Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der
Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28. Juli 2004
in der Fassung der achtzehnten Änderungssatzung vom 12. Dezember 2024

Gültig ab 1. Januar 2025

Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), des § 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 05.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt:
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenberechnung
§ 3 Gebühren
§ 4 Gebührenpflichtige und Zeitraum der Gebührenpflicht
§ 5 Begriff des Grundstücks
§ 6 Heranziehung und Fälligkeit
§ 7 Anzeige- und Auskunftspflicht

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung werden öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben.

§ 2 Gebührenberechnung

Die Gebühren werden nach der Inanspruchnahme der Einrichtung der städtischen Abfallentsorgung bemessen. Berechnungsmaßstäbe sind das bereitgestellte Behältervolumen, die Häufigkeit der Abfuhr und/oder der Zeitaufwand.

§ 3 Gebühren

1.Gebühr für Abfälle aus Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen bei regelmäßiger Behälterabfuhr
1.1vom Abholplatz gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung:
1.1.1Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr)
1.1.1.1für fahrbare Restabfallbehälter mit60 Liter Inhalt288,45 Euro/Jahr
1.1.1.2für fahrbare Restabfallbehälter mit80 Liter Inhalt344,06 Euro/Jahr
1.1.1.3für fahrbare Restabfallbehälter mit120 Liter Inhalt455,26 Euro/Jahr
1.1.1.4für fahrbare Restabfallbehälter mit240 Liter Inhalt748,32 Euro/Jahr
1.1.1.5für fahrbare Restabfallbehälter mit660 Liter Inhalt2.108,61 Euro/Jahr
1.1.1.6für fahrbare Restabfallbehälter mit770 Liter Inhalt2.439,76 Euro/Jahr
1.1.1.7für fahrbare Restabfallbehälter mit1.100 Liter Inhalt3.271,05 Euro/Jahr
1.1.1.8für Unterflurbehälter für Restabfall mitje 1.000 Liter Inhalt2.973,68 Euro/Jahr
 Diese Sätze sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen. Für die außerhalb der Regelabfuhr zusätzlich durchgeführten Leerungen wird bei fahrbaren Behältern ein Aufschlag von 15 % festgesetzt.
1.1.2Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche
1.1.2.1für fahrbare Restabfallbehälter mit60 Liter Inhalt144,23 Euro/Jahr
1.1.2.2für fahrbare Restabfallbehälter mit80 Liter Inhalt172,04 Euro/Jahr
1.2.3für Unterflurbehälter für Restabfall je1.000 Liter Inhalt1.486,84 Euro/Jahr
1.2Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 die unter den Punkten 1.2.1.1 bis 1.2.1.5 und 1.2.2.1 bis 1.2.2.2 aufgeführten Leistungen angeboten:
1.2.1Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr)
1.2.1.1bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 60 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
  bis 10 Meter38,02 Euro/Jahr
  von 10 Meter bis 30 Meter76,04 Euro/Jahr
  von 30 Meter bis 100 Meter133,06 Euro/Jahr
  über 100 Meter, je angefangene 100 Meter133,06 Euro/Jahr
  bis 10 Meter über Stufen76,04 Euro/Jahr
  von 10 Meter bis 30 Meter über Stufen133,06 Euro/Jahr
  von 30 Meter bis 100 Meter über Stufen152,05 Euro/Jahr
  über 100 Meter über Stufen, je angefangene 100 Meter152,05 Euro/Jahr
  aus dem Keller152,05 Euro/Jahr
1.2.1.2bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 80 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
  bis 10 Meter40,55 Euro/Jahr
  von 10 Meter bis 30 Meter81,09 Euro/Jahr
  von 30 Meter bis 100 Meter141,93 Euro/Jahr
  über 100 Meter, je angefangene 100 Meter141,93 Euro/Jahr
  bis 10 Meter über Stufen81,09 Euro/Jahr
  von 10 Meter bis 30 Meter über Stufen141,93 Euro/Jahr
  von 30 Meter bis 100 Meter über Stufen162,20 Euro/Jahr
  über 100 Meter über Stufen, je angefangene 100 Meter162,20 Euro/Jahr
  aus dem Keller162,20 Euro/Jahr
1.2.1.3bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 120 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
  bis 10 Meter45,61 Euro/Jahr
  von 10 Meter bis 30 Meter91,24 Euro/Jahr
