Wer Kinder hat, bekommt auch eine finanzielle Unterstützung vom Staat. So vielfältig die Familien sind, so unterschiedlich sind auch die Leistungen für Familien beziehungsweise Alleinerziehende. Einen ersten Überblick verschafft ein Erklärfilm vom Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Das zentrale Familienportal sowie die Internetseite des Bundesfamilienministeriums informieren zuverlässig über alle Familienleistungen, Antragsverfahren und gesetzliche Regelungen.
Über das Infotool des Bundesfamilienministeriums kann anhand weniger Angaben herausgefunden werden, welche Familienleistungen in Frage kommen.
Die alleinige elterliche Sorge liegt bei der Mutter, wenn sie bei der Geburt des Kindes nicht mit dem Vater verheiratet war und sie danach keine gemeinsame Sorgeerklärung mit dem Vater abgegeben, beziehungsweise das Familiengericht keine andere Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechtes getroffen hat. Auch geht die alleinige Sorge auf sie über, wenn ihr*e Ehepartner*in und/oder Vater des Kindes verstirbt.
Beim Tod der Mutter geht das alleinige Sorgerecht ebenso auf den Vater über. Die alleinige Sorge wird ihm auch übertragen, wenn das Familiengericht eine entsprechende Entscheidung gefällt hat, beziehungsweise dem Vater ein Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge bewilligt wird.
Wird in Mülheim ein Kind geboren, dessen Eltern nicht verheiratet sind, erhält das Sozialamt, Bereich Jugend, Kenntnis darüber und bietet der Mutter Beratung und Unterstützung für Vaterschafts- und Sorgerechtsfeststellungen und/oder Unterhaltsansprüche des Kindes an. Neben der persönlichen Beratung werden dort auch kostenfrei die betreffenden Urkunden und Erklärungen erstellt.
Generell ist die Rechtsprechung in Deutschland darum bemüht, Mütter und Väter zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge anzuhalten. Das Wohl des Kindes steht im Vordergrund und dieses wird erst einmal in der Ausübung der gemeinsamen Sorge gesehen, es sei denn, es ist eine Kindeswohlgefährdung durch einen Elternteil zu vermuten. Auch wenn die alleinige Sorge auf einen Elternteil übergeht, haben das Kind und der andere Elternteil ein Recht auf Umgang miteinander.
Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Die Eltern haben das Recht auf - und die Pflicht zum Umgang mit ihrem Kind. Auch Großeltern, Geschwister und andere enge Bezugspersonen haben ein Umgangsrecht.
Voraussetzung für die Umsetzung dieses Rechtes ist jedoch, dass das Wohl des Kindes in den Umgangskontakten gesichert ist.
Kind sowie Eltern und Bezugspersonen können ihr Recht bei Umgangsschwierigkeiten über das Familiengericht geltend machen oder sich Unterstützung beim Sozialen Dienst des Sozialamtes oder der Erziehungsberatungsstelle der Stadt Mülheim an der Ruhr holen. So können Umgangskontakte zum Beispiel in einem neutralen Umfeld organisiert und von sozialpädagogischen Fachkräften begleitet werden.
Unabhängig davon, wie Sorge- und Umgangsrecht geregelt werden, besteht für jeden Elternteil das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes.
Eine Trennung und/oder Scheidung ist für Eltern und ihre Kinder ein aufwühlendes Ereignis, begleitet von einer schwierigen Phase, in der das Leben aller Beteiligten neu geordnet werden muss. Den Eltern kommt hierbei eine große Verantwortung zu. Zum einen müssen sie auf ihre Wünsche und Bedürfnisse Acht geben, zum anderen die ihres Kindes im Blick behalten und in die Planung einbeziehen. Es gibt verschiedene Wege, einen Trennungs- und/oder Scheidungsprozess zu durchlaufen.
Eltern haben einen Rechtsanspruch auf Trennungs- und Scheidungsberatung . Bei Inanspruchnahme dieser Beratung kann gemeinsam das weitere Vorgehen besprochen werden. Auch eine Mediation kann helfen, um gemeinsam mit Hilfe einer Fachkraft Lösungen zu erarbeiten. Sollte sich der Kontakt zu dem*der ehemaligen Partner*in als zu belastend oder konfliktreich erweisen, ist es sinnvoll, eine*n Fachanwält*in für Familienrecht mit der Interessensvertretung zu betrauen.
