Überstehende Hecke wird mit Heckenschere zurecht geschnitten.
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Überwuchs auf öffentlichen Flächen bedeutet, dass Äste oder Zweige von einem privaten Grundstück über die Grundstücksgrenze hinaus in den öffentlichen Verkehrsraum, wie Gehwege, Radwege oder Fahrbahnen, ragen.

Dies kann gefährlich werden, wenn der Überwuchs zu Engstellen führt, das Lichtraumprofil beeinträchtigt oder Verkehrszeichen verdeckt. Wem ein Grundstück gehört, muss daher regelmäßige Pflegemaßnahmen durchführen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche sowie andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen sind jedoch immer zulässig!

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zur Sicherung aller Verkehrsteilnehmenden:

  • Schneiden Sie überstehende Pflanzenteile von Hecken, Bäumen und Sträuchern an Straßen, Wegen und Plätzen regelmäßig so weit zurück, dass der Gehweg für alle Verkehrsteilnehmenden gefahrlos und ungehindert nutzbar ist.
  • Achten Sie darauf, eine lichte Höhe von 2,50 Meter über Geh- und Radwegen und 4,50 Meter über Straßen durch regelmäßigen Rückschnitt freizuhalten.
  • Wenn Verkehrszeichen und Straßenbeleuchtung von Überwuchs betroffen sind, ist besondere Umsicht und Eile geboten, da diese auch aus größerer Entfernung sichtbar sein müssen und für die Verkehrssicherheit besonders wichtig sind.

Wenn Sie Überwuchs melden wollen, können Sie dies unter sondernutzung@muelheim-ruhr.de per Email tun. Bitte fügen Sie ein aussagekräftiges Foto zu Ihrer E-Mail hinzu.

Hinweis: Bei Überwuchs von einer privaten Fläche auf eine andere private Fläche (zum Beispiel Garten zu Garten) kann die Straßenverkehrsbehörde leider nicht weiterhelfen!