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Als Eingriffe in Natur und Landschaft werden Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen verstanden, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

Eingriffe können objektbezogen sein, ihnen liegt ein konkretes Vorhaben in der Regel im baulichen Außenbereich zu Grunde. Beispiele sind die Errichtung von Straßen, Gebäuden oder Windenergieanlagen, Verlegung von Leitungen, die Umwandlung von Wald oder der Ausbau von Gewässern. Aber auch Planungen wie Bebauungspläne für Wohn- und Gewerbegebiete stellen Eingriffe in Natur und Landschaft dar.

Die zentrale Forderung der Eingriffsregelung lautet, Eingriffe so zu planen und durchzuführen, dass Beeinträchtigungen vermieden oder minimiert werden. Nicht vermeidbare negative Folgen müssen durch die Verursachenden des Eingriffs in Form von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in einem festgelegten Zeitraum kompensiert werden.

Zur Beurteilung des Umfangs eines Eingriffes werden die zugrundeliegenden Biotoptypen (= Lebensraumtypen) ermittelt und numerisch in einem Punktesystem bewertet. Daraufhin können die vorgesehenen Eingriffe und ihre Auswirkungen auf die ökologische Wertigkeit des Naturhaushaltes beurteilt und die erforderliche Kompensation festgelegt werden. Dies geschieht in der Regel über die Erstellung eines landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP), der Aussagen zu Pflege und Entwicklung der Landschaft trifft und die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen benennt.

Die Kompensation eines Eingriffs durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen erfolgt in der Regel auf sogenannten Kompensationsflächen. Diese können sowohl von der Stadt, als auch von privaten Investor*innen, Stiftungen oder anderen Träger*innen bereitgestellt werden. Kann ein Eingriff nicht vermieden und keine direkte Kompensation vorgenommen werden, ist von der eingriffsverursachenden Person ein Ersatz in Geld zu leisten. Die Höhe des sogenannten Ersatzgeldes beläuft sich dabei auf die durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen. Das Ersatzgeld wird von der unteren Naturschutzbehörde vereinnahmt und ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. 

Weitergehende Informationen zur naturschutzrechtlichen und baurechtlichen Eingriffsregelung finden Sie auf den Seiten des Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

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