Das Ziel der Fachstelle ist die dauerhafte Integration schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben.

Die Fachstelle Mülheim an der Ruhr bearbeitet Anträge auf finanzielle Hilfen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe, ist für die Durchführung des ordentlichen Kündigungsschutzverfahrens nach dem SGB IX zuständig, unterstützt in Fragen der Prävention & des betrieblichen Eingliederungsmanagements, führt Betriebsbesuche durch und berät in all diesen Angelegenheiten:

  • Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50
  • Menschen mit einem geringeren Grad, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind
  • Arbeitgeber*innen in Mülheim an der Ruhr
  • Betriebsräte, Personalräte, Mitarbeitervertretungen, Vertrauenspersonen

Anträge auf finanzielle Hilfen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe

Die Fachstelle berät bei der Gestaltung und Ausstattung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes. Die Kosten für die behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes können teilweise oder voll übernommen werden. Die Beratung findet meistens vor Ort statt.

Leistungen an Menschen mit Schwerbehinderung bzw. ihnen gleichgestellte Menschen umfassen insbesondere finanzielle Leistungen für technische Arbeitshilfen. 

Zu den Leistungen an Arbeitgeber*innen gehört unter anderem die behinderungsgerechte Gestaltung von vorhandenen Arbeitsplätzen durch Ausstattung mit behinderungsbedingt notwendigen technischen Arbeitshilfen.

Der Bearbeitungszeitraum ist vom Einzelfall abhängig. 

Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie unten auf dieser Seite.

Wichtige Hinweise:

  • Zuschüsse werden in der Regel nur bewilligt, wenn der Antrag vor Beginn der geförderten Maßnahme gestellt wird.
  • Für jede beantragte Hilfe ist eine Kopie des Feststellungsbescheides und des Schwerbehindertenausweises (oder Gleichstellungsbescheides) erforderlich. 
  • Ebenfalls ist ein Nachweis über die Beschäftigung notwendig. Weitere Unterlagen können je nach Hilfeart notwendig sein. 

Durchführung des Kündigungsschutzverfahrens

Sofern das Arbeitsverhältnis über sechs Monate hinaus besteht, unterliegen schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen dem besonderen Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch. Die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes möglich. Im Rheinland übernimmt die Aufgabe des Integrationsamtes das LVR-Inklusionsamt in Köln. Möchten Arbeitgeber*innen das Arbeitsverhältnis mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen kündigen, müssen diese zuvor einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim LVR-Inklusionsamt stellen. Die örtliche Fachstelle führt das erforderliche Anhörungsverfahren durch und versucht eine Einigung zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in zu erreichen. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung das LVR-Inklusionsamt über den Antrag.

Prävention und betriebliches Eingliederungsmanagement

Wenn das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten gefährdet ist, sind Arbeitgeber*innen nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen verpflichtet. In diesen Fällen kann Sie die Fachstelle beratend unterstützen, um alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beseitigung der Schwierigkeiten und zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auszuschöpfen. Hierzu können Ihnen auch finanzielle Hilfen gewährt werden. Ebenso verhält es sich, wenn ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. 

Die Fachstelle Mülheim an der Ruhr arbeitet zusammen mit:

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf dem Informationsportal des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter:

https://www.mags.nrw/inklusionsportal-ausbildung-und-beruf