Eltern sind ihren Kindern gegenüber bis zu deren abgeschlossener Berufsausbildung unterhaltspflichtig. Eltern, die mit ihren Kindern zusammen leben, erfüllen diese Pflicht durch die tägliche Sorge und die Erziehung der Kinder. Lebt ein Elternteil jedoch nicht mit seinem Kind zusammen, so ist er dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhaltes hängt vom Alter des Kindes und dem Einkommen des jeweiligen Elternteiles ab und lässt sich mit der „Düsseldorfer Tabelle“ bestimmen.
Um einen Unterhaltsanspruch geltend zu machen, muss er urkundlich festgestellt werden. Bei diesem Verfahren hilft das Mülheimer Sozialamt, Bereich Jugend. Über die Beratung und Formularausstellung hinaus ist es möglich, eine Beistandschaft einzurichten. Die Beistandschaft berechnet und beurkundet die Unterhaltsansprüche des Kindes und macht diese, wenn nötig, stellvertretend für das Kind auch gerichtlich geltend. Verweigert der oder die Unterhaltspflichtige die Zahlung oder ist eine Vaterschaft noch nicht festgestellt, um Unterhaltszahlungen geltend zu machen, kann ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Dieser Unterhaltsvorschuss greift auch, wenn der oder die Unterhaltspflichtige den Mindestunterhaltsbedarf eines Kindes finanziell nicht stemmen kann. Ist der Unterhaltsvorschuss ausgeschöpft, kann Sozialgeld beantragt werden. Weitere Informationen und einen Film zur Beistandschaft gibt es auf den Seiten vom Vamv NRW - Verband allein erziehender Mütter und Väter.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat ebenfalls einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem getrennt lebenden Elternteil. Dieser Anspruch erlischt mit dem dritten Lebensjahr des Kindes. Dennoch können aus einer vorangegangenen Ehe oder Partnerschaft Gründe bestehen, die einen weiteren Unterhaltsanspruch möglich machen. Beratung bietet ein Anwalt oder eine Anwältin.
Weitere Informationen stehen auf den Internetseiten des Bundesfamilienministeriums sowie im Serviceportal Familien-Wegweiser.
Das Elterngeld und das ElterngeldPlus bietet Eltern nach der Geburt eines Kindes eine finanzielle Unterstützung, wenn sie ihr Kind selbst betreuen und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Weitere Voraussetzungen für den vollständigen Erhalt von Elterngeld sind eine rechtzeitige Antragsstellung (bis zum 3. Lebensmonat des Kindes). Es ist Voraussetzung, dass das zu betreuende Kind im selben Haushalt lebt und der jeweilige Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Schüler*innen sowie Auszubildende und Studierende erhalten unabhängig von ihren Wochenstunden Elterngeld.
Alleinerziehende können bis zu 14 Monate "Basiselterngeld" bekommen, wenn sie vor Geburt des Kindes erwerbstätig waren. Voraussetzung ist aber, dass der alleinerziehende Elternteil nicht mit einer anderen volljährigen Person zusammenlebt.
Auch Pflegeeltern, Stiefeltern und - in Ausnahmesituationen - Großeltern können Elterngeld beantragen.
Das Elterngeld kann einmal als "Basiselterngeld" oder aber als "ElterngeldPlus" in Anspruch genommen werden. Das Elterngeld wird in Abhängigkeit zum Verdienstausfall berechnet und steht in Relation zum Nettoeinkommen, das in den zwölf Monaten vor Geburt des Kindes zur Verfügung stand. Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro. Das ElterngeldPlus beträgt mindestens 150 und höchsten 900 Euro.
Ausführliche Informationen bietet das Portal Elterngeld-Digital vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Hier kann auch die genaue Höhe berechnet werden.
Wann das Basiselterngeld von wem und wie lange in Anspruch genommen wird, lässt sich flexibel bestimmen.
Das ElterngeldPlus verdoppelt den Zeitraum der Inanspruchnahme, verringert jedoch die Leistungen um die Hälfte. ElterngeldPlus kann über den 14. Lebensmonat hinaus bezogen werden, eine flexible Gestaltung ist dann aber nicht mehr möglich. Der Anspruch muss ohne Pause geltend gemacht werden, sonst erlischt er.
Der Antrag auf Elterngeld muss bei der zuständigen Elterngeldstelle gestellt werden. Für Mülheim an der Ruhr ist diese das Amt für Soziales und Wohnen in Essen.
