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Grundstücke gelten als erschlossen, wenn sie über eine öffentliche Straße erreichbar und Ver- und Entsorgungsanlagen vorhanden sind.

Die Erschließung von Grundstücken durch den Bau einer Anliegerstraße sowie die Genehmigungen von Zufahrten erfolgen durch das Amt für Verkehrswesen und Tiefbau.

Basis ist ein rechtskräftiger Bebauungsplan.

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Die Erschließungsbescheinigung enthält eine Information darüber, ob das betreffende Grundstück an eine öffentliche Straße angrenzt und somit als erschlossen gilt.

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Um private Grundstücke mit Kraftfahrzeugen zu erreichen, müssen in der Regel öffentliche Verkehrsflächen gequert werden. Dies stellt eine Benutzung über den üblichen Gebrauch hinaus dar.

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In potenziellen Baugebieten kann erst dann mit dem Bau von Gebäuden begonnen werden, wenn die Erschließung als gesichert gilt.