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Gemäß § 22 Abs.6 KiBiz kann Kindertagespflege in Einzelfällen auch mit angestellten Kindertagespflegepersonen angeboten werden.

Beschäftigt eine Kindertagespflegeperson (KTPP) als Arbeitgeber*in Kindertagespflegepersonen im Angestelltenverhältnis, sind sowohl alle Arbeitgeber*innenpflichten, als auch die Arbeitnehmer*innenrechte zu beachten.

KTPP, die im Angestelltenverhältnis tätig sind, müssen eine Abtretungserklärung in der Servicestelle für Betreuungsangebote einreichen.

Ab dem 1. August 2022 müssen Anstellungsträger*innen beziehungsweise Arbeitgebende die Qualifizierung nach dem kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) im Umfang von 300 Stunden nachweisen (KiBiz § 22 Absatz 6) und eine Kooperationsvereinbarung mit dem Jugendamt schließen, der auch die Vorgaben des § 8a Ab4 SGB VIII erfüllt.

Bei der Festanstellung ist der Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW (MKFFI) umzusetzen.
 

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Kindertagespflege in Anstellungsverhältnissen nach § 22 Absatz 6 Kinderbildungsgesetz in der ab 1. August 2020 gültigen Fassung