Diese Grabstätten haben den Vorteil, dass sie nicht von Angehörigen gepflegt werden müssen.
Die Bestattungen können, außer bei den anonymen Bestattungen, im Beisein der Angehörigen stattfinden.
Kranz- und Blumenschmuck darf ausschließlich anlässlich der Beisetzung in sehr begrenzter Anzahl und Größe niedergelegt werden.
Dauerhafter Grabschmuck ist weder auf den Grabstätten noch auf den Ablageflächen gestattet und wird gemäß § 20 der Friedhofssatzung von der Friedhofsverwaltung entfernt.
Für die Dauer der Ruhezeit sind Pflegekosten und anteilige Kosten für ein Grabmal entweder in den Gebühren enthalten oder über einen Pflegevertrag geregelt und werden nur einmalig mit der Bestattung erhoben.
Eine Ausnahme stellen die Partner*innengräber dar.
Weitere Informationen zu den einzelnen Grabarten, die keine individuelle Pflege bedürfen, finden Sie in den folgenden Beiträgen:
- Hainbestattungen für Särge und Urnen
- Urnenkammern in Urnenwänden und Stelen
- Urnengemeinschaftsgrabstätten
- Partner*Innengrabstätten für Särge und Urnen
- Baumbestattungen und Familienbäume für Urnen
- Anonyme Beisetzungen und Ascheverstreuung
- Sternenfeld (Erdgrabstätten für Totgeburten)