Für Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abge­deckt werden, kann zusätzlich ein Mehrbedarf berücksichtigt werden.

Diese Mehrbedarfe (in der Regel feste pauschale Beträge) zum Regelbedarf erhalten Sie, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:

  • werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbin­dung fällt,
  • Alleinerziehende von Minderjährigen,
  • Menschen mit Behinderungen, die bestimmte Leis­tungen nach dem SGB IX erhalten,
  • Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Grün­den kostenaufwändigere Ernährung benötigen (soweit diese nachweislich erforderlich ist),
  • im Einzelfall unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe,
  • Energie bei dezentraler Warmwassererzeugung.

Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der je­weiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schuli­schen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichgestellten Arbeits­heften hat, können diese als Mehrbedarf berücksichtigt werden. Hierzu sind die insbesondere Maßgaben nach § 96 Schulgesetz NRW zur Lernmittelfreiheit anzuwenden.

Für detaillierte Informationen und zur Antragstellung, wenden Sie sich an Ihre Ansprechperson aus der Leistungsgewährung.