Antragsvorlagen gibt es hier: www.mfkjks.nrw/antragstellung-elterngeld
Sollten sich persönliche Angaben während des Elterngeldbezuges ändern, muss das der Elterngeldstelle gemeldet werden.
Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten Leistungen für Familien in Deutschland. Es erreicht die Familien direkt und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Das Kindergeld wird entweder monatlich an die Eltern ausgezahlt oder bei sehr hohen Einkommen als Kinderfreibetrag mit den Steuern verrechnet. Was im Einzelfall günstiger ist, entscheidet das zuständige Finanzamt in einer "Günstigerprüfung". Somit wird das Existenzminimum des Kindes steuerlich freigestellt. Kindergeld gibt es für jedes Kind bis zu seinem 18. Geburtstag (in bestimmten Fällen für ältere Kinder unter 25 Jahren, zum Beispiel während des Studiums oder der Ausbildung, sofern die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden) und für behinderte Kinder unter 25 Jahren. Bei getrennt lebenden Eltern gilt der "Halbteilungsgrundsatz": Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erhält das volle Kindergeld. Der andere Elternteil darf jedoch seine Hälfte des Kindergeldes von der Unterhaltszahlung an das Kind abziehen.
Kindergeld muss bei der Familienkasse beantragt werden. Für Mülheim an der Ruhr ist die Familienkasse Nord mit Standort in Essen zuständig.
Weitere Informationen stehen auf den Internetseiten des Bundesfamilienministeriums sowie im Serviceportal Familien-Wegweiser.
Kinderfreibetrag: Alleinerziehende können beim Finanzamt die Übertragung des halben Kinderfreibetrages vom anderen Elternteil beantragen, sollte dieser weniger als 75 Prozent des Unterhaltes zahlen.
Kinderbetreuungskosten: Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren können steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bis zu zwei Drittel der entstandenen Kosten für Kita, Tagesmutter oder -vater erkennt das Finanzamt an. Allerdings müssen den Kosten Belege zugeordnet werden. Eine Barzahlung wird nicht akzeptiert. Es können pro Kind Kosten von bis zu 4000 Euro im Jahr anerkannt werden.
Steuerklassen: Alleinerziehende können den Steuerklassen I oder II zugeordnet sein. Steuerklasse I wird angewandt, wenn der Haushalt mit einer weiteren erwachsenen Person geteilt wird. Steuerklasse II wird angewandt, wenn der Elternteil mit dem Kind, für das Kindergeld bezogen wird, alleine wohnt. In der Steuerklasse II gibt es den Entlastungsbetrag von 1908 Euro für Alleinerziehende. Dieser erhöht sich pro Kind um 240 Euro. Der Erhöhungsbetrag für mehr als ein Kind muss beim Finanzamt extra beantragt werden.
Der Entlastungsbetrag ist so in die Steuerklasse II eingebettet, dass Alleinerziehende auch im laufenden Jahr weniger Steuern zahlen müssen.
Der Kinderzuschlag kann zusätzlich zum Kindergeld beantragt werden, wenn nur ein sehr niedriges Einkommen (nicht aber ALG II) zum Leben zur Verfügung steht.
Weitere Informationen stehen auf den Internetseiten des Bundesfamilienministeriums sowie im Serviceportal Familien-Wegweiser.
Mit dem Kinderzuschlags-Check des Bundesfamilienministeriums kann geprüft werden, ob Anspruch auf Kinderzuschlag besteht.
Den Antrag bearbeitet die Familienkasse.
Wer über ein geringes Einkommen (nicht aber Bürgergeld) verfügt, kann Wohngeld beantragen. Dieses gilt als Mietzuschuss und hilft, die Wohnkosten zu tragen. Die Höhe des Wohngelds ist abhängig von Einkommen und Miete.
Das Bildungs- und Teilhabepaket richtet sich an Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien. Wenn Eltern Leistungen wie Bürgergeld oder die Grundsicherung, einen Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, haben ihre Kinder einen Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket.
Diesen Anspruch müssen sie mit einem Antrag bei der Sozialagentur geltend machen.
Die Leistungen ermöglichen dem Kind zum Beispiel die Teilnahme an Ausflügen und Ferienfreizeiten, die Nutzung von Sport- oder Musikangeboten, bei Bedarf Nachhilfe-Unterricht oder das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule, im Hort, in der Kindertageseinrichtung oder bei der Tagesmutter.