließlich geeignete Desinfektionsmittel verwenden (zum Beispiel VAH-gelistet)
  • die Herstellerangaben zu Konzentration, Dosierung und Einwirkzeit beachten
  • Instrumente vollständig mit der Desinfektionsmittellösung benetzen oder vollständig eintauchen
  • nicht zerlegbare komplex aufgebaute Instrumente sind nicht desinfizierbar! 
  • Instrumente mit Gelenken müssen geöffnet in das Desinfektionsbad eingelegt werden  
  • nach Ablauf der Einwirkzeit entsprechend den Herstellerangaben abspülen und vollständig trocknen

 

Eine zu kurze Einwirkzeit oder eine falsche Dosierung kann dazu führen, dass Krankheitserreger nicht zuverlässig abgetötet werden.

 

Schritt 3 – Sterilisation (sofern erforderlich)

Werden Tätigkeiten durchgeführt, bei denen eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorgesehen ist, müssen hierfür sterile Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände verwendet werden. Sterile Einmalmaterialien dürfen nach dem ersten Gebrauch nicht wiederverwendet werden und sind fachgerecht zu entsorgen.

 

Mehrfach verwendbare Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände sind vor der erneuten Verwendung entsprechend den Vorgaben der Hygiene-Verordnung NRW aufzubereiten. Nach der Reinigung und Desinfektion müssen sie mit einem validierbaren Dampfsterilisationsverfahren sterilisiert werden. Die Prozesse der Sterilisation müssen regelmäßig überprüft und dokumentiert werden.

 

Die Verpflichtung zur Verwendung steriler Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände ergibt sich aus § 2 Abs. 2 HygieneVO NRW. Die Anforderungen an die Sterilisation sind in § 4 HygieneVO NRW geregelt.

 

Empfehlung: Personen, die mit der Aufbereitung und Sterilisation von Instrumenten betraut sind, sollten regelmäßig an geeigneten Fortbildungen teilnehmen, um ihre Fachkenntnisse entsprechend dem Stand von Technik und Hygiene fortlaufend zu aktualisieren.

 

Lagerung

Nach abgeschlossener Aufbereitung sind Instrumente trocken, sauber und vor einer erneuten Kontamination geschützt aufzubewahren.

Sterilisierte Instrumente müssen so gelagert werden, dass ihre Sterilität bis zur Verwendung erhalten bleibt. Beschädigte oder feuchte Sterilverpackungen dürfen nicht verwendet werden.

 

Dokumentation

Die erforderlichen Aufbereitungs- und Hygienemaßnahmen sollten nachvollziehbar im betrieblichen Hygieneplan festgelegt werden.

Je nach eingesetztem Verfahren können beispielsweise folgende Angaben relevant sein:

  • verwendete Reinigungs- und Desinfektionsmittel,
  • Konzentration und Einwirkzeit,
  • Wechselintervalle angesetzter Desinfektionsmittellösung für Tauchbecken,
  • Dokumentation der Sterilisationsprozesse (sofern erforderlich)

 

Wichtige Hinweise!

  • Wiederverwendbare Instrumente sind vor der erneuten Anwendung entsprechend der Risikobewertung aufzubereiten!
  • Einmalprodukte dürfen nicht wiederverwendet werden.
  • Desinfektionsmittel dürfen nicht miteinander gemischt werden.
  • Die Herstellerangaben zu Reinigung, Desinfektion und ggf. Sterilisation sind stets zu beachten.
  • Für alle Aufbereitungsprozesse gelten die Vorgaben der Hygiene-Verordnung NRW sowie die Empfehlungen der Verbund für Angewandte Hygiene (VAH)

 

 

Wie ist der Ablauf der Tauchdesinfektion von Instrumenten?

 

Abbildung 2: Kreislauf der Tauchdesinfektion

Eine Übersicht zur Tauchdesinfektion
© Gesundheitsamt | Stadt Mülheim an der Ruhr
  1. Instrumente reinigen:
  • Das benutzte Instrument zunächst gründlich mit einem geeigneten Reinigungsmittel säubern und anschließend mit Wasser abspülen.

 

  1. Instrumente desinfizieren:
  • Das gereinigte Instrument vollständig in eine geeignete Instrumentendesinfektionsmittellösung einlegen. Dabei die vom Hersteller angegebene Konzentration und Einwirkzeit beachten.
  • Instrumente vollständig öffnen bzw. zerlegen, sofern dies nach Herstellerangaben vorgesehen ist.

 

  1. Abspülen und trocknen:
  • Nach der Einwirkzeit das Instrument unter fließendem Wasser gründlich abspülen und anschließend mit einem fusselfreien Tuch vollständig trocknen.

 

  1. Instrumente kontrollieren:
  • Das Instrument auf Sauberkeit, Unversehrtheit und Funktionsfähigkeit überprüfen. Dabei immer die Pflegehinweise des Herstellers beachten.

 

  1. Arbeitsfläche desinfizieren:
  • Die verwendete Arbeitsfläche mit einem geeigneten Flächendesinfektionsmittel desinfizieren.

 

  1. Instrumente lagern:
  • Das aufbereitete Instrument geschützt und hygienisch lagern, zum Beispiel in einem geschlossenen Schrank oder einer sauberen Schublade.

Wichtig: Bei invasiven Tätigkeiten reicht eine Desinfektion nicht aus. Die Instrumente müssen zusätzlich fachgerecht sterilisiert werden.

Ansprechperson
Tamara Wodtke
Position
Hygienekontrolleurin
Adresse
Heinrich-Melzer-Straße 3
45468
Mülheim an der Ruhr
Raum
2.14