Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und ersetzt die frühere unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung.
Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.

Eine Niederlassungserlaubnis erhält, wer:

  • seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  • den Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherungsschutz) sichern kann,
  • mindestenes 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, *1
  • in den letzten Jahren nicht wegen einer schwerwiegenden Straftat verurteilt wurde,
  • im Besitz der für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
  • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, *2 
  • über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und *1
  • ausreichenden Wohnraum hat.

*1 die Voraussetzung muss nicht erfüllt werden von Personen, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren.

*2 bei den Personen unter *1 reicht es aus, wenn sie sich auf einfache Art sprachlich verständigen können.

Notwendige Unterlagen

  • Gültiger Nationalpass / Krankenversicherungsnachweis
  • 60 Monate Rentenversicherungsnachweise
  • Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs,
  • Schulzeugnisse,
  • Mietvertag / Eigentumsnachweis
  • Einkommensnachweise (drei letzte Lohnabrechnungen, Bescheid über Kindergeld / Erziehungsgeld / Rente / ALGI / Krankengeld)

Erleichterte gesetzliche Voraussetzungen unter anderem für:

  • Ehefrau, Ehemann, Lebenspartner*in von Deutschen
  • Asylberechtigte und vergleichbare Personen
  • In Deutschland aufgewachsene Kinder und Jugendliche
  • Hochqualifizierte
  • Selbständige

Sonderregelungen

  • Für Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger*innen

Einschränkungen

Inhabende von Aufenthaltserlaubnissen, ehemals Aufenthaltsbefugnissen, aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen. Es erfolgt eine individuelle Prüfung.

Bitte beachten:
Wer noch im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsrecht (vor dem 1. Januar 2005) ist, muss nichts unternehmen. Diese gelten "automatisch" als Niederlassungserlaubnis.