Was ist rechtliche Betreuung?
Eine rechtliche Betreuung kann eingerichtet werden, wenn eine volljährige Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann. Sie wird durch das Betreuungsgericht nur eingerichtet, soweit sie erforderlich ist. Die Wünsche der betroffenen Person sind maßgeblich.
In welchen Situationen kann Betreuung helfen?
Beispiele können die Regelung finanzieller Angelegenheiten, die Vertretung gegenüber Behörden oder Entscheidungen im Gesundheitsbereich sein. Welche Aufgaben eine Betreuungsperson tatsächlich übernimmt, legt das Betreuungsgericht für den Einzelfall fest. Nicht jede gesundheitliche Einschränkung macht eine rechtliche Betreuung erforderlich.
Wie läuft ein Betreuungsverfahren ab und welche Aufgaben hat die Betreuungsbehörde?
1. Eine Betreuung wird beim Betreuungsgericht angeregt.
2.. Das Amtsgericht beauftragt die Betreuungsbehörde mit der Prüfung, ob eine rechtliche Betreuung notwendig ist.
3. Die Betreuungsbehörde arbeitet auf Grundlage des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) und erstellt insbesondere im Rahmen der Sachverhaltsermittlung einen Sozialbericht.
4. Die Betreuungsbehörde empfiehlt im Rahmen des Sozialberichtes, ob eine Betreuung notwendig ist, andere Hilfen möglich sind und wer als Betreuungsperson eingesetzt werden kann.
5. Das Gericht entscheidet daraufhin auf Grundlage des Sozialberichtes und ärztlicher Gutachten über die Einrichtung, Aufgabenbereiche und Bestellung einer Betreuungsperson.
Häufige Fragen
Wer kann eine Betreuung anregen?
Grundsätzlich kann jede Person eine Betreuung anregen.
Eine Anregung muss beim zuständigen Betreuungsgericht gestellt werden. Das Gericht prüft die Voraussetzungen. Ein entsprechendes Formular stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Entscheidet die Betreuungsbehörde über eine Betreuung?
Nein. Über die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung entscheidet das Betreuungsgericht.
Muss immer eine Betreuung eingerichtet werden?
Nein. Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit andere Hilfen ausreichen oder Angelegenheiten durch Bevollmächtigte ebenso gut erledigt werden können.
Was sind andere Hilfen?
Auf unserer Unterseite „Andere Hilfen“ finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Unterstützungsmöglichkeiten.