Nutzungsbedingungen Feldmann-Stiftung

  1. Für den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung ist der*die Veranstalter*in verantwortlich. Er*Sie ist verpflichtet, die Bestimmungen zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit zu beachten. Gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen sind rechtzeitig einzuholen und dem Hausverwalter vorzulegen. Der*Die Veranstalter*in ist verpflichtet, geltende steuerrechtliche Vorschriften zu beachten sowie eventuell anfallende GEMA- und andere Gebühren zu entrichten.
     
  2. Der Raum und die Einrichtung werden in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Der/Die Veranstalter*in überzeugt sich davon vor der Übergabe. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt.
     
  3. Die Bestuhlung aller Räumlichkeiten erfolgt in Absprache mit dem*der Hausverwalter*in. Das Aufstellen der Tische und Stühle ist Aufgabe des/der Veranstalter*in. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten ist mit dem*der Hausverwalter*in abzusprechen.
     
  4. Der/Die Veranstalter*in verpflichtet sich, mit Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer, spätestens jedoch um 1:00 Uhr, die Räume in gesäubertem und ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Fußböden der benutzten Räumlichkeiten sind besenrein zu verlassen. Leergut und Abfälle sind vom Veranstaltenden wieder mitzunehmen. Sofern die genutzten Räumlichkeiten nicht in dem vorgeschriebenen Zustand zurückgegeben werden, ist der Kulturbetrieb berechtigt, dem Veranstaltenden die zusätzlich zu erbringenden Leistungen nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen. Ab 22:00 Uhr darf Musik nur noch in Zimmerlautstärke gespielt werden. Beim Verlassen der Begegnungsstätte ist auf die Bewohner*innen der angrenzenden Häuser Rücksicht zu nehmen.
     
  5. Das Parken auf dem Gelände der Begegnungsstätte ist nicht gestattet.
     
  6. Dem/Der Hausverwalter*in der Begegnungsstätte steht gegenüber dem Veranstaltenden und den Teilnehmer*innen der Veranstaltung das Hausrecht zu. Seinen/Ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Er/Sie hat das Recht, jederzeit, auch während der Veranstaltung, die überlassenen Räume zu betreten.
     
  7. Der/Die Veranstalter*in haftet für alle Schäden, die durch ihn/sie, seine Beauftragten, die Besucher*innen oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Benutzung der Räumlichkeiten sowie durch mitgebrachte Anlagen oder Geräte entstehen. In diese Haftung sind auch Schäden am Grundstück, Gebäude und Inventar einbezogen.
    Der Kulturbetrieb ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten der/des Veranstaltenden zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
    Der Kulturbetrieb ist auch berechtigt, die Überlassung davon abhängig zu machen, dass der/die Veranstalter*in eine Haftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abschließt oder auf Verlangen Sicherheit leistet.
     
  8. Der Kulturbetrieb übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Veranstaltenden Mitwirkenden und Besucher*innen aus der Benutzung entstehen. Er/Sie haftet auch nicht für Beschädigungen oder das Abhandenkommen von Material oder Inventar, das vom Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung im Bereich der Begegnungsstätte gelagert oder verwendet wird.
     
  9. Der Kulturbetrieb ist berechtigt, aus begründetem Anlass vom Vertrag zurückzutreten und die Benutzungen zu untersagen, insbesondere wenn
    a) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Begegnungsstätte zu befürchten ist,
    b) der/die Veranstalter*in gegen die Abmachungen dieses Nutzungsvertrages verstößt,
    c) der Kulturbetrieb die Räumlichkeiten wegen notwendiger Reparatur- oder Reinigungsarbeiten nicht bereitstellen kann.
    Sofern der Kulturbetrieb von seinem Rücknahmerecht Gebrauch macht, stehen dem*der Veranstalter*in keinerlei Schadenersatzansprüche zu.


