Wenn eine Person zu Lebzeiten keine Vorsorge für seinen Tod getroffen hat und im Sterbefall keine bestattungspflichtigen Angehörigen zu ermitteln sind, wird die Beerdigung durch das Ordnungsamt veranlasst.
Die Beisetzung wird auch dann durch das Ordnungsamt veranlasst, wenn die Angehörigen nicht der Bestattungspflicht nachkommen.
Das befreit die Angehörigen allerdings nicht von der Bestattungspflicht. Sie werden dann gegenüber der Ordnungsbehörde kostenpflichtig.
Auch wenn das Erbe ausgeschlagen wird, entbindet es die Angehörigen nicht von der Bestattungspflicht.
Zur Bestattung verpflichtet sind nach § 8, Absatz 1 Bestattungsgesetz (BestG NRW):
- Ehegatten
- eingetragene Lebenspartner
- Volljährige Kinder
- Eltern
- Volljährige Geschwister
- Großeltern
Volljährige Enkelkinder
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