Familie und Beruf zu vereinen, ist nicht immer ganz einfach, durch rechtliche Grundlage und verschiedene Angebote sollen Eltern im Berufsleben unterstützt werden. Hier finden Sie weitere Information zu Themen wie Mutterschutz, Elternzeit, oder Wiedereinstieg.
Der Mutterschutz soll die Gesundheit von Kind und Mutter während und nach der Schwangerschaft gewährleisten und diese in Einklang mit dem Berufsleben der Mutter bringen. Das Mutterschutzgesetz greift bei allen Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dieses kann seitens des*der Arbeitgeber*in während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten danach nicht gekündigt werden.
Nach der Entbindung besteht für die Mutter ein achtwöchiges Beschäftigungsverbot (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zu zwölf). Die letzten sechs Wochen vor der Geburt darf die Mutter auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin arbeiten, kann aber jederzeit Mutterschutz in Anspruch nehmen. Sollten besondere Probleme mit der Schwangerschaft bestehen, kann auch ein individuelles Beschäftigungsverbot ärztlich verordnet werden.
Werdende und stillende Mütter dürfen keinen Arbeiten ausgesetzt werden, die mit bestimmten Gefahrenstoffen in Verbindung stehen, und nicht mit körperlich schweren oder belastenden Arbeiten beauftragt werden. Der*die Arbeitgeber*in müssen für die Pausen und, wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist auch während der Arbeitszeit, einen Raum mit einer Liege zur Verfügung stellen.
Über die Einhaltung des Mutterschutzes wacht die Bezirksregierung. Sie bietet bei Problemen mit dem*der Arbeitgeber*in Unterstützung. Alle Mutterschutzregelungen und Ansprüche sind auch beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachlesbar.
Während der Mutterschutzfristen kann Mutterschaftsgeld bezogen werden. Dieses kann bis zu 13 Euro täglich betragen und wird von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt. Wer privat versichert ist, erhält ein einmaliges Mutterschaftsgeld von bis zu 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Der*die Arbeitgeber*in sind verpflichtet, den Differenzbetrag, der zwischen Mutterschaftsgeld und eigentlichem Durchschnittsnettogehalt liegt, zu bezahlen. Der Anspruch auf den Arbeitgeber*innenzuschuss muss gegenüber dem*der Arbeitgeber*in geltend gemacht werden. Dies funktioniert mittels des Zahlungsbescheides der Versicherung oder des Bundesversicherungsamtes. Der Anspruch ist einklagbar.
(Unbezahlte) Elternzeit steht jedem Elternteil für eine Dauer von jeweils 36 Monaten zu. Diese 36 Monate können bis zum dritten Geburtstag des Kindes eingesetzt werden und können auch verlängert werden. Die Einteilung dieser Monate kann in drei Zeitabschnitte gegliedert werden. Arbeitgeber*innen müssen der Elternzeit nicht zustimmen, sie muss jedoch mindestens 13 Wochen vor Beginn angemeldet werden. Elternzeit kann auch in Teilzeit verrichtet werden. Auch neue Partner*innen können Anspruch auf Elternzeit haben.
Mehr Informationen über das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Beim Übergang von der Arbeitsstelle in die Elternzeit empfiehlt es sich, den Wiedereinstieg mit dem*der Arbeitgeber*in zu planen und im Laufe der Elternzeit in Kontakt zu bleiben, um den Anschluss an den Beruf nicht zu verlieren.
Erfahrungen zeigen, dass die Rückkehr in den Beruf sich schwieriger gestaltet, wenn für längere Zeit auf Grund der Kinderbetreuung keine Einbindung in das Berufsleben bestand. Je länger diese Zeit dauert, desto größer ist der Nachholbedarf bei fachlichen/technischen/rechtlichen/strukturellen Neuerungen. In diesem Fall hilft die Agentur für Arbeit mit ihrem speziellem Veranstaltungsangebot für Berufsrückkehrende und dem besonderen Beratungsangebot der Wiedereinstiegsberaterin. Darüber hinaus werden auch im Internet Informationen der Agentur für Arbeit zu Weiterbildungsangeboten, Bewerbungstrainings und dem Programm „Perspektive Wiedereinstieg“ angeboten.
Erwerbstätigkeit sichert nicht nur den Lebensunterhalt bis hin zur Rente, sie dient auch der persönlichen Entfaltung, der Stärkung des Selbstbewusstseins, dem Aufbau sozialer Kontakte und ermöglicht die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Für Alleinerziehende steht und fällt jedoch der Umfang und die Art der Erwerbstätigkeit mit der Betreuung ihres Kindes.
Weitere Informationen über Kinderbetreuungsangebote in Mülheim an der Ruhr.
Die Gruppe der Alleinerziehenden ist in hohem Maße von Erwerbslosigkeit und damit auch von Einkommensarmut betroffen. Das Bürgergeld soll arbeitssuchenden Menschen für den Zeitraum ihrer Arbeitslosigkeit eine Lebensgrundlage bieten. Man unterscheidet zwischen ALG I und dem Bürgergeld.
ALG I sichert den Zeitraum kurz nach dem Übergang in die Arbeitslosigkeit ab. Wer den Anspruch auf ALG I geltend machen möchte, muss sich spätestens drei Monate vor Auslauf des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend gemeldet haben. Nach einer Kündigung muss die Arbeitssuchendmeldung unverzüglich geschehen.
Das ALG I orientiert sich an den beiden letzten Jahren der Erwerbstätigkeit. Bestand länger als zwei Jahre ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, besteht zwölf Monate lang Anspruch auf ALG I. Waren es weniger als zwei Jahre, verringert sich auch der Anspruchszeitraum. Die Höhe des ALG I orientiert sich an dem Bruttoeinkommen des vorangegangen Jahres. Es beträgt, im Falle von Kindergeldbezug, 67 %, ansonsten beträgt es 60 %. Davon werden noch Pauschalbeiträge für Sozialversicherung und Steuern in Abzug gebracht. Reicht das ALG I nicht zum Leben aus, können ergänzend Wohngeld, der Kinderzuschlag oder Bürgergeld beantragt werden.
Wichtig ist zudem die Beratung der zuständigen Sachbearbeitenden in der Bundesagentur für Arbeit zu den individuellen Leistungsansprüchen. Diese bieten zudem Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Arbeit.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keinen Arbeitsplatz finden können oder mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen, haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Bürgergeld. Hilfebedürftig ist, wer seinen und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, seinem Vermögen oder anderen vorrangigen Leistungen sicherstellen kann.
Neben der Gewährung der Leistungen zum Lebensunterhalt ist es Anliegen und Aufgabe des Jobcenters, erwerbsfähige Leistungsberechtigte in das Erwerbsleben zu integrieren. Das Casemanagement berät bei der Arbeitssuche und unterstützt auf dem Weg in das Erwerbsleben.
In Mülheim an der Ruhr ist die Sozialagentur das zuständige kommunale Jobcenter. Die Erstberatung der Sozialagentur, Eppinghofer Straße 50, klärt eine eventuelle Anspruchsberechtigung. Eine Terminvereinbarung ist dafür nicht erforderlich.
Weitere Informationen zum SGB II auf den Internetseiten der Sozialagentur.
Ausführliche Informationen zum ALG II-Bezug in der Sozialagentur Mülheim.