  von 30 Meter bis 100 Meter159,66 Euro/Jahr
  über 100 Meter, je angefangene 100 Meter159,66 Euro/Jahr
1.2.1.4bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 240 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
  bis 10 Meter50,69 Euro/Jahr
  von 10 Meter bis 30 Meter101,37 Euro/Jahr
  von 30 Meter bis 100 Meter177,40 Euro/Jahr
  über 100 Meter, je angefangene 100 Meter177,40 Euro/Jahr
1.2.1.5bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 660 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
  bis 10 Meter152,05 Euro/Jahr
  von 10 Meter bis 30 Meter304,13 Euro/Jahr
  von 30 Meter bis 100 Meter532,19 Euro/Jahr
  über 100 Meter, je angefangene 100 Meter532,19 Euro/Jahr
1.2.1.6bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 770 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
  bis 10 Meter172,34 Euro/Jahr
  von 10 Meter bis 30 Meter344,68 Euro/Jahr
  von 30 Meter bis 100 Meter603,19 Euro/Jahr
  über 100 Meter, je angefangene 100 Meter603,19 Euro/Jahr
1.2.1.7bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 1.100 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
  bis 10 Meter192,61 Euro/Jahr
  von 10 Meter bis 30 Meter385,22 Euro/Jahr
  von 30 Meter bis 100 Meter674,12 Euro/Jahr
  über 100 Meter, je angefangene 100 Meter674,12 Euro/Jahr
 Die Sätze 1.2.1.1 bis 1.2.1.7 sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen.
 Bei einer Abholung über Stufen sind ausschließlich Restabfallbehälter von 60  Liter und 80 Liter Inhalt zulässig.
1.2.2Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche
1.2.2.1bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 60 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
  bis 10 Meter19,00 Euro/Jahr
  von 10 Meter bis 30 Meter38,02 Euro/Jahr
  von 30 Meter bis 100 Meter66,53 Euro/Jahr
  über 100 Meter, je angefangene 100 Meter66,53 Euro/Jahr
  bis 10 Meter über Stufen38,02 Euro/Jahr
  von 10 Meter bis 30 Meter über Stufen66,53 Euro/Jahr
  von 30 Meter bis 100 Meter über Stufen76,04 Euro/Jahr
  über 100 Meter über Stufen, je angefangene 100 Meter76,04 Euro/Jahr
  aus dem Keller76,04 Euro/Jahr
1.2.2.2bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 80 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
  bis 10 Meter20,28 Euro/Jahr
  von 10 Meter bis 30 Meter40,55 Euro/Jahr
  von 30 Meter bis 100 Meter70,95 Euro/Jahr
  über 100 Meter, je angefangene 100 Meter70,95 Euro/Jahr
  bis 10 Meter über Stufen40,55 Euro/Jahr
  von 10 Meter bis 30 Meter über Stufen70,95 Euro/Jahr
  von 30 Meter bis 100 Meter über Stufen81,09 Euro/Jahr
1.3Die Leerung des Bioabfallbehälters beziehungsweise der Bioabfallbehälter erfolgt jede zweite Woche und in den Monaten April bis einschließlich November jede Woche.
 Die Gebührensätze für zusätzliche Bioabfallbehälter gemäß § 14 Absatz 3, Satz 3 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 in der zurzeit gültigen Fassung betragen bei Abholung vom Abholplatz gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 in der zurzeit gültigen Fassung:
1.3.1für fahrbare Bioabfallbehälter mit 120 Liter Inhalt113,82 Euro/Jahr
1.3.2für fahrbare Bioabfallbehälter mit 240 Liter Inhalt187,08 Euro/Jahr
1.4Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 in der zurzeit gültigen Fassung werden die unter den Punkten 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Leistungen angeboten:
1.4.1bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 120 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
  bis 10 Meter38,02 Euro/Jahr
  von 10 Meter bis 30 Meter76,04 Euro/Jahr
  von 30 Meter bis 100 Meter133,06 Euro/Jahr
  über 100 Meter, je angefangene 100 Meter133,06 Euro/Jahr
1.4.2Bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 240 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
  bis 10 Meter42,24 Euro/Jahr
  von 10 Meter bis 30 Meter84,48 Euro/Jahr
  von 30 Meter bis 100 Meter147,83 Euro/Jahr
