Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und ersetzt die frühere unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung.
Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
Eine Niederlassungserlaubnis erhält, wer:
- seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
- den Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherungsschutz) sichern kann,
- mindestenes 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, *1
- in den letzten Jahren nicht wegen einer schwerwiegenden Straftat verurteilt wurde,
- im Besitz der für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
- über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, *2
- über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und *1
- ausreichenden Wohnraum hat.
*1 die Voraussetzung muss nicht erfüllt werden von Personen, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren.
*2 bei den Personen unter *1 reicht es aus, wenn sie sich auf einfache Art sprachlich verständigen können.
Notwendige Unterlagen
- Gültiger Nationalpass / Krankenversicherungsnachweis
- 60 Monate Rentenversicherungsnachweise
- Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs,
- Schulzeugnisse,
- Mietvertag / Eigentumsnachweis
- Einkommensnachweise (drei letzte Lohnabrechnungen, Bescheid über Kindergeld / Erziehungsgeld / Rente / ALGI / Krankengeld)
Erleichterte gesetzliche Voraussetzungen unter anderem für:
- Ehefrau, Ehemann, Lebenspartner*in von Deutschen
- Asylberechtigte und vergleichbare Personen
- In Deutschland aufgewachsene Kinder und Jugendliche
- Hochqualifizierte
- Selbständige
Sonderregelungen
- Für Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger*innen
Einschränkungen
Inhabende von Aufenthaltserlaubnissen, ehemals Aufenthaltsbefugnissen, aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen. Es erfolgt eine individuelle Prüfung.
Bitte beachten:
Wer noch im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsrecht (vor dem 1. Januar 2005) ist, muss nichts unternehmen. Diese gelten "automatisch" als Niederlassungserlaubnis.