Pro Kalenderjahr sind zur Erfüllung des  Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages mindestens 12 tätigkeitsbegleitende Fort- und Weiterbildungsstunden nachzuweisen (= 60 Stunden in 5 Jahren).

Weiterbildungskurs einer Gruppe von Tagespflegepersonen. Sie halten Stofftiere und besprechen aktuelle Entwicklungen und vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Kinder mit besonderem Förderbedarf, Integration, Sprachförderung, Bewegungserziehung, frühe Förderung (Frühwarnsystem) oder Hilfen zur Erziehung (Kindeswohl).
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Für die Verlängerung der Pflegeerlaubnis und Bewilligung des Pflegegeldes ist die Teilnahme von Weiterbildungen unerlässlich (Kinderbildungsgesetz - KiBiz).
Fort- und Weiterbildungsangebote, deren Inhalte aktuelle Entwicklungen und vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Kinder mit besonderem Förderbedarf, Integration, Sprachförderung, Bewegungserziehung, frühe Förderung (Frühwarnsystem) oder Hilfen zur Erziehung (Kindeswohl) beinhalten, sind für die Erhaltung und Erweiterung des Qualitätsstandards in der Kindertagespflege (KTP) geeignet.

Anerkannt werden folgende Fort- und Weiterbildungsangebote mit pädagogischen Inhalten folgender Anbieterinnen und Anbieter:

  • Verbände (zum Beispiel Landesverband Kindertagespflege, LVR)
  • Volkshochschule (VHS), AWO Familienbildungswerk, Familienbildungsstätten
  • Bildungsangebote von Dozentinnen und Dozenten zu pädagogischen Themen der Kindertagespflege (z. B. Workshop Didacta-Bildungsmesse, Verein Qualifizierte Kindertagespflege in Mülheim an der Ruhr e.V., Familienzentren) sowie Fachveranstaltungen für Fachberatungen und Kindertagespflegepersonen

Bei hier nicht aufgeführten Bildungsträger*innen sowie Fortbildungsmaßnahmen ist bezüglich der Anerkennung Rücksprache mit den Mitarbeiterinnen der Servicestelle für Betreuungsangebote zu nehmen.
Die Teilnahmebescheinigungen der besuchten Fort- und Weiterbildungsstunden sind bei Beantragung der Verlängerung der Pflegeerlaubnis vorzulegen.
Auch bei einer langfristigen Pause als Kindertagespflegeperson sind bei einer Wiederaufnahme der Tätigkeit alle Fort- und Weiterbildungsstunden für den Zeitraum nachzuweisen.

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