Wir bitten um besondere Aufmerksamkeit:

Das Team „Grundsicherung“ (50-41) im Sozialamt Mülheim an der Ruhr steht Ihnen weiterhin zur Verfügung, ist aufgrund personeller Engpässe im Moment jedoch nur eingeschränkt telefonisch und persönlich erreichbar.

Damit wir Ihre Anliegen möglichst zügig bearbeiten können, bitten wir Sie derzeit, von persönlichen Vorsprachen sowie telefonischen oder persönlichen Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen. Die Anrufbeantworter werden regelmäßig abgehört; wenn gewünscht und erforderlich, melden wir uns selbstverständlich bei Ihnen zurück.

Ihre Unterlagen können Sie wie gewohnt per E-Mail oder per Post (Sozialamt, Gruppe 50-41 – Grundsicherung, Ruhrstraße 1, 45468 Mülheim an der Ruhr) an Ihre zuständige Sachbearbeitung schicken. 

Zusätzlich steht Ihnen ein Funktionspostfach zur Verfügung:

E-Mail:  

grundsicherung50-41@muelheim-ruhr.de

Die eingehenden E-Mails werden dort regelmäßig gesichtet und bearbeitet. 

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung in dieser besonderen Situation.

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Anspruchsberechtigt sind Personen, die:

  • die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht haben oder über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
  • ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können.

Die Altersgrenze richtet sich nach § 42 Abs. 2 SGB XII und entspricht der Altersgrenze für die Regelaltersrente.

Die Entscheidung über die dauerhafte volle Erwerbsminderung wird ausschließlich durch die Deutsche Rentenversicherung getroffen. 

Liegt diese Entscheidung (noch) nicht vor, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter.

Gegebenenfalls wird von dort eine entsprechende Überprüfung eingeleitet.

Wurde die Erwerbsunfähigkeit auf Zeit festgestellt oder beziehen Sie eine vorgezogene Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, haben Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII. Wenden Sie sich dann bitte an das Team für die Hilfe zum Lebensunterhalt, 3. Kapitel SGB XII.

Es erfolgt kein Rückgriff auf unterhaltspflichtige Kinder, wenn diese über weniger als 100.000,00 Euro Jahreseinkommen verfügen. Erben sind darüber hinaus nicht kostenersatzpflichtig aus dem Nachlass.

Die Höhe der Grundsicherung richtet sich nach dem Bedarf im Einzelfall.

Dieser setzt sich zusammen aus:

  • Regelsatz
  • gegebenenfalls zutreffenden Mehrbedarfen
  • angemessene Miete
  • abzüglich Einkommen

Wenn Sie einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen stellen möchten, wenden Sie sich bitte an die unten genannten Ansprechpersonen für weitere Informationen.
Zur ersten Information ist es günstig, wenn Ihnen für das Telefonat die Angaben zu Miete und Einkommen vorliegen.

Der Vermögensschonbetrag beläuft sich derzeit auf 10.000,00 Euro für eine Einzelperson. Besitzen Sie liquides Vermögen über dieser Freigrenze, ist dieses zunächst für Ihren Lebensunterhalt zu verbrauchen.

Für ausländische Mitbürger*innen bestehen besondere Vorschriften. Es wird gebeten, im Einzelfall die zuständigen Sachbearbeitenden zu befragen. Sie erreichen das Team der Abteilung Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Gebäude Ruhrstraße 1, 45468 Mülheim an der Ruhr.

Öffnungszeiten:
zurzeit nur nach Terminvereinbarung

Ansprechpersonen:

Teamleiterin: Jessica Warmann, Telefon 0208/455-5076, Raum 25, Ruhrstraße 1, 45468 Mülheim an der Ruhr (Thyssen Schacht Gebäude)

Bezirk: TelefonRaum
StadtmitteN. N.0208/455-5039221
Altstadt I

 

Martin Renka

 

 

0208/455-5070

 

 

 

228

 

 

Altstadt II

Altstadt II

Angela Keller

Jutta Schneider

0208/455-5047

0208/455-5985

226

232

StyrumMaria Gez0208/455-5017228
DümptenAxel Reissig0208/455-5791  23
Heißen, Menden-HolthausenAlina Abad0208/455-5081224
Saarn, BroichKatrin Mroszczok0208/455-5094226
SpeldorfMartina Scholl0208/455-5066130
Sonderbereich UkraineMyriam Morzinietz0208/455-5977  23

 

Kontaktaufnahme bitte nur hier:

Schreiben Sie uns eine E-Mail!

Vielen Dank!