Parkgebührenordnung
Gebührenordnung für Parkuhren und Parkscheinautomaten sowie für gebührenpflichtige Parkplätze bei Großveranstaltungen im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr (Parkgebührenordnung) vom 22. Februar 2013
Aufgrund des § 6 a Absatz 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzblatt - BGBl. I, Seite 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2003, BGBl. I, Seite 310 und § 1 der Verordnung über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6a Absatz 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 4. Februar 1981 (GV. NW 1981 Seite 48), geändert durch die Verordnung vom 10. September 1991 (GV. NW 1991 Seite 365) in Verbindung mit §§ 1 Absatz 3 und 38 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994, Seite 1115, hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in der Sitzung am 18. Dezember 2012 folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
(1) Gebühren für die Nutzung von Parkeinrichtungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Geltungsbereich von Parkscheinautomaten und an Parkuhren werden nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
(2) Parkgebühren werden nach der angegebenen zeitlichen Staffelung wie folgt erhoben:
| Parkdauer | Gebühr |
|---|---|
| bis zu 1/4 Stunde | frei |
| bis zu 40 Minuten | 1,00 Euro |
| je weitere 20 Minuten | 0,50 Euro |
| (je weitere Stunde) | 1,50 Euro |
Die Bewirtschaftung der Parkplätze an der Stadthalle und Konrad-Adenauer-Brücke erfolgt:
| Parkdauer | Gebühr |
|---|---|
| bis zu 2 Stunden | 1,00 Euro |
| Tagesticket | 2,50 Euro |
| Monatsticket | 20,00 Euro |
Die Bewirtschaftung des Parkplatzes am Wasserbahnhof erfolgt:
| Parkdauer | Gebühr |
|---|---|
| bis zu 40 Minuten | 1,00 Euro |
| je weitere 20 Minuten | 0,50 Euro |
| (je weitere Stunde) | 1,50 Euro |
| Tagesticket | 3,00 Euro |
(3) Die Pflicht zur Entrichtung von Parkgebühren wird festgesetzt für folgende Zeiten:
| Tage | Uhrzeit |
|---|---|
| Montags bis freitags | 8:00 bis 18:00 Uhr |
| Samstags | 8:00 bis 14:00 Uhr |
An Sonn- und Feiertagen besteht keine Gebührenpflicht.
(4) Für alle Parkplätze im Innenstadtbereich ohne Tagesticket-Regelung wird eine Höchstparkdauer von 4 Stunden festgesetzt.
§ 2
Für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze für Großveranstaltungen wird eine Gebühr von 3,00 Euro pro Tag erhoben.
§ 3
Diese Gebührenordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.
Die Parkgebührenordnung vom 12. Januar 2011 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.