Nutzungsentgelte Feldmann-Stiftung

  1. Folgende Räumlichkeiten der Begegnungsstätte Feldmann-Stiftung können auf Antrag vertraglich überlassen werden: 
    Veranstaltungsraum im Fachwerkhaus (ungefähr 120 qm, Tische und Stühle für rund 80 Personen) 
    Seminarraum im Obergeschoss (ungefähr 45 qm, Tische und Stühle für rund 40 Personen, bedingte Möglichkeit zur Selbstbewirtung in der angrenzenden Teeküche) 
    Backsteinhaus (zwei Räume von je ungefähr 35 qm auf zwei Ebenen, offener Kamin, Tische und Stühle für rund 30 Personen).
    Ein Rechtsanspruch auf die Überlassung von Räumlichkeiten besteht nicht. 
     
  2. Für die zeitweise Überlassung von Räumlichkeiten in der Begegnungsstätte Feldmann-Stiftung zu privaten Anlässen wird ein Nutzungsentgelt erhoben. 
    a) Entgelt für die Raumnutzung ab dem 01.09.2025
    Neben einem Grundbetrag wird zur Abdeckung der nutzungsbedingten Kosten (Verbrauchskosten, Zeitzuschläge und so weiter) je Nutzungsstunde ein Zuschlag erhoben. Jede angefangene Stunde zählt als volle Stunde.
    Für die anzumietenden Räume gelten folgende Beträge:

    RaumGrundbetragZuschlag je StundeZuschlag je Stunde
      Di, Mi, DoFr, Sa, So sowie an Feiertagen und deren Vortag

    Veranstaltungsraum im Fachwerkhaus

    Seminarraum

    Backsteinhaus

    Gruppen- und Kinderraum in der Villa (nicht für private Zwecke)

    160 Euro

    85 Euro *

    85 Euro *

    85 Euro

    10 Euro

    8 Euro

    8 Euro

    8 Euro

    17 Euro

    13 Euro

    13 Euro

    13 Euro

    * Bei Anmietung an den Wochentagen Di, Mi, Do, Fr, ausgenommen an Feiertagen und Tagen vor einem Feiertag, ausschließlich zwischen 10 und 18 Uhr ermäßigt sich die Grundgebühr um 50 %. Der Zuschlag je Stunde bleibt unverändert. Eine weitere Ermäßigung gemäß Ziffer 4 ist in diesen Fällen nicht möglich.

    Sofern die angemieteten Räumlichkeiten nicht in dem vertraglich vereinbarten Zustand zurückgegeben werden, ist die Betriebsleitung berechtigt, wird eine Reinigungspauschale von 100 Euro erhoben.

    1. b) Entgelt für die Überlassung der Musikanlage gestaffelt nach Räumen:

      Veranstaltungsraum: 40 Euro

      Backsteinhaus: 20 Euro

      Mobile Anlage: 10 Euro

    Die vorgenannten Entgelte sind spätestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstag zu entrichten. 

  3.  In Ausnahmefällen kann eine Kaution erhoben werden. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt frühestens einen Tag nach dem Veranstaltungstermin.
     
  4. In Mülheim an der Ruhr ansässigen Vereinen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, kann für auf die unter Ziffer 2 a) genannten Entgelte bei einmaligen Anmietungen ein Nachlass von 20 % beziehungsweise bei kontinuierlichen Nutzungen ein Nachlass von 50 % gewährt werden. Dieser Nachlass gilt auch für die örtlichen Gliederungen der Gewerkschaften und Parteien sowie für örtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts.
     
  5. Bei Kooperationsveranstaltungen zwischen den Begegnungsstätten und anderen Nutzern (Vereine, Verbände und anderem) kann auf die Erhebung eines Nutzungsentgeltes verzichtet werden.
     
  6. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Veranstaltungen mit gewerblichem Charakter, kann die Betriebsleitung bezüglich der Entgelte abweichende Regelungen treffen.
     
  7. Bei Antragstellung wird eine Verwaltungsgebühr von 40 Euro (alt 35 Euro) fällig, die bei Zustandekommen eines Vertrages verrechnet wird. Bei Absagen wird dieser Betrag einbehalten.
     
  8. Bei Absagen, die kurzfristiger als vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin erfolgen, sind außerdem 30 % des unter 2 a) aufgeführten Grundbetrages zu zahlen. Sollten die Räume für den vereinbarten Termin anderweitig vermietet werden können, so entfällt die Zahlung des 30%igen Zuschlages.