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Wer eine Spielhalle oder einen spielhallenähnlichen Betrieb betreiben will, benötigt die Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 24 Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -). Weitergehende Information entnehmen Sie bitte den Merkblättern zur Neuerrichtung und zur änderungsfreien Übernahme einer Einzelspielhalle.

Im Rahmen der Erlaubniserteilung werden insbesondere die Zuverlässigkeit der Antragstellenden sowie das Vorliegen von geordneten Vermögensverhältnissen geprüft. Die für die Erteilung einer Erlaubnis nötigen Unterlagen ergeben sich aus dem hier ebenfalls hinterlegten Antragsvordruck  sowie falls erforderlich, die  Anlage 1 Beiblatt Angaben gesetzliche Vertreter*in, juristische Person, Anlage 2 Beiblatt Angaben Spielhallenleitung oder Anlage 3 Erklärung nach § 16 Absatz 4 und 5 GlüStV NRW .

Außerdem muss der Betrieb die baurechtlichen und glücksspielrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis fällt eine Verwaltungsgebühr zwischen 1.000,00 und 19.000,00 Euro an. Der Betrag muss vor der Erlaubniserteilung bezahlt werden.

 

Antrag online stellen: https://service.muelheim-ruhr.de/

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Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Betriebsstätten im Sinne des § 1 der Spielverordnung aufstellen will, bedarf für die Aufstellung die Bestätigung der Eignung der Betriebsstätte durch die zuständige Behörde (§ 33c Abs. 3 GewO).