Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit –Geldspielgeräte- in Betriebsstätten im Sinne des § 1 der Spielverordnung aufstellen will, bedarf zunächst der Aufstellerlaubnis (§ 33c Abs. 1 Gewerbeordnung –GewO-) und für die Aufstellung selbst die Bestätigung der Eignung der Betriebsstätte durch die zuständige Behörde (§ 33c Abs. 3 GewO). Weitergehende Information entnehmen Sie bitte dem hinterlegten Merkblatt.
Bevor die Bestätigung erteilt wird kann mindestens eine Besichtigung des Aufstellortes erforderlich sein.
Die für die Erteilung der Eignungsbestätigung beizubringenden Unterlagen ergeben sich aus dem hinterlegten Antragsvordruck.
Für die Erteilung der Geeignetheitsbestätigung fällt eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00 und 2.500,00 Euro an. Der Betrag ist fällig und zahlbar vor der Erteilung.