Anforderungen an Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen
Die generellen Vorgaben des § 27 der Friedhofssatzung sind zu beachten; darüber hinaus gilt:
1. Auf jeder Grabstätte (ausgenommen Waldgrabstätten) darf nur ein stehendes Grabmal errichtet werden.
Außer auf Urnen-Erdgrabstätten sind zusätzlich liegende Grabmale zugelassen. Dabei darf die im § 24 (2) genannte Mindestpflanzfläche von 25 % der Grabstättengröße nicht unterschritten werden.
Auch für liegende Grabmale auf Sarg-Erdgrabstätten gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 Buchstabe a) bis c); die Mindeststärke beträgt 0,05 m.
2. Für stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe beträgt die Mindeststärke 0,12 m, für stehende Grabmale von 1,21 m bis 1,50 m Höhe 0,15 m und für stehende Grabmale über 1,50 m Höhe 0,20 m. Die maximale
Sockelstärke beträgt 0,40 m.
3. Abmessungen der Grabmale einschließlich Sockel:
a) Sarg-Erdgrabstätten
Einstellige Grabstätten
Höhe bis 1,20 m, Breite bis zu 0,50 m, Sockelbreite bis zu 0,60 m; Stelen bis zu einer Höhe von 1,35 m und einer Breite bis zu 0,30 m sind zugelassen.
Wird die Grundform zu einer Kreuzform oder gleichzuachtenden Form abgewandelt, kann die Höhe bis zu 1,35 m betragen.
Zweistellige Grabstätten
Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,20 m, einschließlich Sockel.
Wird die Grundform zu einer Kreuzform oder gleichzuachtenden Form abgewandelt, kann die Höhe bis zu 1,75m bei einer Breite bis zu 0,70 m betragen.
Stelen bis zu einer Höhe von 1,75 m und einer Breite bis zu 0,50 m sind zugelassen.
Dreistellige Grabstätten
Höhe bis 1,50 m, Breite bis 1,50 m, einschließlich Sockel.
Wird die Grundform zu einer Kreuzform oder gleichzuachtenden Form abgewandelt, kann die Höhe bis zu 1,75 m bei einer Breite bis zu 1,00 m betragen.
Stelen bis zu einer Höhe von 1,75 m und einer Breite bis zu 0,50 m sind zugelassen.
Vier- und mehrstellige Grabstätten
Höhe bis 1,50 m, Breite bis 1,90 m, einschließlich Sockel. Wird die Grundform zu einer Kreuzform oder gleichzuachtenden Form abgewandelt, kann die Höhe bis zu 1,75 m bei einer Breite bis zu 1,25 m betragen.
Stelen bis zu einer Höhe von 1,75 m und einer Breite bis zu 0,50 m sind zugelassen.
b) Bei hintereinanderliegenden zweistelligen Grabstätten gelten die Maße für einstellige Grabstätten. Bei hintereinanderliegenden vier- oder mehrstelligen Grabstätten dürfen Grabmale einschließlich
Sockel bis 1,75 m hoch, bei vier Stellen bis 1,20 m breit sein. Die gesamte Ansichtsfläche darf 1,75 m² jedoch nicht überschreiten.
Bei Grabstätten mit einer rückwärtigen Wand dürfen nur Wandplatten oder Hochbilder, die in die vorhandenen Mauernischen hineinpassen, angebracht werden.
c) Grüfte und Waldgrabstätten
Größe, Anzahl und Abmessungen der Grabmale sind mit der Friedhofsträgerin unter Berücksichtigung der Grabstättengröße im Einzelfall zu vereinbaren.
d) Urnengrabstätten
Urnen-Erdgrabstätten
Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,35 m, einschließlich Sockel.
Liegende Grabmale mit einer Höhe bis zu 0,50 m und einer Breite bis zu 0,50 m sind zugelassen. Die Mindeststärke beträgt 0,05 m.
Urnengemeinschaftsgrabstätten
Höhe bis 1,25 m, Breite bis 0,35 m, einschließlich Sockel.
Liegende Grabmale mit einer Höhe bis zu 0,50 m, einer Breite bis zu 0,60 m und einer Mindeststärke von 0,05 m sind zugelassen.
Urnenmauer Großer Urnenhain Hauptfriedhof
Kissensteine in der Nische oder Platten an der Rückwand sind zulässig.
Vor 2009 errichtete Urnenstelen
Die Kammern sind mit Natursteinplatten bündig zu verschließen. Material: rötlicher Halmstadt-Granit
o.ä. Natursteinmaterial.
Urnenwände und ab 2009 errichtete Urnenstelen
Die Abdeckplatten aus Naturstein werden vom Friedhofsträger gestellt. Durch die Beschriftung und Bearbeitung eines Steinmetz darf das Verschlusssystem und die Stabilität der Platten nicht beeinträchtigt werden (s. auch § 18 Ziffer 3).
e) Sondergrabstätten
Festsetzungen über die Zulassung von Grabmalen, Einfassungen und baulichen Anlagen auf diesen Grabstätten ergeben sich aus den Belegungsplänen bzw. den hierzu im Einzelfall abgestimmten Vorgaben.