Das Verwarnungsgeldverfahren ist ein Verfahren zur schnellen und zügigen Erledigung von nicht schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten. Es kommt insbesondere bei Halt- und Parkverstößen sowie bei kleineren Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Anwendung. Eine genaue Auflistung befindet sich im Bußgeldkatalog.
Ziel ist es, die Durchführung eines Bußgeldverfahrens mit "förmlichem" Bescheid und damit die Erhebung zusätzlicher Kosten zu vermeiden.
Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn Sie mit ihr einverstanden sind und das Verwarnungsgeld formgerecht, das heißt unter Angabe des richtigen Verwendungszwecks (z.B. Kassenzeichen) und fristgerecht, das heißt innerhalb der im Bescheid genannten Frist, bei der zuständigen Behörde eingezahlt haben.
Wenn nicht Sie, sondern eine andere Person das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat, geben Sie bitte die entsprechenden Personalien auf dem Anhörungsbogen an. Der Anhörungsbogen kann unter Angabe des Aktenzeichens auch per E-Mail an den zuständigen Sachbearbeiter geschickt werden. Im Anschluss wird die Einleitung des Verfahrens gegen die benannte Person geprüft.
Die Anhörung gibt Ihnen Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Bitte beachten Sie, dass bei einer nicht entlastenden Einlassung auch ohne weitere Rückmeldung ein Bußgeldbescheid mit Gebühren und Auslagen ergehen kann.
Die Prüfung, ob ein unverschuldetes Fristversäumnis vorliegt, zum Beispiel urlaubsbedingte Abwesenheit oder ein Fehler bei der Postzustellung, ist mit dem Sinn und Zweck des Verwarnungsgeldverfahrens nicht vereinbar.
Das Verwarnungsgeld ist ein Angebot, auf das kein Rechtsanspruch besteht.
Je nach Aktenlage werden Sie in einem Verfahren als Zeuge angehört. Dies ist i. d. R. der Fall, wenn Alter und Geschlecht der fahrzeugführenden Person nicht mit den durch das Kraftfahrtbundesamt übermittelten Halterdaten übereinstimmen, oder es sich bei der Halterin um eine Firma handelt. Um den Vorgang aufzuklären werden Sie gebeten den Anhörungsbogen ausgefüllt an uns zurückzusenden.
Das Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeitenverfahren erlaubt es Ihnen die Aussage zu verweigern um sich selbst oder nahe Angehörige nicht zu belasten. Bitte beachten Sie, dass Sie das Zeugnis jedoch nur verweigern dürfen, wenn Sie mit der betroffenen Person
- verlobt oder verheiratet sind oder waren,
- in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind,
- in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren,
oder eine Lebenspartnerschaft mit der Beschuldigten Person besteht oder bestand.