Gleichstellungsplan 2024 bis 2028 Erste Fortschreibung
Der aktuelle Gleichstellungsplan für Mülheim an der Ruhr gilt bis zum 31. Dezember 2028.
Das Landesgleichstellungsgesetz für Nordrhein-Westfalen, ein Gesetz zur Verwirklichung des Gleichstellungsgebotes im öffentlichen Dienst, bestand seit 1999 und wurde aufgrund seiner Quotenregelungen sowie wegen der enthaltenen Statusabsicherung der Gleichstellungsbeauftragten viel beachtet und auch kritisch hinterfragt. Die entsprechenden Rechtsnormen nahmen regelmäßig den (Um-)Weg über die Gerichtsinstanzen, bevor sie zur Anwendung gelangten. Auch die reformierte Fassung des Gesetzes hat diesen Prozess mit weitgehender Bestätigung der Vorgaben durchlaufen und ist am 15. Dezember 2016 im Landtag beschlossen worden.

Ein wesentlicher und pflichtiger Schritt ist die Aufstellung eines Gleichstellungsplans.
Er wurde in Kooperation von Personal- und Organisationsamt und Gleichstellungsstelle erarbeitet und enthält einen Daten- beziehungsweise Berichtsteil sowie eine Anzahl sogenannter "Maßnahmen", mit deren Hilfe das angestrebte gesetzliche Gleichstellungsziel erreichbar werden soll. Grundlage dieses Planwerkes ist sowohl die Personalstatistik als auch die Prognose zu den absehbaren unbesetzten Stellen. Um einen schonenden Ausgleich zwischen dem Prinzip der Bestenauslese im öffentlichen Dienst (Artikel 33 Grundgesetz) und dem Verfassungsauftrag zur Gleichstellung von Frau und Mann (Artikel 3 Grundgesetz, sogenannter "Verfassungszusatz") herzustellen, wurde und wird auf das Instrument der leistungsbezogenen Quote gebaut. Die Geltungsdauer des Gleichstellungsplans beträgt fünf Jahre, eine Zwischenauswertung der gesetzten Richtgrößen hat nach der Hälfte der Laufzeit zu erfolgen.
Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an allen organisatorischen, personellen und sozialen Maßnahmen wurde in der neuen Gesetzesfassung konkretisiert, indem ihre Rolle als Mitglied der Verwaltung deutlicher als bisher definiert wurde, beispielsweise hinsichtlich des geforderten Verfahrensablaufes sowie bezüglich der Abgrenzung zur betrieblichen Interessenvertretung, dem Personalrat. Gleichzeitig sieht das neue Landesgleichstellungsgesetz NRW durchaus Sanktionen für den Fall einer Nichtbeachtung der entsprechenden Rechte vor.
Pünktlich zum Jahreswechsel 2023/2024 hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr den neuen, im Kontext angefügten Gleichstellungsplan verabschiedet. Damit kommt die Verwaltung ihrer gesetzlichen Pflicht nach und ermöglicht gleichzeitig die ordnungsgemäße Fortsetzung aller entsprechenden personalwirtschaftlichen Aktivitäten.
Der kommunale Gleichstellungsplan ist ein Pflichtelement der Aufgaben gemäß Landesgleichstellungsgesetz NRW. Er bildet die jeweilige Ist-Situation vor Ort in Zahlen und Quoten ab und ermöglicht insofern eine fortlaufende Messbarkeit der gleichstellungspolitischen Zielerreichung.
Darüber hinaus enthält der Bericht auch inhaltliche Zielsetzungen, beispielsweise im Hinblick auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die Durchführung fairer und diskriminierungsfreier Auswahlverfahren und geschlechtersensibles Personalmanagement. Passgenau für unsere Stadtverwaltung werden darüber hinaus innerhalb der Laufzeit des Plans Projekte und Maßnahmen entwickelt.
Verantwortlich für die Erstellung und Fortschreibung des Gleichstellungsplans sind das Personalamt- und Organisationsamt und die Gleichstellungsstelle.
Nach spätestens zwei Jahren ist die Zielerreichung des Gleichstellungsplans zu überprüfen. Wird erkennbar, dass dessen Ziele nicht erreicht werden, sind Maßnahmen im Gleichstellungsplan entsprechend anzupassen beziehungsweise zu ergänzen.
Evaluierung der Ziele und Maßnahmen des aktuellen Gleichstellungsplans
Der erste Gleichstellungsplan galt für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023. Während der Laufzeit des Gleichstellungsplans ist spätestens nach zwei Jahren die Zielerreichung zu überprüfen. Hierzu werden die beschlossenen Maßnahmen auf ihren Wirkungsgehalt überprüft. Sofern deutlich wird, dass Ziele nicht erreicht werden, sind Maßnahmen im Gleichstellungsplan entsprechend anzupassen beziehungsweise zu ergänzen (§ 5 Absatz 7 Landesgleichstellungsgesetz NRW).
Bedingt durch die Corona-Pandemie erfolgte die Überprüfung mit zeitlicher Verzögerung im zweiten Quartal 2021. Die Evaluierung wurde in Kooperation von Personal- und Organisationsamt und Gleichstellungsstelle erarbeitet.
In der Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass die vereinbarten Ziele und Maßnahmen überwiegend angestoßen wurden oder sich deren Umsetzung im Prozess befindet, so dass der Gleichstellungsplan 2019 bis 2023 für die Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr keiner inhaltlichen Anpassung bedurfte.
Es gilt, die bisherigen Schritte konsequent fortzuführen. Eine erneute Betrachtung erfolgt 2026 im Wege der Fortschreibung des Gleichstellungsplans.