Grundsätzlich können stehende und liegende Grabmale aufgestellt werden. Auch Einfassungen sind auf einigen Grabfeldern möglich. Bei Urnenkammern können die Verschlussplatten beschriftet werden und dienen somit ebenfalls als Grabmal.
Vor der Aufstellung und bei jeder Veränderung eines Grabmales muss ein schriftlicher Antrag bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden. Das Formular steht weiter unten zum Download zur Verfügung. Ortsansässige Steinmetzbetriebe haben in der Regel ein Antragsformular vorliegen.
Die verantwortliche Person einer Grabstätte ist für die Unterhaltung des Grabmales zuständig. Das betrifft insbesondere die Standsicherheit des Grabmales. Um Unfälle durch umstürzende Grabmale zu verhindern, führt die Friedhofsverwaltung regelmäßig Standsicherheitsprüfungen durch. Die Verantwortlichen von unsicheren Grabmalen werden angeschrieben und sind verpflichtet, einen Fachbetrieb mit der Sicherung zu beauftragen.
Nicht jedes Material darf für Grabmale verwendet werden. Und auch für die Größe und Stärke der Grabmale, Einfassungen und baulichen Anlagen sieht die Satzung bestimmte Voraussetzungen vor.
Welche Voraussetzungen das sind und was die Satzung darüber hinaus regelt, können Sie hier einsehen. Informationen zu Abmessungen von Grabmalen finden Sie unter Anlage 2.
Gebühren | |
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Grabmal ohne Standsicherheitsprüfung, Einfassung, Abdeckplatte | 20,00 Euro |
stehend 51 bis 120 Zentimeter | 148,00 Euro (bei Grabverlängerung 3,40 Euro pro Jahr) |
stehend 121 bis 175 Zentimeter | 222,00 Euro (bei Grabverlängerung 5,10 Euro pro Jahr) |
stehend ab 176 Zentimeter oder ab 3 Teilen | 371,00 Euro (bei Grabverlängerung 8,50 Euro pro Jahr) |