Parkgebührenordnung
Gebührenordnung für Parkuhren und Parkscheinautomaten sowie für gebührenpflichtige Parkplätze bei Großveranstaltungen im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr (Parkgebührenordnung) vom 19.01.2026
Aufgrund des § 6 a Absatz 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel
70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, und § 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
(GV. NW 2016 S. 527) in Verbindung mit §§ 1 Absatz 3 und 38 Buchstabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
(1) Gebühren für die Nutzung von Parkeinrichtungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Geltungsbereich von Parkscheinautomaten und an Parkuhren werden nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
(2) Parkgebühren werden nach der angegebenen zeitlichen Staffelung wie folgt erhoben:
| Parkdauer | Gebühr |
|---|---|
| bis zu 1/4 Stunde | frei |
| bis zu 40 Minuten | 1,00 Euro |
| je weitere 20 Minuten | 0,50 Euro |
| (je weitere Stunde) | 1,50 Euro |
Die Bewirtschaftung der Parkplätze an der Stadthalle und Konrad-Adenauer-Brücke erfolgt:
| Parkdauer | Gebühr |
|---|---|
| bis zu 2 Stunden | 1,00 Euro |
| Tagesticket | 2,50 Euro |
| Monatsticket | 20,00 Euro |
Die Bewirtschaftung des Parkplatzes am Wasserbahnhof erfolgt:
| Parkdauer | Gebühr |
|---|---|
| bis zu 40 Minuten | 1,00 Euro |
| je weitere 20 Minuten | 0,50 Euro |
| (je weitere Stunde) | 1,50 Euro |
| Tagesticket | 3,00 Euro |
(3) Die Pflicht zur Entrichtung von Parkgebühren wird festgesetzt für folgende Zeiten:
| Tage | Uhrzeit |
|---|---|
| Montags bis freitags | 8:00 bis 18:00 Uhr |
| Samstags | 8:00 bis 14:00 Uhr |
An Sonn- und Feiertagen besteht keine Gebührenpflicht.
(4) Für alle Parkplätze im Innenstadtbereich ohne Tagesticket-Regelung wird eine Höchstparkdauer von 4 Stunden festgesetzt.
§ 2
Für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze für Großveranstaltungen wird eine Gebühr von 3,00 Euro pro Tag erhoben.
§ 3
Diese Gebührenordnung tritt am 01.02.2026 in Kraft.
Die Parkgebührenordnung vom 22.02.2013 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.