Nutzungsbedingungen Kloster Saarn

  1. Für den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung ist der/die Veranstalter*in verantwortlich.
    Sie/er ist verpflichtet, die Bestimmungen zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit zu beachten. Gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen sind rechtzeitig einzuholen und dem/der Hausverwalter*in vorzulegen. Der/die Veranstalter*in ist verpflichtet, geltende steuerrechtliche Vorschriften zu beachten sowie mögliche anfallende GEMA- und andere Gebühren zu entrichten. 
  2. Der Raum und die Einrichtung werden in ordnungsgemäßem Zustand übergeben.
    Der/die Veranstalter*in überzeugt sich davon vor der Übergabe. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt. 
  3. Die Bestuhlung aller Räumlichkeiten erfolgt in Absprache mit dem/der Hausverwalter*in. Das Aufstellen der Tische und Stühle ist Aufgabe des/der Veranstalters*in. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten ist mit dem/der Hausverwalter*in abzusprechen. 
  4. Der/die Veranstalter*in verpflichtet sich, mit Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer, spätestens jedoch um 22.00 Uhr, die Räume in gesäubertem und ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Fußböden der benutzten Räumlichkeiten sind besenrein zu verlassen. Leergut ist vom/von der Veranstalter*in wieder mitzunehmen.
    Sofern die genutzten Räumlichkeiten nicht in dem vorgeschriebenem Zustand zurückgegeben werden, ist der Kulturbetrieb berechtigt, dem/der Veranstalter*in die von den Mitarbeitern*innen der Begegnungsstätten zusätzlich zu erbringenden Leistungen nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen.
    Jede angefangene Stunde zählt als volle Stunde. Beim Verlassen der Begegnungsstätte ist auf die Bewohner*innen der angrenzenden Häuser Rücksicht zu nehmen. 
  5. Das Parken auf dem Gelände der Begegnungsstätte ist nicht gestattet. 
  6. Dem/der Hausverwalter*in der Begegnungsstätte steht gegenüber dem/der Veranstalter*in und den Teilnehmenden der Veranstaltung das Hausrecht zu. Seinen/ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Er/sie hat das Recht, jederzeit, auch während der Veranstaltung, die überlassenen Räume zu betreten. 
  7. Der/die Veranstalter*in haftet für alle Schäden, die durch ihn/sie, seine/ihre Beauftragten, die Besucher*innen oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Benutzung der Räumlichkeiten sowie durch mitgebrachte Anlagen oder Geräte entstehen. In diese Haftung sind auch Schäden am Grundstück, Gebäude und Inventar einbezogen.
    Der Kulturbetrieb ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Veranstaltenden zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
    Der Kulturbetrieb ist berechtigt, die Überlassung davon abhängig zu machen, dass der/die Veranstalter*in eine Haftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abschließt oder auf Verlangen Sicherheit leistet. 
  8. Der Kulturbetrieb übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem/der Veranstalter*in, den Mitwirkenden und Besuchern*innen aus der Benutzung entstehen. Er haftet auch nicht für Beschädigungen oder das Abhandenkommen von Material oder Inventar, das vom/von der Veranstalter*in zur Durchführung der Veranstaltung im Bereich der Begegnungsstätte gelagert oder verwendet wird. 
  9. Die Werkleitung ist berechtigt, aus begründetem Anlass vom Vertrag zurückzutreten und die Benutzung zu untersagen, insbesondere wenn
    a) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Begegnungsstätte zu befürchten ist,
    b) der/die Veranstalter*in gegen die Abmachung dieses Nutzungsvertrages verstößt,
    c) der Kulturbetrieb die Räumlichkeiten wegen notwendiger Reparatur- oder Reinigungsarbeiten nicht bereitstellen kann.
    Sofern der Kulturbetrieb von seinem Rücknahmerecht Gebrauch macht, stehen dem/der Veranstalter*in keinerlei Schadenersatzansprüche zu.


Nutzungsentgelte Kloster Saarn

  1. Folgende Räumlichkeiten in der Begegnungsstätte Kloster Saarn können auf Antrag vertraglich überlassen werden: 
    Bürgersaal im Obergeschoß: circa 140 qm, Tische und Stühle für maximal 90 Personen, bedingte Möglichkeit zur Selbstbewirtung in der angrenzenden Teeküche 
    Versammlungsraum im Erdgeschoß: circa 70 qm, Tische und Stühle für maximal 40 Personen. 
     
  2. Für die zeitweise Überlassung von Räumlichkeiten in der Begegnungsstätte Kloster Saarn wird ein Nutzungsentgelt erhoben.
     a) Entgelt für die Raumnutzung 
    Neben einem Grundbetrag wird zur Abdeckung der Verbrauchskosten je Nutzungsstunde ein Zuschlag erhoben. Jede angefangene Stunde zählt als volle Stunde. Für die anzumietenden Räume gelten folgende Beträge: 

     GrundbetragZuschlag je StundeZuschlag je Stunde
      DI, MI, DOFR, SA, SO sowie an Feiertagen und deren Vortag
    Bürgersaal200 Euro10 Euro17 Euro
    Versammlungsraum110 Euro8 Euro13 Euro

    Sofern die angemieteten Räumlichkeiten nicht in dem vertraglich vereinbarten Zustand zurückgegeben werden, ist die Betriebsleitung berechtigt, dem Veranstalter darüber hinaus die zusätzlich zu erbringenden Leistungen nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen. 

    Der Rat der Stadt Mülheim hat in seiner Sitzung am 10. Oktober 2019 beschlossen, dass das Geschirr der jeweiligen Einrichtung zu nutzen ist 
    b) Geschirr
    Kaffeegedeck (Tasse, Untertasse, Dessertteller, einschließlich Besteck): 1,50 Euro 
    › Menügedeck (großer Teller, flach, Dessertteller, eventuell Salatschälchen, einschließlich Besteck): 2 Euro 
    › Gläser (je 50 Stück): 10 Euro 
    c) Entgelt für die Überlassung der Musikanlage im Bürgersaal 50 Euro
    Die vorgenannten Entgelte sind spätestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstag zu entrichten. 

  3. In Ausnahmefällen kann eine Kaution erhoben werden. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt frühestens einen Tag nach dem Veranstaltungstermin.  
  4. In Mülheim an der Ruhr ansässigen Vereinen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, kann für die unter Ziffer 2a genannten Entgelte bei einmaligen Anmietungen ein Nachlass von 20 Prozent beziehungsweise bei kontinuierlichen Nutzungen ein Nachlass von 50 Prozent gewährt werden. Dieser Nachlass gilt auch für die örtlichen Gliederungen der Gewerkschaften und Parteien sowie für örtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts.  
  5. Bei Kooperationsveranstaltungen zwischen den Begegnungsstätten und anderen Nutzern (Vereine, Verbände und andere) kann auf die Erhebung eines Nutzungsentgeltes verzichtet werden.  
  6. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Veranstaltungen mit gewerblichen Charakter, kann die Betriebsleitung bezüglich der Entgelte abweichende Regelungen treffen.  
  7. Bei Antragstellung wird eine Verwaltungsgebühr von 40 Euro fällig, die bei Zustandekommen eines Vertrages verrechnet wird. Bei Absagen wird dieser Betrag einbehalten.  
  8. Bei Absagen, die kurzfristiger als 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin erfolgen, sind außerdem 30 Prozent des unter 2a aufgeführten Grundbetrages zu zahlen. Sollten die Räume für den vereinbarten Termin anderweitig vermietet werden können, so entfällt die Zahlung des 30%igen Zuschlages.