Das Bild zeigt Regentropen, die auf Steine prasseln.
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Jede Gebühr, so sieht es das Kommunalabgabengesetz (KAG) vor, soll nach dem tatsächlichen Ausmaß der Inanspruchnahme (Verursacher*innenprinzip) einer öffentlichen Einrichtung bemessen werden. Diese Feststellung ist fast unmöglich zu treffen. Wie soll registriert werden, wie viel Abwasser in das Kanalnetz eingeleitet wird? Wer „profitiert“ mehr von der Durchführung der Straßenreinigung und wer weniger? Wie muss die Abfallentsorgung gestaltet werden, wenn auf jedem Grundstück unterschiedliche Mengen in unterschiedlicher „Qualität“ anfallen?

m eine weitgehende Äquivalenz - so der Gesetzesbegriff - zwischen erbrachter Entsorgungs- beziehungsweise Reinigungsleistung und geforderter Gebühr herzustellen, bleibt nur die Möglichkeit bestehen, die Kosten der durch die Stadt erbrachten Leistungen nach wahrscheinlichen, angenommenen Kriterien auf die Abgabepflichtigen zu verteilen. Nach welcher Methode dies bei den einzelnen Gebührenarten geschieht, ist in den jeweiligen Rubriken unter dem Begriff „Maßstab“ hinterlegt.

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