  über 100 Meter, je angefangene 100 Meter147,83 Euro/Jahr
1.5Die Leerung des/r Abfallbehälter/s für Altpapier (Blaue Tonne/n) erfolgt jede vierte Woche.
1.6Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 in der zurzeit gültigen Fassung werden die unter den Punkten 1.6.1, 1.6.2 und 1.6.3 aufgeführten Leistungen angeboten:
1.6.1bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 120 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
  bis 10 Meter11,39 Euro/Jahr
  von 10 Meter bis 30 Meter22,81 Euro/Jahr
  von 30 Meter bis 100 Meter39,92 Euro/Jahr
  über 100 Meter, je angefangene 100 Meter39,92 Euro/Jahr
1.6.2bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 240 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
  bis 10 Meter12,66 Euro/Jahr
  von 10 Meter bis 30 Meter25,36 Euro/Jahr
  von 30 Meter bis 100 Meter44,36 Euro/Jahr
  über 100 Meter, je angefangene 100 Meter44,36 Euro/Jahr
1.6.3bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 1.100 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
  bis 10 Meter48,48 Euro/Jahr
  von 10 Meter bis 30 Meter96,30 Euro/Jahr
  von 30 Meter bis 100 Meter168,54 Euro/Jahr
  über 100 Meter, je angefangene 100 Meter168,54 Euro/Jahr
2.Gebühr für sonstige Leistungen zur Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen und Abfällen zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen
2.1Abfallentsorgung mit Großraumwechselcontainern
 Die Gebühren setzen sich zusammen aus Grundgebühren für die Behältergestellung und den Transport zuzüglich der Entsorgungskosten.
2.1.1Grundgebühren für Behältergestellung und Transport
2.1.1.1für die Gestellung eines Großraumwechselcontainers pro 
 Kalendermonat (gleich Mindestgebühr)63,90 Euro
2.1.1.2für die Gestellung einer Abfallpresse pro Kalendermonat 
 (gleich Mindestgebühr)365,10 Euro
2.1.1.3je Transport153,10 Euro
2.1.1.4bei gleichzeitiger Abholung von zwei Großraumwechselcontainern bei dem Gebührenpflichtigen unter Einsatz eines Containerfahrzeuges mit Anhänger pro Behälter je Transport122,20 Euro
2.1.2Entsorgungskosten 
 für Abfälle aus Haushaltungen, die nicht über die regelmäßige Behälterabfuhr gemäß 1.1 und 1.2 der Satzung, sondern über Großraumwechselcontainer entsorgt werden und brennbare Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen143,10 Euro/Tonne
2.2Für Abfuhr mit städtischen Sammelfahrzeugen verschiedener Größen nach Zeitaufwand (Berechnungseinheit je 6 Minuten)528,30 Euro/Stunde
2.3Behälterabfuhr außerhalb der regelmäßigen Abfuhr bei ausschließlicher Abholung vom Abholplatz 
2.3.1Bei Ausleihen eines 
2.3.1.1Abfallbehälters mit 80 Liter Inhalt60,60 Euro/Stück
2.3.1.2Abfallbehälters mit 120 Liter Inhalt56,10 Euro/Stück
2.3.1.3Abfallbehälters mit 240 Liter Inhalt66,20 Euro/Stück
2.3.1.4Abfallbehälters mit 660 Liter Inhalt83,60 Euro/Stück
2.3.1.5Abfallbehälters mit 770 Liter Inhalt84,60 Euro/Stück
2.3.1.6Abfallbehälters mit 1.100 Liter Inhalt98,90 Euro/Stück
2.3.2Für jeden weiteren Behälter, begrenzt bei 80 bis 240 Liter Inhalt auf 10 Behälter und bei 660 bis 1.100 Liter Inhalt auf 6 Behälter, wird nur der Preis für die Entsorgung berechnet.
2.3.2.1Für Abfallbehälter mit 80 Liter Inhalt5,50 Euro/Stück
2.3.2.2Für Abfallbehälter mit 120 Liter Inhalt8,60 Euro/Stück
2.3.2.3Für Abfallbehälter mit 240 Liter Inhalt15,80 Euro/Stück
2.3.2.4Für Abfallbehälter mit 660 Liter Inhalt34,50 Euro/Stück
2.3.2.5Für Abfallbehälter mit 770 Liter Inhalt38,70 Euro/Stück
2.3.2.6Für Abfallbehälter mit 1.100 Liter Inhalt54,40 Euro/Stück
3.Gebühr je Abfallsack mit 120 Liter Inhalt5,90 Euro
4.Gebühr je Laubsack mit 120 Liter Inhalt2,00 Euro
5.Gebühr für den Austausch von Abfallbehältern von 60 Liter bis 1.100 Liter Inhalt ab angeforderter zweiter Volumenänderung innerhalb eines Kalenderjahres (Bei Wohnungswechsel oder der Einführung zusätzlicher Getrenntsammelsysteme erfolgt der Behältertausch ohne Gebühr)40,70 Euro

§ 4 Gebührenpflichtige und Zeitraum der Gebührenpflicht

1. Gebührenpflichtige sind die anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Wohnungseigentümergemeinschaften sind gleichzeitig neben den einzelnen Wohnungseigentümern gebührenpflichtig. Gebührenpflichtige für die unter
§ 3 Punkt 2 genannten Leistungen sind die Leistungsempfänger und Auftraggeber.

2. Bei Eigentümerwechsel beginnt die Gebührenpflicht für den neuen Eigentümer mit dem 1. des Monats, der dem Eigentumsübergang (Grundbucheintragung) folgt.
Bis dahin bleibt der bisherige Eigentümer gebührenpflichtig.

3. Die Gebührenpflicht beginnt bei Benutzung von Abfallbehältern mit einem Fassungsvermögen von 60 bis 1.100 Liter am 1. des Monats, der dem Tage der Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung folgt. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die städtische Abfallentsorgung eingestellt worden ist.

4. Ändern sich bei Abfallbehältern mit 60 bis 1.100 Liter Fassungsvermögen Anzahl, Größe und/oder die Häufigkeit der Abfuhrtage im Laufe eines Erhebungszeitraumes, sind die Gebühren neu zu berechnen. Die Gebühr ist jeweils für einen vollen Monat zu berechnen, auch wenn sich die Abfuhr nur auf einen Teil des Monats erstreckt. Die neue Gebühr ist vom Beginn des Monats an zu berechnen, der auf die Änderung folgt.

§ 5 Begriff des Grundstücks

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist der durch Vermessung räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht ist.

§ 6 Heranziehung und Fälligkeit

1. Erhebungszeitraum (Heranziehungszeitraum) für die Abfallentsorgungsgebühren ist das Kalenderjahr.

2. Die Gebühren nach § 3 werden durch einen Gebührenbescheid, der mit einem Bescheid über andere Benutzungsgebühren verbunden sein kann, festgesetzt.
Sie werden jeweils mit einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. Abweichend hiervon werden sie am 1. Juli eines jeden Jahres fällig, wenn der Gebührenpflichtige eine jährliche Zahlungsweise bis zum 30. September des dem Erhebungszeitraum vorangehenden Jahres beantragt hat.

3. Die Gebührenpflichtigen erhalten den Gebührenbescheid durch die Stadt oder den von ihr beauftragten Dritten.

§ 7 Anzeige- und Auskunftspflicht

Die Gebührenpflichtigen (§ 4) haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Änderungen, welche die Gebührenpflicht und -höhe beeinflussen, unaufgefordert der Stadt zur Kenntnis zu bringen. Beauftragte der Stadt sind im Rahmen des § 22 a Kommunalabgabengesetz berechtigt, zur Festsetzung und Überprüfung der Bemessungsgrundlagen das Grundstück zu betreten und Auskünfte einzuholen.